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Walti Beat · Nationalrat · 2019-03-07

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-07

Wortprotokoll

Bei Artikel 12 geht es um die Frage, ob für Anbieterinnen und Anbieter das sogenannte Leistungsortsprinzip oder das sogenannte Herkunftsortsprinzip gelten soll. Die Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen dient massgeblich der Harmonisierung der kantonalen und der bundesrechtlichen Beschaffungsregeln. Entsprechend soll neu gemäss dem Entwurf des Bundesrates, dem Beschluss des Ständerates und eben auch meines Minderheitsantrages auch für Bundesbeschaffungen das Herkunftsortsprinzip gelten, wie dies für die Kantone gemäss Binnenmarktgesetz schon heute der Fall ist.

Das Herkunftsortsprinzip bedeutet, dass Anbieter, welche die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen an ihrem Sitz oder Niederlassungsort erfüllen, ihre Leistungen unter Einhaltung dieser Regeln in der ganzen Schweiz anbieten können. Diese Bedingungen sind, wie Sie wissen, in einer Vielzahl von kantonalen, regionalen und nationalen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) geregelt. Das Herkunftsortsprinzip führt zu einer spürbaren administrativen Entlastung für die Unternehmen, also zu weniger Bürokratie, da sie nicht je nach Auftrags- oder Leistungsort noch unterschiedliche Arbeitsbedingungen oder GAV-Bedingungen berücksichtigen müssen. Das ist besonders relevant für KMU, die häufig mit der gleichen Belegschaft parallel in verschiedenen Regelungsräumen respektive an verschiedenen Leistungsorten tätig sind.

Das Leistungsortsprinzip gemäss dem Antrag der Mehrheit der Kommission beeinträchtigt demgegenüber den schweizweiten Binnenmarkt, indem es Anbieter mit kostengünstigeren Standortbedingungen daran hindert, diesen Wettbewerbsvorteil bei Lieferungen respektive Leistungen in höherpreisigen Landesgegenden auszuspielen. Bedenken Sie, dass es in der Regel Anbieter aus eher dezentralen Gegenden sein dürften, die auf einer kostengünstigeren Basis produzieren und in die höherpreisigen Zentren liefern könnten - und das wäre regionalpolitisch eigentlich eine wünschbare Möglichkeit, um auf nachhaltige Weise einen wirtschaftlichen Ausgleich im Land zu fördern.

Als Beispiel: Ein Anbieter aus dem Thurgau mit günstigen Arbeitsbedingungen und Produktionskosten wäre für Lieferungen ins teure Zürich sehr wettbewerbsfähig, obwohl er längere Lieferwege hat. Das wäre aber nicht der Fall, wenn er ebenfalls die teureren Zürcher Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten hätte. Das Leistungsortsprinzip würde also die Regionen wirtschaftlich abschotten und den Wettbewerb im schweizerischen Binnenmarkt behindern.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, dem Binnenmarkt, dem effizienten Einsatz der Staats- und Steuermittel und den wettbewerbsfähigen Unternehmen in der Schweiz Gutes zu tun, dem Bundesrat, dem Ständerat und der Empfehlung der Kantone zu folgen und meinen Minderheitsantrag zu Artikel 12 Absatz 1 zu unterstützen.

Es ist mir bewusst, dass Ordnungspolitik in dieser Vorlage einen schweren Stand hat; ich würde es aber sehr bedauern, wenn dieses wichtige Anliegen eines funktionierenden Binnenmarktwettbewerbs einer unheiligen Allianz von Protektionisten und Gewerkschaften zum Opfer fallen würde. Ich bitte, dass vor allem jene Parteien das berücksichtigen mögen, die ein "liberal" in ihrem Namen tragen. Für einen anderen Entscheid hätte ich persönlich wenig Verständnis.