Meyer Mattea · Nationalrat · 2018-12-12
Meyer Mattea · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-12
Wortprotokoll
Ich rede zu meiner Minderheit[NB]I, und gleichzeitig spreche ich auch noch für die SP-Fraktion. Ich nehme es vorweg: Ich habe meinen Minderheitsantrag zurückgezogen, möchte aber doch begründen, was unsere Position ist.
Wir haben es bereits in der Eintretensdebatte klar gesagt: Die SP-Fraktion ist mit dieser Sammelvorlage alles andere als einverstanden, wir haben sie auch abgelehnt. Bei den problematischsten Punkten - sei dies das Reiseverbot in Nachbarstaaten, die Sippenhaft usw. - gibt es aber keine Differenzen mehr. Sie stehen hier nicht mehr zur Debatte.
Die einzige umstrittene Differenz betrifft noch Artikel 63 Absatz 1bis des Asylgesetzes, also die Frage der Heimatreisen. Klar ist, es geht hier nicht einfach um Heimatreisen; Heimatreisen sind grundsätzlich verboten, werden es auch weiterhin sein. Die Frage ist also nicht "Heimatreisen - ja oder nein?", sondern die Frage ist, ob es Ausnahmen zu diesem grundsätzlichen Verbot geben darf. Das Leben ist nun einmal nicht schwarz-weiss. In der Eintretensdebatte wurde aufgezeigt, was eine solche Ausnahme sein kann. Stellen Sie sich vor, das wurde auch bereits in der Eintretensdebatte gesagt, die Mutter liegt im Sterben und Sie möchten sie ein letztes Mal sehen. Dann würden wohl alle von uns, oder zumindest die meisten, überlegen, ob sie eine Rückreise riskieren wollen, um der Mutter Adieu zu sagen, ob sie eine Rückreise in ein Land riskieren wollen, in dem sie grundsätzlich gefährdet sind, oder ob das Risiko zu gross ist. Das ist eine Abwägung, die man machen muss, und deshalb braucht es auch solche Ausnahmemöglichkeiten.
Der Entwurf des Bundesrates sieht drei Gründe vor, bei denen der Flüchtlingsstatus erhalten bleiben kann und nicht aberkannt wird: wenn die Person glaubhaft machen kann, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgt ist, dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen, oder dass der Heimatstaat eben keinen Schutz gewährt hat. Das ist ja der Kern der Flüchtlingseigenschaft, dass man im Heimatstaat eben verfolgt ist, dass dieser Heimatstaat einem keinen Schutz mehr geben kann.
Der Ständerat will in diesem Punkt die Abweichungsgründe auf einen beschränken, nämlich auf den ersten. Es wird also [PAGE 2151] nur noch dann vom Widerruf des Asylrechts nicht Gebrauch gemacht werden können, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt ist.
Wir als SP sind nach wie vor davon überzeugt, dass diese Beweislastumkehr, die mit Artikel 63 kommt, grundsätzlich problematisch ist. Wir sind auch der Meinung, dass - wenn es eine Beweislastumkehr gibt - der Entwurf des Bundesrates der Realität eigentlich besser gerecht wird, weil es mit ihm drei Abweichungsgründe gibt.
Nichtsdestotrotz: Wir haben uns erfolglos für die Bundesratsvariante eingesetzt, wir ziehen hiermit unseren Minderheitsantrag zugunsten der Fassung des Ständerates zurück, die auch in der Kommission eine Mehrheit gefunden hat. Wir bitten Sie, wenigstens die Möglichkeit zu belassen, die der Ständerat gewährt, und gleichzeitig die Minderheit II (Addor) abzulehnen. Für diese haben wir wirklich null Verständnis.