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Ammann Thomas · Nationalrat · 2018-09-28

Ammann Thomas · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2018-09-28

Wortprotokoll

Ich spreche im Namen der CVP-Fraktion. Ich kann es gleich vorwegnehmen: Die CVP-Fraktion wird in diesem Block, abgesehen von der Minderheit zu den Artikeln 36a bis 36c, die drei vorliegenden Minderheiten nicht unterstützen.

Ich komme zuerst zur Minderheit Hardegger zu Artikel 35c, zur Mitbenutzung von Hardware bei Kundinnen und Kunden durch Fernmeldeanbieter. Wir lehnen diesen Antrag klar ab, weil nach unserer Meinung diese Vorschrift übertrieben ist. Lieber Kollege, jeder Kunde weiss, dass das Signal unterbrochen ist, wenn er den Strom des Routers abstellt. Der Kunde hat nach unserer Meinung hier auch eine Selbstverantwortung. Es geht hier auch darum, eine Güterabwägung zwischen den privatrechtlichen Vereinbarungen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu machen. Letztlich akzeptiert der Kunde ja die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Funktionalität auch thematisieren. Es gibt nach unserer Beurteilung absolut keinen Anhaltspunkt, dass dies in der Praxis ein echtes Problem ist.

Ich komme jetzt zur Minderheit Hardegger zu den Artikeln 36a bis 36c, zur Mitbenutzung der bestehenden Infrastruktur. Wie ich bereits am Anfang meines Votums erwähnt habe, unterstützen wir diesen Antrag. Obwohl im Rahmen der Vernehmlassung ein breiter Widerstand gegen die verpflichtende Koordination und gemeinsame Nutzung von bestehender Infrastruktur eingebracht worden ist, will die CVP-Fraktion hier eine Bestimmung bei der Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur hinsichtlich Anspruch, Information und Streitigkeiten. Ja, nach unserer Meinung besteht in den Städten ein guter Infrastrukturwettbewerb, aber die Schwäche und der Bedarf bestehen an der Peripherie, also in ländlichen Gebieten. Deshalb ersuchen wir Sie, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen.

Ich komme zur Minderheit Fluri zu Artikel 37a, zum Amateurfunk. Wir stimmen auch hier der Kommissionsmehrheit zu, das heisst, dass die Bauvorschriften die Installation von Antennen von bundesrechtlich konzessionierten Funkamateuren an ihrem Wohnort grundsätzlich nicht verbieten dürfen. Es soll aber bei schutzwürdigen historischen Stätten eine strengere Bewilligungspflicht geben. Die Funkamateure sind darauf angewiesen, dass sie ihre Tätigkeit an ihrem Wohnort ausüben können. Dieser Artikel ist vielleicht deshalb zustande gekommen, weil es so etwas wie ein Antennen-Bashing gibt und viele Einsprecher eben nicht zwischen den Mobilfunkantennen und den Antennen der Funkamateure unterscheiden können. Wir sehen hier eine gewisse Vollzugshilfe, obwohl wir auch sehen, dass die Baurechtskompetenzen auf kommunaler Ebene liegen. Aber nicht jede Gemeinde hat jeden Tag mit solchen Gesuchen zu tun. Letztlich ist die Strahlenabsonderung so gering, dass eine Funkanlage problemlos in einer Wohnanlage stehen kann, ohne Schäden zu verursachen.

Zu Artikel 38 und zum Antrag der Minderheit Hardegger beim Thema Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung: Das Fernmeldegesetz ist der absolut falsche Ort für einen solchen Antrag. Dieser will nämlich die Errichtung eines Fonds für die Ausrichtung von Hilfeleistungen an Personen, die durch hochfrequente nichtionisierende Strahlung in ihrer gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beeinträchtigt oder benachteiligt sind. Das hat unseres Erachtens per se nichts mit der Grundversorgung zu tun. Darum ist dieser Antrag hier am falschen Platz.

Wie bereits erwähnt, werden wir die drei Minderheitsanträge nicht unterstützen, ausser denjenigen zu den Artikeln 36a bis 36c.