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Schmid Martin · Ständerat · 2019-03-06

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-06

Wortprotokoll

Besten Dank, dass ich vorweg das Umfeld darlegen kann, damit Sie nachher über den Rückweisungsantrag von Frau Kollegin Fetz, den sie mir zuvor schon zugestellt hat, entscheiden können.

Seit rund zwei Jahren befassen sich unsere Räte mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen im Ausland gesprochene Bussen und Geldstrafen für die betroffenen Unternehmen steuerlich abzugsfähig sein sollen. Wir haben zurzeit noch eine grosse Differenz. Die Lösungssuche bei dieser Differenz hat uns in der Kommission wiederum stundenlang beschäftigt. Sie erinnern sich: Der Ständerat hat am 7. März 2018 entgegen dem Antrag der Kommissionsmehrheit mit 28 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dass vom Ausland verhängte Bussen mit Strafcharakter steuerlich nicht abzugsfähig sein sollen. Die Mehrheit der WAK-SR hatte die steuerliche Abzugsfähigkeit sämtlicher im Ausland gesprochener Bussen mit Strafcharakter beantragt. Der Ständerat folgte jedoch dem bundesrätlichen Entwurf. Der Nationalrat hat dann in der Folge die Vorlage beraten und mit 94 zu 88 Stimmen bei 2 Enthaltungen einem Antrag zugestimmt, der abweichend vom bundesrätlichen Entwurf vorsieht, die von ausländischen Behörden gesprochenen Bussen und Geldstrafen unter gewissen Bedingungen zum Abzug zuzulassen. Es verbleibt somit diese grundlegende Differenz zwischen den Räten, die sich auf die Artikel 27 und 59 DBG sowie auf die Artikel 10 und 25 StHG bezieht. Aber es geht immer um das gleiche Konzept und die gleiche Frage, nämlich, inwieweit Selbstständigerwerbende und juristische Personen Bussen teilweise oder vollständig zum Abzug bringen können.

Kurz zum Entscheid des Nationalrates: Der Nationalrat entschied sich für die Regelung, dass im Unterschied zum Bundesrat Schadenersatz-, Wiedergutmachungs- und vergleichbare Leistungen nur dann nicht abzugsfähig sind, wenn ein vorsätzliches Verhalten gerichtlich festgestellt worden ist. Im umgekehrten Sinne wäre bei einem fahrlässigen Verhalten oder bei einem Vergleich die Abzugsfähigkeit gemäss der nationalrätlichen Variante immer gegeben. Zudem entschied der Nationalrat, dass von ausländischen Straf- und Verwaltungsbehörden verhängte Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, nur dann nicht abzugsfähig sind, wenn kumulativ folgende drei Bedingungen vorliegen: Erstens dürfen sie nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstossen. Zweitens müssen sie eine Handlung sanktionieren, die, wenn in der Schweiz begangen, hier sanktionierbar wäre. Drittens dürfen sie das Höchstmass nicht übersteigen, welches das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss vorsieht. Abziehbar soll der das Höchstmass übersteigende Betrag sein.

Nehmen wir als Beispiel eine Sanktion beziehungsweise eine Busse von 7 Millionen Franken, für welche in der Schweiz das StGB zur Anwendung käme, das für Unternehmen eine Höchstbusse von 5 Millionen Franken vorsieht. In diesem Beispiel wären 2 Millionen Franken steuerlich abzugsfähig. Zudem muss immer das Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit erfüllt sein.

Zum Entscheid unserer Kommission: Als Erstes beantragt unsere Kommission einstimmig, den Beschluss des Nationalrates zu Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c nicht zu übernehmen. Dabei geht es um die Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen, Wiedergutmachungen und vergleichbaren Leistungen. Der Bundesrat sieht hier keinen Regelungsbedarf. Juristische Personen haben in der Praxis Schadenersatzzahlungen schon immer zum Abzug bringen können, natürliche Personen in der Tendenz nur, wenn kein absichtliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Zudem würde diese Regelung - hier folgt die Kommission dem Bundesrat - einen Anreiz schaffen, immer, vor allem auch in ausländischen Verfahren, in einen Vergleich einzuwilligen, weil dann die entsprechende Busse immer abzugsfähig wäre. Denn nur Bussen, die in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren festgelegt worden sind, wären, sofern gleichzeitig ein vorsätzliches Verhalten festgestellt worden wäre, nicht abzugsfähig.

