Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-12-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-12-13
Wortprotokoll
Ich äussere mich zum Minderheitsantrag Aebischer Matthias zu Artikel 13a und dann zum Einzelantrag Wasserfallen Christian. Nachher werde ich auch noch die beiden Fragen von Herrn Nationalrat Maire und von Frau Nationalrätin Mazzone von vorhin beantworten.
Es ist so, dass lange Zeit die Filmschaffenden profitierten, wenn ein Film von ihnen in einer Videothek ausgeliehen wurde. Sie waren dann jeweils an den Einnahmen beteiligt. Die Vergütung dafür wurde durch die Verwertungsgesellschaft eingezogen. Die Videotheken - das wissen Sie alle, ich weiss nicht, wann Sie das letzte Mal in einer Videothek waren - wurden inzwischen durch Video-on-Demand-Plattformen ersetzt. Die Filmschaffenden, das heisst die Regisseure und die Schauspielerinnen und Schauspieler, müssen jetzt aber feststellen, dass ihre Einnahmen aus dem Video-on-Demand-Geschäft die Einnahmen aus der Vermietung über die Videotheken nicht kompensieren. Das ist eben auch dieser "value gap". Sie möchten deshalb, dass ihre Vergütung wieder durch die Verwertungsgesellschaften eingezogen wird. Damit ersetzen die neuen Video-on-Demand-Bestimmungen praktisch das Vermietrecht.
Die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützt den Entwurf des Bundesrates. Eine Minderheit Aebischer Matthias hat sich aber jetzt noch für die Einführung einer zusätzlichen Ausnahme für die Musik, also die Komponisten, die für einen Film Musik komponieren, ausgesprochen. Die Musiker befürchten, dass sie mit der neuen Regelung etwas schlechter fahren könnten als bisher.
Da muss man Folgendes sehen: Musikerinnen und Musiker, die an einem Film mitwirken, werden inskünftig gleich behandelt wie die übrigen Filmurheber. Für diese übrigen Künstlerinnen und Künstler bringt diese Video-on-Demand-Regelung eine deutliche Verbesserung. Wenn die Musiker inskünftig leicht schlechter fahren - das ist so -, dann ist das eben der Preis dafür, dass sich die Situation für die Filmurheberinnen und -urheber insgesamt verbessert.
Wir sind der Meinung, eine Ausnahme und damit natürlich auch eine Ungleichbehandlung - zum Beispiel zwischen Schauspielerinnen, Regisseurinnen und Musikerinnen - macht hier keinen Sinn, ist nicht zu vertreten und [PAGE 2191] verkompliziert letztlich nur wieder das System. Deshalb beantrage ich Ihnen hier, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und zur Musikaufnahme - das sage ich jetzt auch als ehemalige Musikerin - die Minderheit Aebischer Matthias bei Artikel 13a und Artikel 35a abzulehnen.
Ich komme jetzt zum Einzelantrag Wasserfallen Christian. Hier wurde ja die Befürchtung geäussert, dass es mit den Video-on-Demand-Bestimmungen zu einer Mehrfachvergütung zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten komme. Ich muss Ihnen sagen, diese Befürchtung ist unbegründet. Eine Doppelvergütung ist ausgeschlossen, weil die neuen Bestimmungen zwingend vorsehen, dass die durch die Verwertungsgesellschaften eingezogene Vergütung an die Stelle einer vertraglich vereinbarten Vergütung für die Video-on-Demand-Auswertung tritt. Ich kann Ihnen gerne nochmals den Gesetzestext, das ist Artikel 13a Absatz 3, dazu vorlesen: Der Vergütungsanspruch "steht nur den Urhebern und Urheberinnen zu; er tritt an die Stelle einer Vergütung für die vertraglich vereinbarte Verwendung des audiovisuellen Werks. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden." Also: Er tritt an die Stelle dieses Vergütungsanspruchs.
