Reimann Maximilian · Ständerat · 2002-06-13
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-06-13
Wortprotokoll
Wir haben es hier mit einer Vorlage zu tun, die bereits in der vorberatenden Kommission sehr umstritten war und es zweifellos auch heute sein und bleiben wird. Nach ausführlicher Diskussion beschloss die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen, auf den Bundesbeschluss nicht einzutreten. Die fünfköpfige Minderheit wird angeführt von Kollege Cornu. Ich gehörte zur Mehrheit, sodass ich Ihnen die Beweggründe, die zum Nichteintretensentscheid geführt haben, darzulegen versuche.
Zunächst aber eine Bemerkung zum Formellen, zum weiteren Vorgehen. Sollten Sie der Minderheit folgen und Eintreten beschliessen, dann stellt sich die Frage, wie zwei Eventualanträge zu behandeln sind, die in der Kommission noch vorlagen, aber dann wegen unserem Nichteintretensentscheid nicht mehr zur Bereinigung kamen. Der eine Antrag, er stammt von mir, verlangte für den Fall des Eintretens die Unterstellung des Beschlusses unter das fakultative Referendum. Ein anderer Antrag verlangte Eintreten, aber dann Sistierung des Geschäftes, bis eine gewisse Anzahl uns nahe stehender Länder dem Übereinkommen vorbehaltlos beigetreten ist.
Ich hätte Ihnen als Präsident der Kommission, falls Sie Eintreten beschliessen, den Vorschlag gemacht, die Vorlage zur Bereinigung an die Kommission zurückzugeben. Nun liegt aus der Mitte des Rates von Kollege Pfisterer ein solcher Antrag vor, und ich brauche diesen Antrag somit nicht mehr selber zu stellen. So oder so werde ich aber an meinem Eventualantrag festhalten, die Vorlage dem fakultativen Referendum zu unterstellen, falls Eintreten beschlossen wird. Meinen seinerzeitigen Antrag in der Kommission habe ich entsprechend aktualisiert, er liegt Ihnen vor.
Damit zum materiellen Teil des Traktandums: Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung datiert aus dem Jahre 1965. Es ist inzwischen von 158 Staaten ratifiziert worden, darunter auch die Schweiz, die es 1994 ratifiziert hat. Allerdings, und das ist offensichtlich der Stein des Anstosses, haben bis heute erst 37 Staaten auch den umstrittenen Artikel 14 des Übereinkommens vorbehaltlos ins eigene Recht übernommen. Dieser Artikel sieht eine internationale Anrufungsinstanz vor, also eine Art von Beschwerde- oder Weiterzugsinstanz, wenn der nationale Instanzenweg in einem Verfahren von angeblicher Rassendiskriminierung durchlaufen worden ist. Auch die Schweiz gehört bis heute zu jenen rund 120 Staaten, die das Übereinkommen lediglich unter Vorbehalt von Artikel 14 ratifiziert haben. Um die Beseitigung dieses Vorbehaltes geht es heute.
Wir sind Zweitrat: der Nationalrat hat der Vorlage mit 86 zu 35 Stimmen zugestimmt. Unsere Kommission hingegen beantragt Ihnen, wie erwähnt, mit 7 zu 5 Stimmen, auf die Vorlage nicht einzutreten.
Die Gründe für das Nichteintreten waren sowohl rechtlicher als auch politischer Natur. Die Schweiz ist ein Rechtsstaat, hat leistungsfähige Gerichte und verfügt über effiziente Rechtsmittel. Sie kennt gar eine eigene Antirassismus-Strafnorm. Deshalb scheint der Mehrheit der Kommission kein Handlungsbedarf gegeben. Der Mehrheit scheint es nicht nötig vorzusehen, dass eine Rassendiskriminierungsbehauptung nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenweges an eine Instanz der Uno weitergezogen werden kann. Mit dem Begriff "Uno-Ausschuss zur Entgegennahme und Erörterung von individuellen Mitteilungen" wird diese Instanz meines Erachtens etwas verharmlosend bezeichnet.
Natürlich wird es nicht bei einem internationalen Mitteilungsverfahren sein Bewenden haben. Es wird wohl zu einem Verfahren mit anschliessenden öffentlichen Empfehlungen kommen, die geeignet sein könnten, ein Land international an den Pranger zu stellen. In Ländern, in denen es keine [PAGE 414] spezielle Antirassismus-Strafnorm gibt, mag das unter Umständen richtig, ja erwünscht sein. Fraglich aber ist, ob das Schweizervolk in seiner Mehrheit solche Empfehlungen fremder Instanzen goutiert.
Damit bin ich bei der politischen Komponente der Vorlage: Die Kommissionsmehrheit erachtet es weder als erforderlich noch als opportun, im Kampf gegen den Rassismus zusätzlich zum gut ausgebauten innerstaatlichen Instrumentarium auch noch eine Anrufungsinstanz bei der Uno vorzusehen. In breiten Kreisen unseres Volkes herrscht bekanntlich ein latenter Unmut gegen "Belehrungen" aus dem Ausland. Zudem haben wir bereits die Institution des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg, der bei Menschenrechtsverletzungen und somit auch bei Rassendiskriminierungsangelegenheiten angerufen werden kann. Eine weitere internationale Feststellungsinstanz in spezifischen Rassismusfragen braucht es unseres Erachtens nicht mehr. Niemand zwingt uns, eine zusätzliche Anrufungsinstanz in unsere Rechtsordnung einzubauen.
Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, nicht auf die Vorlage einzutreten.