Zum gleichen Ergebnis kam unsere Kommission auch bei den weiteren Beschlüssen und insbesondere beim Konzept des Nationalrates im Bereich der Abzugsfähigkeit ausländischer Bussen und Geldstrafen. Dieses Konzept würde neue Ungleichheiten zwischen in- und ausländischen Sanktionen schaffen und wäre auch aus Sicht des Bundesrates international - so Bundesrat Maurer - schwierig zu erklären, da Unternehmen, die eine sehr hohe Busse erhalten, steuerlich begünstigt würden.

Auch das Konzept der doppelten Strafbarkeit, dass also eine ausländische Sanktion dann abzugsfähig wäre, wenn die Schweiz das Verhalten nicht unter Strafe stellt, überzeugte unsere Kommission nicht. Trotzdem war die Kommission der Meinung, dass gegenüber willkürlichen oder als unfair zu qualifizierenden ausländischen Gerichts- oder Verwaltungsentscheiden ein gesetzgeberischer Ermessensspielraum geschaffen werden sollte.

Die WAK beantragt deshalb Ihrem Rat nun einstimmig eine weitere Variante, die quasi eine Zwischenvariante zwischen der Bundesratslösung und den Beschlüssen des Nationalrates darstellt. Ausländische Bussen sollen steuerlich nur abziehbar sein, wenn die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder das mit der Sanktion belegte Verhalten auf gutem Glauben beruhte.

Die Regelung, dass eine Busse dann abzugsfähig sein sollte, wenn sie gegen den Ordre public verstösst, war unbestritten. Dies trifft sicher dann zu, wenn elementare Verfahrensgrundsätze, zum Beispiel der EMRK oder des Uno-Paktes, verletzt werden oder der Entscheid offensichtlich andere schwere Mängel aufweist. Ich nehme einen klassischen Fall: Ein Unternehmen wurde sanktioniert und erhielt keine Möglichkeit, im Strafverfahren Stellung zu nehmen, erhielt also [PAGE 39] das rechtliche Gehör nicht. Es liegt jedoch am Unternehmen, dies nachzuweisen. Beim Verstoss gegen den Ordre public handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, die eben vom Unternehmen zu beweisen ist.

Zu mehr Diskussionen in der Kommission hat die Frage geführt, wann das Erfordernis des guten Glaubens eines Unternehmens erfüllt ist. Vorweg ist festzuhalten, dass dieser neue Antrag unserer Kommission weniger weit geht als der Beschluss des Nationalrates. Aus Sicht der WAK-SR ist der Antrag jedoch mit dem Gerechtigkeitsgedanken vereinbar. Nur Unternehmen, die alles Zumutbare getan haben, um sich korrekt zu verhalten, würden steuerlich entlastet. Mit der vorliegenden Lösung steht einem Unternehmen der Nachweis offen, dass sein Verhalten auf gutem Glauben beruhte. Es ist der Begriff des guten Glaubens im Sinn von Artikel 3 ZGB gemeint. Die Artikel 1 bis 10 ZGB gelten für die ganze Rechtsordnung, also nicht nur für das Zivilrecht. Es soll mit dieser Regelung festgelegt werden, dass ein Unternehmen, welches sanktioniert wird, obwohl es alles Zumutbare getan hat, um sich rechtskonform zu verhalten, und sich damit in gutem Glauben über die Rechtslage befand, diese Sanktion steuerlich abziehen kann. Hingegen soll ein Unternehmen, das Fehler gemacht hat und es eigentlich hätte besser wissen müssen, eine Sanktion nicht abziehen können.

