preparatory:AB 241091
Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-03-06
Wortprotokoll
Ich nehme zu den von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Änderungen bzw. zu den Minderheitsanträgen und auch noch zu einer vom Ständerat vorgeschlagenen Anpassung Stellung.
Zu Artikel 47d: Hier geht es nur um eine begriffliche Änderung, die angenommen werden kann.
Zu Artikel 55, den wir schon angenommen haben: Hier geht es um eine Bestimmung für Personen, die solche Medizinprodukte abgeben; diese sollen keinen nichtgebührenden Vorteil annehmen dürfen. Eine solche Bestimmung ist wichtig, damit Leistungserbringer nicht dazu verleitet werden, den Absatz von solchen Produkten über Gebühr zu betreiben. Was für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, muss auch für Medizinprodukte gelten. Die Anpassung dieses noch nicht in Kraft getretenen Artikels gewährleistet dies.
Zum Antrag der Minderheit Brand zu Artikel 59a: Hier geht es darum, dass jede Intervention oder Behandlung, die durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt verursacht wird, der zuständigen Sozialversicherung und dem Kanton zu melden sei. Aus unserer Sicht geht dies zu weit. Lehnen Sie deshalb diesen Minderheitsantrag ab! Die heutige Regelung ist genügend. Das neue System würde laut Verwaltung grosse Mehrkosten mit sich bringen. Schon heute müssen schwere Fälle von Herstellern, Ärzten und Spitälern an Swissmedic gemeldet werden. Und es gibt heute schon ein Portal, auf dem alle Meldungen publiziert werden. Diese Informationen stehen den Versicherten also schon zur Verfügung.
Zum Antrag der Minderheit Ruiz Rebecca zu Artikel 60a: Zu diesem Antrag wird später Frau Herzog sprechen, die einen fast gleichlautenden Einzelantrag eingereicht hat.
Zum Antrag der Minderheit Ruiz Rebecca zu Artikel 62c Absätze 4 und 4bis: Diese Minderheit möchte, dass Daten, die das Institut zur Überwachung von Medizinprodukten und für die Durchführung von Melde- und Bewilligungsverfahren für klinische Versuche sammelt, veröffentlicht werden. Das geht uns zu weit. Uns reicht die Formulierung gemäss [PAGE 79] bundesrätlichem Entwurf, wonach Daten, die nicht besonders schützenswert sind, unter Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht werden können. Das Anliegen dieser Minderheit nach mehr Transparenz wird bereits aufgenommen: In der europäischen Datenbank Eudamed befinden sich Informationen für alle Medizinprodukte zu klinischen Daten und auch zur Sicherheit. Mehr ist nicht nötig. Laut Verwaltung würde die Umsetzung dieses Minderheitsantrages zu einer riesigen Arbeitsbelastung und einer übermässigen Bindung von Ressourcen führen. Lehnen Sie diesen Antrag ab!
Zur Minderheit Ruiz Rebecca zu Artikel 66 Absatz 2 Litera h: Bei diesem Artikel geht es um Verwaltungsmassnahmen, welche die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten[NB]Behörden treffen können. Frau Ruiz möchte, dass Personen, die gegen das Heilmittelrecht verstossen haben, jegliche Tätigkeit in diesem Bereich für maximal fünf Jahre verboten werden kann. Aus unserer Sicht ist diese Sanktion zu hart. Die unter den Literae a bis g genannten Massnahmen reichen aus. Die Lösung der Minderheit Ruiz Rebecca würde für Ärzte faktisch zu einem Berufsverbot führen. Das ist "too much". Derart schwerwiegende Sanktionen müssen durch die kantonalen Aufsichtsbehörden ausgesprochen werden.
Die Minderheit Aeschi Thomas betrifft Artikel 82 Absatz 3. Dazu werde ich später separat sprechen, wenn wir diesen Minderheitsantrag behandeln.
Zur Minderheit Heim zu Artikel 87 Absatz 1: Frau Heim möchte die vom Bundesrat vorgeschlagene Höchstbusse von 50[NB]000 Franken verzehnfachen, also auf 500[NB]000 Franken anheben. Das scheint uns übertrieben. In Artikel 87 geht es um Übertretungen, also um nicht schlimme Delikte. Verbrechen und Vergehen, also schwere Delikte, werden in Artikel 86 behandelt, und dort sind Strafen bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafen von 648[NB]000 Franken als Maximalhöhe vorgesehen. Man kann nicht sagen, dass das leichte Strafen sind. Die Aufteilung macht also Sinn: geringfügige Bussen bei geringfügigen Delikten und hohe Strafen bei schweren Delikten.
Zu guter Letzt noch zum Humanforschungsgesetz und zu Artikel 56a desselben: Hier schlägt der Ständerat eine begriffliche Änderung vor, die übernommen werden kann.