Es ist deshalb - ich sage es noch einmal - ausgeschlossen, dass ein Regisseur sich im Vertrag eine Vergütung für die Online-Verwertung sichert und dann auch noch die gesetzliche Video-on-Demand-Vergütung erhält. Denn der gesetzliche Vergütungsanspruch ersetzt einen allfälligen vertraglichen Vergütungsanspruch für die Video-on-Demand-Auswirkung. Ich kann Ihnen hier sagen, wie ich es auch in der Kommission gesagt habe: Es gibt keine Doppelvergütung. Darum zahlt auch kein Konsument zweimal für das Gleiche.
Ich beantrage Ihnen deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Einzelantrag Wasserfallen Christian abzulehnen.
Frau Nationalrätin Mazzone hat in diesem Zusammenhang auch eine Frage gestellt. Vielleicht erkläre ich noch einmal, wie das neue System funktionieren wird. Es gibt einen ersten Schritt: Wenn ein Film erstellt wird, gibt es verschiedene Verträge. Man kauft zum Beispiel das Drehbuch ein und hat Verträge mit den Schauspielerinnen und Schauspielern. Diese Verträge decken aber die Online-Verwertung nicht ab. Dann kommt der zweite Schritt: Wenn es zu einer Online-Verwertung kommt, dann greift die kollektive Verwertung, sodass die Urheber, die Schauspielerinnen und Schauspieler sowie die Drehbuchautorinnen und -autoren eine Entschädigung für die Online-Verwertung erhalten.
Das ist jetzt vielleicht noch ein Missverständnis, das ich gerne klären möchte. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend. Man kann also dann nicht kommen und sagen: Ich habe für die bisherigen Verträge schon eine vertragliche Abgeltung bekommen, und gemäss dem neuen Gesetz hätte ich dann gerne noch eine Online-Verwertungsabgabe. Das ist nur für die neuen Verträge vorgesehen, wenn dieses Gesetz dann dereinst in Kraft sein wird. Ich glaube, dadurch hat sich vielleicht auch diese Verwirrung ergeben. Ich bin deshalb auch sehr dankbar für Ihre Frage, Frau Nationalrätin Mazzone.
Die Frage von Herrn Nationalrat Maire möchte ich gerne so beantworten: Dienst- und Auftragswerke von Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke werden zwar über Online-Plattformen verwertet, in diesen Fällen ist aber das Sendeunternehmen oder das Medienunternehmen gleichzeitig Produzent und Plattformbetreiber. Damit entfällt eben dieses Problem der Online-Verwertung. Das Problem entsteht dort, wo zwischen den Kulturschaffenden und den Online-Plattformen eine ganze Kette von Akteuren tätig ist. Ich möchte deshalb sagen, dass in all jenen Fällen, in welchen audiovisuelle Werke von Sendeunternehmen produziert und dann nach der Ausstrahlung einzig über die Website des Senders abrufbar sind, diese Verwertung dann eben nicht gilt. Ich sage Ihnen auch gerne, wo sie gilt. Sendungen, die typischerweise in diese Kategorie fallen, werden eben ausgenommen. Die Botschaft nennt hier ausdrücklich Reportagen zur Tagesaktualität, Bildungsprogramme und Magazinsendungen, aber auch Unterhaltungsformate wie z. B. Quizsendungen, Gameshows, Reality-TV. Nicht erfasst sind demgegenüber audiovisuelle Werke, die üblicherweise auch über die Plattformen Dritter - z. B. Netflix - angeboten werden, also beispielsweise fiktionale und dokumentarische Filme und Serien. Ich glaube, damit haben wir diese Unterscheidung auch geklärt. Besten Dank auch für diese Frage. Es sind ja sehr technische Fragen, und ich bin froh, wenn wir da möglichst viel klären können.
Ich bitte Sie also abschliessend, in beiden Abstimmungen der Kommissionsmehrheit zu folgen, den Antrag der Minderheit Aebischer Matthias, übernommen durch Frau Flavia Wasserfallen, abzulehnen und ebenfalls den Einzelantrag Wasserfallen Christian abzulehnen.