Dabei stellt sich natürlich die Frage, wann ein Unternehmer alles Zumutbare getan hat, um sich rechtskonform zu verhalten. Diese Frage kann zugegebenermassen im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Hier war der Kommission auch klar, dass nicht für jeden Staat dieselben Anforderungen bestehen werden und es einen Ermessensspielraum geben soll. Damit wird es möglich, einen Einzelfallentscheid zu treffen und aus Sicht der schweizerischen Rechtsordnung unangemessene Rechtsfolgen zu verhindern. Die Beweislast liegt selbstverständlich bei den Unternehmen beziehungsweise bei den natürlichen Personen, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt, welche vom Unternehmen bewiesen werden muss.

Ein Beispiel, das wir in der Kommissionsarbeit vertieft haben: Es kann nur das Unternehmen, das im Ausland tätig war, beweisen, dass es von einer Prüfungsgesellschaft einen Compliance-Bericht machen liess und sich an dessen Vorgaben gehalten hat. Das kann die Steuerverwaltung nicht beweisen. Dieser Nachweis soll nach Auffassung der Kommission auch mit verhältnismässigem und vertretbarem Aufwand den Behörden gegenüber erbracht werden können. Die gleiche Regelung würde selbstverständlich für das DBG und das StHG gelten.

Zusammenfassend kann ich hier als Kommissionssprecher zum Ausdruck bringen, dass wir einen politischen Entscheid gefällt haben und eine Lösung finden wollten, um nur sozusagen - das sind die Worte von Bundesrat Maurer - mutwillig ausgesprochene Bussen, die verhängt wurden und nicht unserem Recht entsprechen, im Einzelfall abzugsfähig zu machen. Der Entscheid, ob die Abzugsfähigkeit vorliegt, würde dann auf die Stufe des Verwaltungsverfahrens gebracht.

Erlauben Sie mir jetzt noch einen Exkurs, denn jetzt kommt ja das spannendere Thema: Nachdem wir die Kommissionsarbeit abgeschlossen hatten, wurde das erstinstanzliche Urteil gegen die UBS in Frankreich mit einer Milliardenbusse öffentlich gemacht. In der Folge wurde ich dann von verschiedensten Medienschaffenden darauf angesprochen, ob die UBS mit der nationalrätlichen oder mit der ständerätlichen Variante eine potenzielle Busse, die in Frankreich ausgesprochen würde, in der Schweiz zum Abzug bringen könnte. Dazu kann ich mich natürlich nicht als Kommissionssprecher äussern, sondern nur eine individuelle Einschätzung abgeben. Gemäss der nationalrätlichen Variante könnte meines Erachtens höchstwahrscheinlich der grösste Teil der Busse abgezogen werden, weil die Busse in Frankreich - immerhin 3,7 Milliarden Euro, habe ich der Zeitung entnommen - das Höchstmass deutlich übersteigt, welches das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss vorsieht. Abziehbar wäre gemäss dieser Variante eben der das schweizerische Höchstmass übersteigende Betrag.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob die Busse auch nach der ständerätlichen Lösung abzugsfähig wäre, sofern dann ein solches Urteil auch letztinstanzlich bestätigt würde. Ich hätte mich fast auf den Anwaltsgrundsatz beziehen wollen: "Es kommt eben darauf an." Ich sage das jetzt aber nicht. Folgende Aussage würde ich wagen: Dass die Busse aufgrund des französischen Urteils einem Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public entspricht, ist spätestens nach einem letztinstanzlichen Urteil vor einem französischen Gericht unwahrscheinlich, weil der Bank die Verteidigungsrechte - so zumindest gemäss meinen rudimentären Informationen - gewährt wurden. Offen bleibt jedoch, ob dann von der[NB]betroffenen Bank geltend gemacht werden könnte, dass das mit der Sanktion belegte Verhalten auf gutem Glauben beruhte. Klar wäre, dass die Bank beweispflichtig wäre, dass sie alles getan und abgeklärt hat, um eine Busse zu verhindern. Ob das der Bank gelingen würde, kann ich nicht beurteilen, da ich den Sachverhalt nicht kenne.

Ich würde vorschlagen, dass ich erst später zum Rückweisungsantrag Fetz Stellung nehme. Ich kann aber in Aussicht stellen, dass ich ihm nicht opponieren werde.