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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2019-03-13

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-13

Wortprotokoll

Ich darf Ihnen zu Beginn der Debatte kurz aufzeigen, wie es überhaupt zu dieser Revision des Bundesgerichtsgesetzes gekommen ist, wie die Kommission für Rechtsfragen in den letzten drei Monaten gearbeitet hat, welches die wichtigsten Punkte dieser Revision sind und wie sich die Kommission bei diesen Grundsätzen entschieden hat.

Die Bundesrechtspflege wurde im Jahre 2007 totalrevidiert. Schon damals hat man über den Sinn oder Unsinn einer Revision gestritten. Um ein Haar wäre sie gescheitert. Der Rettungsanker war damals die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, ein Vehikel, das den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger stärkt. Zustande gekommen ist diese, nachdem Rechtsspezialisten moniert hatten, der Grundrechtsschutz sei nicht mehr gewährleistet. Ob das neue Gesetz gut sei, wollte der Bundesrat nach einigen Jahren wissen, und er veranlasste eine Evaluation. Vor sechs Jahren ist er dann zum Schluss gelangt, dass das Bundesgerichtsgesetz erneut zu revidieren sei.

Mit der neuen Revision des Bundesgerichtsgesetzes strebt der Bundesrat gemäss der im letzten Sommer veröffentlichten Botschaft drei Ziele an: eine Verbesserung des Rechtsschutzes in gewissen Bereichen, eine Vereinfachung der Verfahren und Rechtswege sowie eine wirksame Entlastung von einfachen Fällen. Bereits die Auflistung dieser drei Hauptziele zeigt, dass die Revision sehr ambitiös ist. Zum einen soll der Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger verbessert, zum andern das Bundesgericht entlastet werden. Ob diese Ziele mit der Revision erreicht werden, darüber streiten nicht nur die Richterinnen und Richter, sondern auch wir in der Kommission. Entsprechend knapp fiel die Eintretensabstimmung aus. Die Nichteintretensanträge wurden mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit stimmte also für Eintreten.

Gleich zu Beginn der Detailberatung klärte die Kommission die Frage der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Sie gilt für viele als Garantin der Einhaltung der verfassungsmässigen Rechte durch die kantonalen Gerichte. Der Vorentwurf sah noch die Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor. In einer grösseren Zahl von Vernehmlassungsantworten wurde dies bemängelt. So nahm sie der Bundesrat wieder ins Gesetz auf.

Dasselbe Bild wie bei der Vernehmlassung zeigte sich bei einem Hearing Mitte November letzten Jahres in unserer Kommission. Eine Mehrheit der Hearingteilnehmer - darunter Vertreterinnen und Vertreter von Anwalts- und Juristenverbänden, Professorinnen und Professoren - befürwortete die Wiederaufnahme der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Begriffe "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" und "besonders bedeutender Fall" seien zu unbestimmt und garantierten nicht, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintrete, wenn der angefochtene Entscheid möglicherweise gegen verfassungsmässige Rechte verstosse, hiess es in etwa.

Dem widersprachen die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtes, inklusive dessen Präsident. Die wenigen Gutheissungen von subsidiären Verfassungsbeschwerden würden mit dem System, bei dem Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und besonders bedeutende Fälle auch in Zukunft am Bundesgericht behandelt würden, aufgefangen.

Eine klare Mehrheit der Kommission entschied sich nach längerer Diskussion, dem Bundesrat zu folgen. Sie will also, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Bundesgerichtsgesetz bleibt. Die Kommissionsmehrheit setzt sich so bei Unsicherheiten betreffend Rechtsschutzlücken im Zweifel für mehr und nicht für weniger Rechtsschutz ein, denn ohne die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hinge es davon ab, wie das Bundesgericht selbst den besonders bedeutenden Fall definiert. Zu weiteren Gründen werde ich mich dann während der Detailberatung äussern.

Nicht auf derselben Linie wie der Bundesrat war die Kommission beim Thema "dissenting opinion", bei dem es darum geht, ob bei einem nicht einstimmig getroffenen Entscheid die mit ihren Anträgen unterlegenen Richterinnen und Richter ihre begründete Minderheitsmeinung in den Entscheid aufnehmen lassen dürfen. Das will eine klare Mehrheit der Kommission nicht, sie will also keine "dissenting opinion".

Zusammenfassend kann aus Sicht der Kommissionsmehrheit gesagt werden, dass wir mit der jetzigen Vorlage so zufrieden sind. Mit der Revision werden verschiedene kleinere Probleme und Unstimmigkeiten behoben. Der Ausnahmenkatalog von Artikel 83 wird insofern relativiert, als insbesondere die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten neu immer offensteht, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Damit wird die Beschwerde ans Bundesgericht in einigen Rechtsgebieten möglich, von welchen sie bisher ganz ausgeschlossen war. Auch dürfte das Gericht von Bagatellfällen entlastet werden. Das war ein weiteres Ziel dieser Revision. Die vom Bundesrat angestrebte Entlastung des Bundesgerichtes wird mit der jetzigen Vorlage jedoch wohl kaum erreicht.

Trotz dieses Abstriches votierte die Kommission bei der Gesamtabstimmung mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung für den Entwurf. Das entspricht mehr oder weniger dem Stimmenverhältnis beim Eintretensentscheid.

Primär empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit, nun einmal auf die Vorlage einzutreten.