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Heim Bea · Nationalrat · 2019-03-19

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-19

Wortprotokoll

In der Vorlage "Heilmittelgesetz. Neue Medizinprodukte-Regulierung" sind fast [PAGE 431] alle Differenzen zum Ständerat ausgeräumt, ausser einer einzigen, nämlich in Artikel 56a, dem Transparenzartikel, welcher von den Leistungserbringern die offene Deklaration der Interessenbindungen verlangt. Sie erinnern sich, der Ständerat beschloss am 7. März, diesen Artikel, der damals noch Artikel 60 war, zu streichen; dies mit dem Hinweis, der Nationalrat möge sich doch noch einmal damit befassen und die Regelung vereinfachen.

Ihre Kommission hat dies getan und Ihnen eine schlankere, einfach applizierbare Version vorgelegt. Diese Variante basiert auf einem Entwurf, den der Bundesrat im Hinblick auf die Heilmittelgesetzrevision in die Vernehmlassung gegeben hatte und der damals von allen Akteuren und Kantonen befürwortet wurde - ausser vom Parlament. Es verwarf 2016 diesen Entwurf.

Gerne rufe ich Ihnen den Inhalt des zur Diskussion stehenden Artikels in Erinnerung. Er lautet wie folgt: "Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen, sind verpflichtet, ihre Kundschaft" - wie zum Beispiel die Patientinnen und Patienten - "in geeigneter Weise zu informieren ..." Dabei geht es, kurz zusammengefasst, zum Beispiel um massgebliche Beteiligungen an Unternehmen, die Heilmittel herstellen oder in Verkehr bringen, und um Tätigkeiten in Gremien solcher Unternehmen, die eben offenzulegen sind.

Sie haben diesem überarbeiteten Artikel 56a am 14. März mit grossem Mehr, nämlich mit 123 zu 51 Stimmen, zugestimmt.

Die ständerätliche Kommission nahm dann zur Kenntnis, dass die ursprüngliche Vorgabe, die Interessen in einem Register aufzuführen, im besagten Artikel gestrichen wurde, entschied sich aber dennoch mit 9 zu 4 Stimmen für die Streichung des Transparenzartikels. Im Plenum entschied sich der Ständerat dann am 18. März ohne Gegenantrag ebenfalls für die Streichung des Artikels und der damit verbundenen Bestimmung in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe h, die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Transparenzpflicht vorsieht.

Um diese letzte Differenz zu beraten, kam die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates heute Morgen zusammen. Wir entschieden mit 14 zu 10 Stimmen, an der Transparenz- respektive Deklarationspflicht in Artikel 56a festzuhalten, das heisst, an Ihrem Entscheid festzuhalten.

Eine Minderheit Sauter beantragt, dem Ständerat zu folgen und den Artikel zu streichen. Er bringe kaum etwas und sei in diesem Gesetz am falschen Ort. Denn er gehöre, wurde gesagt, ins Medizinalberufegesetz, das in Artikel 40 Buchstabe e ein Handeln der Leistungserbringer frei von finanziellen Anreizen verlangt. Die Mehrheit der Kommission hält hingegen an Artikel 56a fest. Hier gilt es einfach umzusetzen, was im Medizinalberufegesetz in Artikel 40 festgehalten ist. Es geht um die Verankerung der Pflicht zur Umsetzung der erwähnten Vorgabe des Medizinalberufegesetzes. In der Kommission wurde argumentiert, es sei an der Zeit, diese Umsetzung jetzt gesetzlich zu verankern. Wenn dies nicht jetzt gemacht werde, würden wieder Jahre mit Negativgeschichten nichtdeklarierter Interessenkonflikte vergehen.

Im Namen der Mehrheit Ihrer SGK beantrage ich Ihnen Festhalten an der nationalrätlichen Version in Artikel 56a und in der Folge dann auch in Artikel 87.