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Escher Rolf · Ständerat · 2002-06-17

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-17

Wortprotokoll

Als Vorbemerkung möchte ich meine Affinität zum vorliegenden Geschäft offen legen: Ich bin in einer Weinhandlung gross geworden, und als Kinder haben wir beim Essen ein Glas Rotwein erhalten, hälftig mit Wasser versetzt. Wir hätten lieber Most und Limonade gehabt, aber das lag nicht drin. Zweitens stamme ich aus dem Kanton, dessen Weinproduktion im Vergleich mit der übrigen Schweiz quantitativ und qualitativ obenaus schwingt - damit das auch wieder einmal gesagt ist. (Heiterkeit)

Kollege Schmid Carlo hat am 14. Dezember 2000 eine Parlamentarische Initiative eingereicht. Diese verlangt erstens die Neuregelung der Unterbrecherwerbung und zweitens die Zulassung der Alkoholwerbung für private Fernsehveranstalter. Am 26. September 2001 haben Sie der Initiative mit 29 zu 10 Stimmen Folge gegeben. Mit dem Bericht vom 18. Februar 2002 beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem unterbreiteten Bundesbeschluss zuzustimmen.

Zum Inhalt verweise ich auf den ausführlichen Bericht und kann mich deshalb kurz halten. Inhaltlich hat die Teilrevision zwei Stossrichtungen. Erstens geht es um die liberalisierende Neuregelung der Unterbrecherwerbung für private Fernsehveranstalter, also ohne Radioveranstalter. Diese Frage ist meines Erachtens absolut unbestritten; sie war es im Ständerat, als er der Parlamentarischen Initiative Folge gab, sie war auch in Ihrer Kommission unbestritten, die dieser Grundsatzfrage mit 11 zu 0 Stimmen zugestimmt hat. Sie ist heute auch beim Bundesrat unbestritten; ich verweise auf seine zusätzliche Stellungnahme, die Sie erhalten haben.

Die zweite Stossrichtung betrifft die Zulassung der Alkoholwerbung für private Radio- und Fernsehveranstalter. Diese Frage ist heftig umstritten. Die zehn Gegenstimmen im Ständerat bei der Abstimmung über Folgegeben beziehen sich wohl primär und fast ausschliesslich auf die Alkoholwerbung. In der Kommission wurde die Alkoholwerbung mit 8 zu 3 Stimmen akzeptiert. Der Bundesrat will im Rahmen der Totalrevision des RTVG die Alkoholwerbung ebenfalls zulassen. Gesamthaft gesehen handelt es sich aber nicht um die Zulassung einer umfassenden Alkoholwerbung. Werbung wird nur für jene alkoholischen Getränke zugelassen, die nicht vom eidgenössischen Alkoholgesetz erfasst sind.

Zugelassen wird die Alkoholwerbung also einzig für Wein, Bier und Gärmost mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent. Die Werbung für Schnäpse, Liköre und Aperitifs und die entsprechenden Mischgetränke wird nicht gestattet. Zum Ziel dieser beiden Stossrichtungen: Die Unterbrecher- und die Alkoholwerbung sind wirtschaftliche Massnahmen zugunsten der privaten Veranstalter. Sie sollen eine Überlebenshilfe für die in ihrer Existenz bedrohten Veranstalter sein. Die SRG ihrerseits ist in ihrer Existenz nicht bedroht. Sie behält weiterhin den Löwenanteil der Gebühren. Wenn der SRG die Alkoholwerbung auch gestattet würde, würde sie damit einen Grossteil dieser Einnahmen verschlingen, die dann den privaten Veranstaltern wieder fehlen würden.

Ob Sie dieser Chose zustimmen oder ob Sie diese ablehnen - Unterbrecher- und Alkoholwerbung wird in der Schweiz weiterhin ausgestrahlt werden, und zwar wie bis anhin von den meisten ausländischen Sendern. Dazu kämen einzig die entsprechenden Werbesendungen der privaten schweizerischen Veranstalter.

Warum diese Teilrevision, wenn der Bundesrat ja seinerseits die Totalrevision plant?

1. Die Totalrevision der RTVG wird etwa im Jahr 2005 in Kraft gesetzt, die Teilrevision könnte jedoch schon im Jahr 2003 in Kraft gesetzt werden. Zwei Jahre könnten im Existenzkampf der privaten Veranstalter allenfalls entscheidend sein. [PAGE 447]

2. Immerhin könnten erste praktische Erfahrungen gewonnen werden, die dann allenfalls noch in die Totalrevision einfliessen könnten.

3. Falls das Referendum gegen diese Teilrevision ergriffen wird, ist die einzig umstrittene Frage wohl eben jene der Alkoholwerbung. Mit dieser Teilrevision und einem Referendum dagegen wäre diese Frage praktisch bereits entschieden, auch für die Totalrevision.

Es gibt mit dem Stimmenverhältnis von 8 zu 2 bei 2 Enthaltungen eine klare Kommissionsmehrheit. Die Kommission beantragt Ihnen erstens, auf diese Teilrevision des RTVG einzutreten, und zweitens, dieser zuzustimmen.

Ich verzichte auf Darlegungen der Ansicht der Kommissionsminderheit. Dies wird mein Zuger Kollege Bieri kompetenter und umfassender tun. Sie sehen, in dieser Frage referiert ein Vertreter eines Weinkantons gegen einen Vertreter eines Schnapskantons. (Heiterkeit)