Wasserfallen Flavia · Nationalrat · 2019-03-13
Wasserfallen Flavia · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-13
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der Diskussion zu Artikel 83. Was wird hier geregelt? Einfach gesagt, wird hier aufgeführt, wann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nicht zulässig ist. Dieser Ausnahmenkatalog in Artikel 83 soll nun mit dieser Revision gemäss Bundesrat und Kommission erweitert werden, was wir ablehnen.
Ich spreche nun zuerst zur Minderheit Aebischer Matthias bei Artikel 83 Absatz 1 Litera b Ziffer 1, welche ich übernommen habe. Artikel 83 Absatz 1 Litera b sieht vor, dass im Ausländerrecht die Beschwerde ans Bundesgericht dann uneingeschränkt zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid eine Person betrifft, die sich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbruch in der Schweiz aufgehalten hat. Wir sind der Meinung, dass wir den Mindestaufenthalt auf fünf Jahre setzen sollten, und empfehlen Ihnen deshalb, diese Minderheit zu unterstützen. Wir gehen davon aus, dass sich in solchen Fällen der Ausländer oder die Ausländerin in einer gefestigten Situation befindet und bei Einschränkungen die Möglichkeit haben sollte, bis ans Bundesgericht zu gelangen.
Ich fahre nun gleich fort mit dem Fraktionsvotum zu allen noch bestehenden Minderheiten bei Artikel 83. Wie eingangs erwähnt, soll hier der Katalog erweitert werden, der festlegt, wann eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig ist. Wir empfehlen Ihnen aus drei Gründen, diese Einschränkungen nicht zu unterstützen:
1.[NB]Die Einschränkungen betreffen nur das Ausländer-, Asyl- und Einbürgerungsrecht. Doch gerade im Migrationsrecht geht es um einschneidende Entscheide von grosser Tragweite für die betroffenen Personen, weshalb es unseres Erachtens diese Weiterzugsmöglichkeit braucht. Es geht um Menschen und um die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes.
Nach geltendem Recht ist eine Beschwerde gegen Entscheide über die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung - die beide ausschliesslich auf Bundesebene getroffen werden - zulässig, bei Entscheiden über die ordentliche Einbürgerung hingegen nicht. Nun hat der Bundesrat zu Recht festgehalten, dass eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Wegen - also nach dem Kriterium, ob die Erteilung des Bürgerrechts auf Bundes- oder auf kantonaler bzw. kommunaler Ebene erfolgt - sachlich nicht gerechtfertigt ist. Bei allen Formen der Einbürgerung sind rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, deren Einhaltung bei einer Beschwerde gerichtlich überprüft werden soll. Nun wäre aus diesen Überlegungen der richtige und logische Schritt aus unserer Sicht gewesen, dass gegen sämtliche Einbürgerungsentscheide eine Beschwerde zulässig ist und somit dies gar keinen Ausnahmetatbestand nach Artikel 83 mehr darstellt. Nun soll aber gegen gar keine Einbürgerungsentscheide eine Beschwerde auf diesem Weg zulässig sein. Es müsste allenfalls der Weg über die Verfassungsbeschwerde begangen werden.
Wir lehnen diese Einschränkung ab und empfehlen Ihnen Zustimmung zum Antrag der Minderheit II (Arslan), Streichung von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a.
2.[NB]Diese Einschränkungen des Zugangs zum Bundesgericht sind unnötig, weil beispielsweise gerade Beschwerden gegen Einbürgerungsentscheide zahlenmässig nicht sehr stark ins Gewicht fallen. Wenn wir das Bundesgericht effektiv von einer hohen Fallzahl entlasten wollen, könnten wir uns ja auch einmal die Frage stellen, wie es mit dem Abgaberecht oder mit dem Baurecht aussieht. Wäre hier eine Einschränkung allenfalls denkbar? Diese Frage wurde leider nicht behandelt.
3.[NB]Wenn Beschwerden gerade im Bereich des Einbürgerungsrechts nicht mehr ans Bundesgericht gelangen können, erschwert dies die Etablierung einer schweizweit einheitlichen Praxis, die bei derart grossen kantonalen Unterschieden in einem dynamischen Rechtsfeld wünschbar wäre.
Aus all diesen Gründen empfehlen wir von der SP-Fraktion Annahme der Anträge der Minderheiten zu Artikel 83.