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Vogler Karl · Nationalrat · 2019-03-13

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-03-13

Wortprotokoll

Sie haben es jetzt schon mehrmals gehört: Der wirklich umstrittenste Punkt der Vorlage ist die Frage, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beibehalten oder abgeschafft werden soll. Der Vernehmlassungsentwurf - Sie haben es ebenfalls gehört - sah noch deren Abschaffung vor. Aufgrund der geäusserten Kritik schlug dann der Bundesrat die Beibehaltung vor.

Das Bundesgericht als betroffene Behörde spricht sich aus verschiedenen Gründen dezidiert für die Abschaffung aus. Die CVP-Fraktion unterstützt die Abschaffung. Zwei Überlegungen stehen dabei im Vordergrund:

1.[NB]Wesentliches Anliegen der Revision ist es, das Bundesgericht zu entlasten. Eine wirkliche Entlastung gelingt aber nur, wenn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgeschafft wird. In der Botschaft können Sie nachlesen, dass der Arbeitsanfall am Bundesgericht aufgrund der subsidiären Verfassungsbeschwerden heute mindestens fünf Prozent ausmacht. Das ist erheblich. Nun, die Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde alleine der Entlastung des Bundesgerichtes wegen zu beschliessen wäre natürlich aus rechtsstaatlicher Sicht sehr wenig überzeugend. Es sind vielmehr sachliche Gründe, die gleichfalls für eine Abschaffung sprechen.

2.[NB]Zentral ist, dass mit der Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde kein Abbau des Zugangs zum Bundesgericht stattfindet. Das ist, da bin ich und ist die CVP-Fraktion überzeugt, nicht der Fall, denn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht einfach ersatzlos gestrichen. An deren Stelle, also in Fällen, wo keine ordentliche Beschwerde möglich ist, z. B. weil die Streitwertgrenze nicht erreicht wird, wird mit Artikel 89a ein adäquater Auffangtatbestand geschaffen. Das Bundesgericht wird auf eine Beschwerde eintreten können, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Was spricht weiter für die Abschaffung? Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde führt nur sehr selten, wirklich selten, und zwar in weniger als 2 Prozent der Fälle zum Erfolg. Diese sehr wenigen Fälle können mit Artikel 89a des Entwurfes ohne Weiteres - und das hat auch das Bundesgericht[NB]anlässlich der Anhörungen bestätigt - aufgefangen werden. Damit aufgefangen werden können beispielsweise auch offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanzen. Wer an der Eintretensvoraussetzung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder des besonders wichtigen Falles scheitert, hat auch keine Chance, dass eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den gleichen Entscheid gutgeheissen wird. Das bestätigen - es wurde heute ebenfalls von Frau Kollegin Markwalder gesagt - das Bundesamt für Justiz und Professor Paul Richli unabhängig voneinander. Sie haben die entsprechend vom Bundesgericht gutgeheissenen Urteile diesbezüglich geprüft. Bereits beim Eintreten habe ich auch darauf hingewiesen, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eine nicht zu rechtfertigende Unterscheidung macht: Gegen Entscheide eidgenössischer Vorinstanzen ist sie nicht möglich, sondern nur gegen kantonale Entscheide. Mit den neuen Eintretensvoraussetzungen im Ausnahmebereich würden dagegen alle Vorinstanzen gleichbehandelt.

Ein Letztes: Bliebe es beim Antrag der Mehrheit, käme es zu Doppelspurigkeiten. Gegen Entscheide kantonaler Vorinstanzen, die unter einen Ausnahmetatbestand oder unter die Streitwertgrenze fallen, gäbe es die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, und gleichzeitig müsste das Bundesgericht prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein besonders bedeutsamer Fall vorliegt. Das ergäbe Mehraufwand, der niemandem nützt. Das Bundesgericht würde anstatt entlastet zusätzlich belastet.

Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, der Aufhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde zuzustimmen und bei den Artikeln 89a und 113 fortfolgende der Minderheit Markwalder zu folgen.