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Leuthard Doris · Bundesrat · 2018-09-28

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2018-09-28

Wortprotokoll

In Block 3 geht es bei Artikel 35c um die Mitbenutzung von Hardware, um sogenannte Wi-Free-Netze. Solche gibt es schon seit Längerem im Ausland und auch bei uns. Dabei stellen die Kundinnen und Kunden den anderen ihre Modems zur Verfügung, sodass ein WLAN-Netz entsteht. Das ist eigentlich etwas Sinnvolles. Das betrifft die Privatautonomie; viele finden solche Möglichkeiten nützlich. Das grösste Netz betreibt UPC. Als man das 2014 lancierte, wurde darüber auch ausführlich informiert. Wir gehen daher generell davon aus, dass heute die Leute genügend aufgeklärt sind und dass kein Bedürfnis für einen staatlichen Eingriff besteht. Ich empfehle deshalb, den Antrag der Minderheit Hardegger abzulehnen.

Bei den Artikeln 36a bis 36c geht es um die Mitbenutzung passiver Infrastrukturen. Es handelt sich dabei um Kabelkanalisationen für Strom-, Gas- oder Wasserleitungen. Dies wäre für die Breitbanderschliessung gut. Die entsprechende Kapazität, die man noch sinnvoll nutzen könnte, ist in der Schweiz gross. Gerade in wenig besiedelten Gebieten könnten so relativ günstig leistungsfähige Telekomnetze errichtet werden. Es ist richtig, wie Herr Nationalrat Hardegger ausgeführt hat, dass der Bundesrat eine solche Bestimmung in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen hat. Es gab grossen Widerstand, vor allem vonseiten der Versorgungsunternehmen in den Bereichen Strom, Wasser und Gas. Die Bedenken, die aufgeworfen wurden, betrafen vor allem die technische Sicherheit und das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot. Diese Bedenken teilt der Bundesrat nach wie vor nicht. Die vorgeschlagene Norm hat den Sicherheitsbedenken Rechnung getragen. Die Bevorzugung der Telekomnetze macht hier eben Sinn, weil es im volks- und betriebswirtschaftlichen Sinn ist, dass die Schweiz diese Netze schneller ausbauen kann.

Es ist ja auch nicht so, dass das gratis wäre, sondern die Mitbenutzung würde zu angemessenen Preisen erfolgen. Die Eigentümer würden also entschädigt, und zwar nicht kostenorientiert, wie bei der Zugangsregelung, sondern angemessen. Im Zeitpunkt der Vernehmlassung gab es viel Widerstand. Offensichtlich ist seither ein bisschen Zeit ins Land gegangen. Wir erachten diesen Vorschlag nach wie vor als taugliches Instrument und empfehlen deshalb, hier der Minderheit Hardegger zuzustimmen.

Zum Antennenbau: Da habe ich schon auch gestaunt, dass eine Mehrheit Ihrer Kommission eine Bestimmung vorschlägt, die den Amateurfunkern den grundsätzlichen Anspruch geben soll, Antennen zu bauen. Konkret soll das kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht den Bau von Antennen für den Amateurfunk nicht verbieten dürfen - stellen Sie sich das mal vor! Da kann man also Antennen in der Bauzone errichten. Sie dürfen zwar nicht höher als 12 Meter ab Boden respektive 6 Meter ab Dachfirst sein, sie müssen die Grenzwerte einhalten, aber trotzdem, man darf sie nicht verbieten.

Amateurfunken ist ein Hobby, und Sie wollen jetzt für diese Hobbyfunker so ins Bundesrecht eingreifen? Das ist schon problematisch. Also, die Hobbyfunker freuen sich selbstverständlich über diese Unterstützung. Aber der Amateurfunk hat auch in den Sicherheitskommunikationen von Bund und Kantonen keine signifikante Rolle mehr. Er ist deshalb wirklich eigentlich dem Hobbybereich zuzuschreiben. Ich bitte Sie deshalb, sich gut zu überlegen, ob Sie im Bundesrecht wirklich eine solche Bestimmung einführen wollen. Eben, es geht um den Bau von bis zu 12 Meter hohen Antennen. Grundsätzlich unbesehen von den Bauvorschriften, die in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden liegen, soll das erlaubt sein.

Ich komme noch zum Bereich der Netzsperre und zur Frage der Signalintegrität beim zeitversetzten Fernsehen: Hier decken sich die Anträge der Kommission weitgehend mit denjenigen des Bundesrates. Bei der illegalen Pornografie im Internet möchte Ihre Kommission zusätzlich zum Entwurf des Bundesrates eine Koordinationspflicht der involvierten Behörden einführen, damit Inhalte nicht nur gesperrt, sondern eben auch möglichst schnell gelöscht werden können. Das ist sinnvoll; wir können uns dem anschliessen.

Bei der Signalintegrität hat Ihre Kommission Abstand von einer sehr weitgehenden Lösung genommen und ist wieder auf einen Entscheid zurückgekommen, wonach zeitversetztes Fernsehen nur noch mit Zustimmung der Programmveranstalter möglich gewesen wäre. Ihre Kommission hat sich nun entschlossen, eine Bestimmung aus der Vernehmlassungsvorlage zum Gesetz über elektronische Medien vorzuziehen und über diese Revision des Fernmeldegesetzes das RTVG zu ändern. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass TV-Verbreiter die linear aufgezeichneten Programme ändern können, wenn sie sie zeitversetzt anbieten. Ich habe nichts gegen ein solches Vorgehen.

Der Einzelantrag Nantermod will Änderungen am Programmsignal mit Zustimmung des TV-Veranstalters als zulässig erklären. In unserer Interpretation geht das, solange auch beim geänderten, zeitversetzten Programmsignal die Bestimmungen des RTVG respektiert werden, z.[NB]B. die Werbeverbote. Man kann diesem Antrag zustimmen.

Die weiteren Anträge, etwa auf die Einrichtung eines Fonds für Hilfeleistungen an Menschen, die unter der Strahlung leiden, erachtet der Bundesrat nicht als zielführend, ebenso den Antrag, dass eine Informationspflicht eingeführt werden soll, wenn Hardwaregeräte der Kundschaft zum Aufbau von WLAN genutzt werden. Das habe ich schon ausgeführt.