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preparatory:AB 24022

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-12

Wortprotokoll

Nur noch eine kurze Erklärung zu dieser Bestimmung: Der Grundsatz für den Erlass der Rückforderung von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen nach 30 Jahren wurde durch die Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 geschaffen, allerdings damals noch mit einer Kann-Formulierung. In dieser neuen Bestimmung wurde aber nicht gesagt, nach welchen Kriterien ein Erlass erfolgen kann. Damals wurden aber Versprechen abgegeben, die es nun nach dem Grundsatz des Vertrauensprinzips einzulösen gilt.

Diese Kann-Formulierung soll erweitert werden, indem klar gesagt wird, unter welchen Bedingungen auf eine Rückforderung von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen nach Ablauf von 30 Jahren verzichtet wird. Ein Verzicht erfolgt dann, wenn gemäss Tilgungsplan noch Leistungen zu erbringen wären, also nach 30 Jahren noch nicht alles fällig geworden ist, und - das ist die Bedingung, welche Ihre Kommission eingefügt hat - die fälligen geschuldeten Vorschüsse und Zinsbetreffnisse bezahlt worden sind. Es wird also unter keinen Umständen auf Zinsbetreffnisse und Vorschüsse, die während dieser Frist von 30 Jahren fällig geworden sind, verzichtet.

Warum verzichtet man nach 30 Jahren, wenn der Schuldner alle seine Verpflichtungen nach dem Zahlungsplan über 30 Jahre hin erfüllt hat? Weil andernfalls Leute für längstens konsumierte Verbilligungen geradestehen müssten, womit eine Unbilligkeit verbunden wäre. Der Bundesrat möchte, nachdem man 1999 das halbe Versprechen gegeben hat, nun einen Schlussstrich unter diese Affäre ziehen und mit dieser klaren Regelung sagen: Was nach 30 Jahren nicht fällig geworden ist, wird erlassen; was bis zum Ablauf dieser 30 Jahre fällig geworden ist, muss bezahlt werden.