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preparatory:AB 240110

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-13

Wortprotokoll

Ich habe es bereits angekündigt: Bei Artikel 2 Absatz 3bis, beim Lichtbildschutz, gehen die Meinungen auseinander. Bei uns in der Kommission war die Diskussion noch dahingehend, dass es materiell absolut keine Änderung nach sich zieht, wenn wir den Lichtbildschutz aus Artikel 2 in die Artikel 29 und 34a platzieren. Mittlerweile hat es einen Juristenstreit gegeben, und man ist sich nicht mehr so sicher. Die Kommission ist sich einig über den Grundsatz, dass der Lichtbildschutz in diesem Gesetz wichtig ist - er ist eines der Filetstücke dieser Revision.

Gemäss Mitbericht der WBK unseres Rates, die dieses Gesetz ebenfalls angeschaut hat, war eben noch eine Streichung dieses Lichtbildschutzes beantragt. Dieser Streichung hat die Kommission für Rechtsfragen nicht zugestimmt. Eine klare Mehrheit war gegen die Streichung von Artikel 2 Absatz[NB]3bis.

Diskutiert wurde auch noch über die Möglichkeit einer sogenannten Abmahnwelle, welche der neue Lichtbildschutz nach sich ziehen könnte. Das heisst, dass Anwälte das Web nach Fotografien durchforsten, welche möglicherweise verwendet werden, ohne Rechte einzuholen. Das ist in Deutschland passiert, dürfte aber hier in der Schweiz kaum möglich sein. Hierzulande können nämlich die vorprozessualen Anwaltskosten nicht auf denjenigen abgewälzt werden, der das Recht verletzt hat.

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