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Moret Isabelle · Nationalrat · 2019-03-13

Moret Isabelle · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-13

Wortprotokoll

Art. 84 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Abs. 1, 2 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3 [GZ]

Gegen Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 ist die Beschwerde jedoch zulässig, wenn:

a. der angefochtene Entscheid eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor dem sie Schutz sucht; oder

b. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und das Bundesverwaltungsgericht dies im angefochtenen Entscheid festgestellt hat.

[VS]

Art. 84 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Al. 1, 2 [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3 [GZ]

Même dans les cas visés aux alinéas 1 et 2, le recours est recevable si:

a. la décision contestée concerne une personne visée par une demande d'extradition déposée par l'Etat dont cette personne cherche à se protéger, ou

b. la contestation soulève une question juridique de principe et le Tribunal administratif fédéral a constaté, dans la décision attaquée, qu'elle soulève une telle question.[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 84a; 85 Abs. 2[GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS] [PAGE 281]

Art. 84a; 85 al. 2[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 86 Abs. 2[GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag Ruppen [GZ]

Unverändert

Schriftliche Begründung [GZ]

Die letzten kantonalen Instanzen gemäss Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgerichtsgesetzes müssen, gemäss Artikel 86 Absatz 2, obere Gerichte sein, wobei das geltende Recht jedoch eine Ausnahme kennt. Sieht ein Bundesgesetz vor, dass Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, so braucht diese letzte kantonale Instanz kein Gericht zu sein (Art. 86 Abs. 2 letzter Teilsatz). Geschaffen wurde diese Ausnahme aufgrund steuergesetzlicher Bestimmungen. Die Version des Bundesrates beinhaltet von der ursprünglichen Regelung somit nur noch den ersten Teilsatz. Damit müssten alle Vorinstanzen inskünftig zwingend obere kantonale Gerichte sein. Dies hat Mehrkosten für die Kantone zur Folge. Eine Notwendigkeit für diese Änderung ist nicht ersichtlich. Den Rekurskommissionen kommt richterliche Unabhängigkeit zu. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie dort nicht mehr unabhängige Vorinstanzen des Bundesgerichtes sein können, wie z. B. eben die Steuerrekurskommissionen.

[VS]

Art. 86 al. 2[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]

[VS]

Proposition Ruppen [GZ]

Inchangé