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Heim Bea · Nationalrat · 2018-12-12

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-12

Wortprotokoll

Ich spreche in Vertretung von Kollegin Marina Carobbio Guscetti zu ihrer Minderheit bei Artikel 55a Absatz 7 zum Beschwerderecht der Versicherer oder deren Verbände gegen kantonale Entscheide betreffend Höchstzahlen für die Zulassung von Leistungserbringenden.

Es fällt auf, dass sich die Krankenversicherer Schritt für Schritt daranmachen, die Steuerung des Gesundheitswesens zu übernehmen. Sie wollen eine Mitsprache und Mitbestimmung bei den Spital- und Pflegeheimlisten der Kantone - die Parlamentsmehrheit gab ihnen in der Herbstsession Recht. Nun wollen sie das Beschwerderecht gegen Erlasse der Kantone zu den Höchstzahlen für die Zulassung von Leistungserbringenden, und wieder beantragt die SGK des Nationalrates hier Zustimmung. Damit würden die Versicherer Instrumente der Versorgungssteuerung erhalten, Instrumente, die die Planung der Kantone zur Sicherstellung der Versorgung blockieren und die ihre Entscheide ändern könnten. Die Krankenkassen haben dazu keinen demokratisch legitimierten Auftrag, ja, sie sind ohne jegliche Verantwortung für die Versorgungssicherheit der Bevölkerung.

Für die Deckung des Versorgungsbedarfs ihrer Bevölkerung sind die Kantone zuständig. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält.

Was passiert, wenn die Krankenkassen Beschwerde gegen die Kantone, deren Berechnung der Bandbreiten und Höchstzahlen für zugelassene Ärztinnen und Ärzte erheben können? Es resultiert erstens ein Machtkampf darüber, wer denn wirklich steuert, Kantone oder Versicherer. Erfolgt die Steuerung im Sinne der Verantwortung der Kantone für eine gute Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, oder erfolgt die Steuerung im ökonomischen Interesse der Krankenkassen, das nicht nur bei der Grundversicherung liegt, sondern auch beim Geschäft mit den Zusatzversicherungen? Es resultiert zweitens eine Vermischung der Kompetenzen der Kantone und der Versicherer bei der Versorgungsplanung wie bei der Zulassung der Leistungserbringenden zulasten der obligatorischen Krankenversicherung.

Dabei ist das Ziel der Vorlage doch eigentlich klar: Man will den Kantonen ein wirksames Instrument zur Kontrolle des Leistungsangebots und zur Kostendämpfung zur Verfügung stellen - selbstverständlich mit der Auflage, dass sich die Kantone in Versorgungsregionen koordinieren; selbstverständlich mit der Auflage, dass die Kantone Fehlversorgungen eliminieren und dass die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten beschränkt werden kann, wenn in einzelnen Fachgebieten ein massiver Kostenanstieg droht; und selbstverständlich mit der Auflage der Anhörung der Verbände, auch der Krankenkassenverbände. Diese sind sich allerdings oft nicht einig, und ob das mit dem Beschwerderecht der Kassen bessert, ist zu bezweifeln.

Nach Artikel 55a Absatz 7 soll selbst einzelnen Versicherern ein Beschwerderecht zustehen. Das macht das Ganze noch komplexer. Vollends schwierig würde es, wenn ein Kanton tatsächlich die Vertragsfreiheit einführen würde, wie in Artikel 55a Absatz 1bis vorgesehen. Das Beschwerderecht der Versicherer und ihrer Verbände gegen kantonale Erlasse über die Festlegung der Bandbreiten und Höchstzahlen unterläuft eigentlich das Ziel der Vorlage. Statt den Kantonen ein wirksames Instrument zur Leistungs- und Kostensteuerung zu geben, drohen den Kantonen Blockaden und der Machtanspruch der Kassen.

Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen der Minderheit Carobbio Guscetti und im Namen der SP-Fraktion die Streichung von Artikel 55a Absatz 7. Dasselbe beantragen Ihnen übrigens auch die Direktionen für Gesundheit und Soziales folgender Kantone: Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt. Lehnen Sie darum das Beschwerderecht der Kassen in Absatz 7 ab! Denn erstens ist es der Bund, der die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Höchstzahlen festlegt, wie Sie in Artikel 55a Absatz 2 sehen. Zweitens haben die Kantone nach Artikel 55a Absatz 3 die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer wie der Versicherten anzuhören. Daher braucht es dieses Beschwerderecht der Versicherer nicht.

Ich beantrage Ihnen: Lehnen Sie Absatz 7 von Artikel 55a ab.