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AB 236469

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-27

Wortprotokoll

In Block 2 standen insgesamt neun Änderungsvorschläge zur Diskussion. Einleitend sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Zusammenhang unter diesen verschiedenen Änderungen zum Teil sehr lose oder überhaupt nicht existent ist. Gestatten Sie mir, mich gemessen an der Bedeutung zu diesen einzelnen Änderungen kurzzuhalten.

Zu Artikel 30 Absatz 1 sind bereits von verschiedenen Votantinnen und Votanten und jetzt insbesondere auch von Frau Bundesrätin Sommaruga eingehende Ausführungen zu den Änderungen gemacht worden. Ich verzichte hier auf weiterführende Bemerkungen.

Zu Artikel 31 Absatz 3 ist festzuhalten, dass es in dieser Bestimmung um die umstrittene Frage geht, ob sich auch staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit auf die innerstaatliche Freizügigkeit berufen können oder nicht. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass auch angesichts der geringen Zahl an betroffenen Personen diese Freizügigkeit durchaus eingeschränkt werden kann und dass es diesen Personen durchaus zugemutet werden kann, im Aufenthaltskanton eine Erwerbstätigkeit zu suchen bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Bezug auf Artikel 56 Absatz 6 und Verweis auf die Minderheit Jauslin ist festzuhalten, dass die Mehrheit der Kommission der Auffassung ist, dass die Bundesverwaltung zum Teil gar nicht über die Kompetenzen verfügt, um die Wirksamkeit und die Sinnhaftigkeit der Integrationsmassnahmen zu überprüfen. In der Kommission wurde seitens der Verwaltung auf die Frage der Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten hingewiesen. Die diesbezüglichen Kompetenzen gehen dem Bundesamt ab. Deshalb ist es sinnvoller, solche Prüfungen, solche Qualitätsmessungen ausserhalb der Bundesverwaltung vornehmen zu lassen.

Mit Bezug auf Artikel 60 Absatz 2 hat die Kommissionsmehrheit entschieden, die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe nach Massgabe des geltenden Rechtes auszurichten. Diese Regelung steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Entscheid, den die Kommissionsmehrheit bei Artikel 30 Absatz 1 getroffen hat. Herr Fluri hat darauf hingewiesen; ich kann mich deshalb auch hier auf diesen Verweis beschränken.

Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zu Artikel 81: Bei Absatz 2 hat die Kommissionsmehrheit entschieden, die sehr strenge und rigide Regelung des Ständerates für den Vollzug der ausländerrechtlichen Haft etwas zu lockern und damit den Kantonen beim Haftvollzug etwas entgegenzukommen. Den Kantonen soll es nämlich mit der vorgeschlagenen Regelung ermöglicht werden, "insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen" ausländische Personen vorübergehend in Haftanstalten unterzubringen, die für einen anderen Haftvollzug vorgesehen sind. Auf diese Weise soll insbesondere vermieden werden, dass ausländische Personen bei Vollbelegung der eigenen Hafteinrichtungen zum Vollzug weniger Hafttage in einen anderen Kanton gefahren, dort untergebracht und für den Vollzug wieder zurückgebracht werden müssen. Es geht hier ganz klar um eine Ausnahmeregelung, um eine Ausnahmelösung bei Vollbelegung der eigenen Hafteinrichtungen. Das Trennungsgebot, wie es von Frau Bundesrätin Sommaruga umschrieben wurde, soll nicht grundsätzlich infrage gestellt werden. Es geht hier um eine Lösung zugunsten der Kantone.

Mit Blick auf Absatz 4 dieser Bestimmung sei schliesslich noch der Hinweis angebracht, dass die durch die Kommission vorgenommene Ergänzung unter Berücksichtigung des in diesem Sommer veröffentlichten GPK-Berichtes "Administrativhaft im Asylbereich" zum Vollzug der Vorbereitungs-, Durchsetzungs- oder Ausschaffungshaft Jugendlicher vorgenommen wurde. Die Kommission wollte mit diesem Hinweis und dieser Ergänzung einfach nochmals klarstellen, dass die Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention selbstverständlich ist. Umgekehrt hat die Kommission auch Kenntnis davon genommen, dass die Verwaltung ausdrücklich festgehalten hat, dass mit diesem Verweis auf die Kinderrechtskonvention alle Vorbehalte, welche die Schweiz bei der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention eingegangen ist, selbstverständlich ihre Gültigkeit behalten.

Bei Artikel 86 Absatz 1 zur Ausrichtung der Sozialhilfe kann ich auch auf die Ausführungen der Kommissionskollegen verweisen. Die Kommission will ausdrücklich die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen in Form von Naturalleistungen als Grundsatz postulieren, um damit letztlich auch die Attraktivität der Schweiz bei der Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen etwas zu reduzieren.

Mit Bezug auf die Überweisung von Geldbeträgen ins Ausland kann ich ebenfalls auf die Ausführungen der Vorredner verweisen, welche die Argumente der Kommissionsmehrheit bereits hinreichend dargestellt haben.

Gestatten Sie mir noch zwei Bemerkungen zu den Artikeln 115 des Ausländergesetzes und 99a des Asylgesetzes. Im Nachgang zu den Beratungen des Ständerates hat das SEM in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz die Überarbeitung der Strafbestimmungen von Artikel 115 Absatz 4 vorgenommen. Konkret geht es hier um die Frage, unter welchen Umständen bei einem potenziellen Aus- und Wegweisungsverfahren auf ein zusätzliches Strafverfahren verzichtet werden kann. Die nun vorgeschlagene Kompromisslösung der Verwaltung wurde in der Kommission einstimmig und ohne Diskussion angenommen.

Mutatis mutandis kann ich hier auch auf die Lösung von Artikel 99a Absatz 3 Buchstabe f des Asylgesetzes verweisen. Auch hier hat man aus Gründen der Verständlichkeit, aus Gründen der Praktikabilität eine Ergänzung vorgenommen, und zwar in dem Sinne, dass neu die Medizinalfälle im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) des SEM auch ausdrücklich aufgeführt werden, dies selbstverständlich unter Respektierung des Rechts auf Datenschutz der Betroffenen. - Dies meine Bemerkungen zu Block 2.