Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-03-11
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-03-11
Wortprotokoll
Die Schweiz gewährt asylsuchenden Personen Schutz, wenn diese bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat verfolgt werden. Dies gilt auch für Personen tibetischer Ethnie. Verunmöglichen asylsuchende Personen hingegen die Prüfung der Frage, ob sie in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren können, muss davon ausgegangen werden, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr sprechen. Rechtskräftig weggewiesene Personen tibetischer Ethnie können in der Regel nicht zwangsweise zurückgeführt werden, weil ihre Identität und Herkunft aufgrund fehlender Mitwirkung im Asylverfahren nicht gesichert sind. In Fällen mangelnder Mitwirkung ein Bleiberecht zu gewähren würde kooperationsunwillige Personen belohnen. Dies steht mit den Zielen der Asylgesetzgebung im Widerspruch. Hingegen ist eine freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Personen tibetischer Ethnie nach Indien oder Nepal grundsätzlich möglich.
Dies schliesst nicht aus, dass es in Einzelfällen gerechtfertigt sein kann, für abgewiesene Asylsuchende eine Aufenthaltsregelung zu finden, beispielsweise, weil sie sich in der Schweiz sehr gut integriert haben. Mit Zustimmung des Bundes können deshalb die kantonalen Migrationsbehörden Härtefallbewilligungen erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 des Asylgesetzes erfüllt sind.
Weiterer Handlungsbedarf besteht aus Sicht des Bundesrates deshalb nicht.