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Eberle Roland · Ständerat · 2018-11-27

Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-11-27

Wortprotokoll

Es gibt ein bisschen viel "Fluglärm" im Saal, weshalb ich den Einsatz verpasst habe. Ich möchte aber doch noch einige Dinge erläutern.

Mit der Motion 08.3240, "Fluglärmimmissionen. Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche", wurde der Bundesrat - wir erinnern uns vermutlich nicht mehr daran - beauftragt, dem Parlament die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen zu unterbreiten, damit die Rechtslage der vom Fluglärm betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer verbessert werden kann. Das UVEK hat daraufhin [PAGE 842] eine grundsätzliche Überprüfung der rechtlichen Grundlagen im Bereich der Lärmentschädigung auf mögliche Alternativen zur geltenden Rechtslage vorgenommen. Das UVEK unterbreitete der UREK-SR und der UREK-NR mit dem Bericht vom 6. August 2015 zwei Entschädigungsmöglichkeiten und bat sie um einen Grundsatzentscheid zum weiteren Vorgehen. Weil damals wie heute nicht nur der Fluglärm angesprochen war, sondern der Lärm generell, haben beide Kommissionen in der Folge mitgeteilt, dass sie die geltende Rechtslage einer Neuordnung des Lärmentschädigungssystems vorziehen.

Angesichts der ablehnenden Haltung der Kantone, die als hauptbetroffene Inhaber aller Strassen vorkonsultiert wurden, sowie der beiden UREK erachtete der Bundesrat die politische Akzeptanz einer Neuordnung des Lärmentschädigungssystems als nicht gegeben. Der Bundesrat beantragt aus diesem Grund mit dem vorliegenden Bericht die Abschreibung der Motion 08.3240.

Folgende Aspekte gilt es nochmals kurz in Erinnerung zu rufen: Die beiden Modelle ENA plus und LAN light wurden damals vor allem mit den Kantonen zusammen erarbeitet. Die Kantone haben sich am Ende der Arbeit schliesslich weder für das eine noch für das andere Modell erwärmen können. Sie wollen deshalb mit dem Status quo weiterfahren.

Desgleichen bevorzugen auch die beiden UREK den Status quo, weil der Aufwand einfach zu gross sei, weil eine einseitige, nur die Lärmimmissionen der Luftfahrt betreffende Lösung bundesrechtliche Probleme mit sich bringe, weil das Gebot der Gleichbehandlung nicht eingehalten wäre, weil das heutige Recht mit den richterlichen Befugnissen und entsprechenden Spielräumen in Ordnung sei und weil man keinen Gewinn in einer Neuordnung sehe, mit der man geltendes Recht verändern würde.

Angesichts dieser Ausgangslage empfiehlt Ihnen unsere Kommission, dem Bundesrat zu folgen und dem Abschreibungsantrag zuzustimmen.