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Wicki Franz · Ständerat · 2002-06-13

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-13

Wortprotokoll

Ich stimme dem Antrag Pfisterer Thomas zu. Ich bin also für Eintreten und Rückweisung an die Kommission. Es sind tatsächlich grundlegende Fragen offen, die es rechtfertigen, dass sie von der Kommission geprüft werden. Ich verlange vor allem folgende Abklärungen:

1. Es ist wichtig zu wissen, welches die konkrete Verbindlichkeit und die Tragweite der Entscheide des Uno-Ausschusses auf die schweizerische Rechtsprechung sind.

2. Es müssen allfällige Konkurrenzen zwischen dem Verfahren gemäss Artikel 14 des Übereinkommens und dem individuellen Beschwerdeverfahren gemäss EMRK klar dargelegt werden.

3. Die Kommission soll prüfen, ob nicht anlässlich der Annahme von Artikel 14 des Übereinkommens eine Erklärung angebracht werden könnte, um allfällige doppelte Behandlungen des gleichen Falles durch zwei verschiedene Kontrollorgane zu vermeiden, also eine Erklärung, um allfällige Konkurrenz zwischen dem Individualverfahren gemäss Artikel 14 des Übereinkommens und dem individuellen Beschwerdeverfahren gemäss EMRK auszuschliessen. [PAGE 419]

Zu 1: Es geht um die Verbindlichkeit der Empfehlungen des Uno-Ausschusses. Die Empfehlungen des Ausschusses sind keine völkerrechtlich verbindlichen Urteile. Es handelt sich um Feststellungen mit Sachverhalt. Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung enthält im Gegensatz zu andern Menschenrechtskonventionen kein Kontrollsystem. Wie steht es denn mit der Umsetzung dieser Empfehlungen? Das Thema wurde von verschiedenen Vorrednern bereits angedeutet. Anders gefragt: Was werden die schweizerischen staatlichen Stellen mit einer solchen Empfehlung machen, und welche Stelle wäre es dann, die allenfalls aktiv würde? Um diese Tragweite zu klären und eine präzise Antwort auf die Verbindlichkeit der Empfehlungen zu erhalten, möchte ich anregen, dass uns ein mögliches Szenario vorgestellt wird.

Zu 2: Es geht auch um die Konkurrenz zwischen dem Uno-Ausschuss und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die EMRK enthält explizit eine Ausschlussklausel. Diese schliesst ein Verfahren aus, wenn ein anderes Verfahren über denselben Tatbestand schon hängig ist. Das heute zur Diskussion stehende Uno-Übereinkommen enthält keine solche Klausel. Aus diesem Grund empfehle ich eine sorgfältige Abklärung dieses Punktes, damit der Zusammenhang zwischen dem Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklärt wird.

Zu 3: Es ist eine Erklärung zu prüfen, die anlässlich der Annahmeerklärung von Artikel 14 allenfalls eingebracht werden könnte. Sie hätte die Funktion einer Ausschlussklausel. Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung kennt im Gegensatz zu anderen Menschenrechtskonventionen eben keine Ausschlussklausel. Somit könnte es geschehen, dass ein Fall, welcher bereits in Strassburg behandelt worden ist, zusätzlich diesem Ausschuss vorgelegt würde. Ein solches Doppelverfahren, muss - für den Fall, dass wir beitreten würden - verhindert werden. Mit einer entsprechenden Erklärung anlässlich der Annahmeerklärung von Artikel 14 können solche Doppelverfahren beim gleichen Fall ausgeschlossen werden.

Es ist bereits darauf hingewiesen worden: Andere Vertragsländer haben auch solche Erklärungen abgegeben - etwa unserer Nachbarland Italien. Zu erwähnen sind auch Dänemark, Finnland und Irland.

Aus all diesen Gründen ist eine Rückweisung an die Kommission gerechtfertigt. Bevor wir Ja oder auch Nein sagen, müssen wir über die Konsequenzen im Bild sein.