Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2019-03-20

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-03-20

Wortprotokoll

Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes hat im Juli 2016 den Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz veröffentlicht. Für die Schweiz als Wirtschaftsstandort und wichtigen Finanzdienstleistungsplatz ist die Anerkennung durch das Global Forum von grosser Bedeutung. Die Feststellung der Nichtumsetzung dieser Empfehlungen hätte nicht nur einen beträchtlichen Reputationsschaden zur Folge, die Schweiz würde auch Gefahr laufen, von anderen Staaten auf eine Liste nichtkooperierender Staaten gesetzt zu werden, was zur Folge haben könnte, dass schweizerischen Unternehmungen die Geschäftstätigkeit und der Zahlungsverkehr im Auslandgeschäft massiv erschwert oder verunmöglicht würden.

Der Bericht, um den es hier geht, enthält verschiedene Empfehlungen. Sie betreffen die Transparenz bei juristischen Personen und den Informationsaustausch. Zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum sah die Vernehmlassungsvorlage acht konkrete Massnahmen vor: die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien; Übergangsbestimmungen betreffend in Umlauf befindliche Inhaberaktien; ein Sanktionssystem für den Fall von Pflichtverletzungen; bei Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften den Zugriff auf Informationen über den Hauptsitz im Ausland; die Pflicht einer Kontoverbindung bei einer schweizerischen Bank; Einsicht in die gesellschaftsrechtlich zu führenden Verzeichnisse; eine Bestimmung über den Austausch von Informationen über verstorbene Personen; eine Bestimmung über die Vertraulichkeit des Ersuchens.

Die Vorlage, die der Bundesrat ans Parlament und in die Kommission geschickt hat, enthält Anpassungen, die er aufgrund der Vernehmlassungsantworten vornahm. Er hielt an den Hauptpunkten - Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien und Sanktionssystem für Pflichtverletzungen - fest, da sie seines Erachtens zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum unabdingbar sind. Würden sie nicht umgesetzt, so würde die Schweiz in der nächsten Länderüberprüfung des Global Forum die notwendige Wertung in der Skala nicht erreichen, sondern eine ungenügende Gesamtnote erhalten, was zu den eingangs erwähnten negativen wirtschaftlichen Folgen führen würde.

Entfallen ist jedoch die Pflicht, ein inländisches Konto zu führen. Der Grund liegt zum einen darin, dass sich die Vernehmlassungsteilnehmer klar dagegen ausgesprochen haben, und zum andern in der Tatsache, dass der grösste Teil der betreffenden Unternehmungen bereits heute über eine Kontoverbindung bei einer schweizerischen Bank verfügt und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen durch das geltende Recht - nämlich durch die Regeln zur Geldwäschereibekämpfung einerseits und die Pflicht zur Führung eines entsprechenden Verzeichnisses und zur Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen andererseits - sichergestellt ist.

Weiter wurden an den Massnahmen im Wesentlichen folgende Anpassungen vorgenommen:

1. Als Alternative zur Umwandlung der Inhaberaktien wird vom Bundesrat vorgesehen, dass Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sein können.

2. Die Umwandlung der Inhaberaktien geschieht nicht automatisch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hin, sondern 18 Monate nach Inkrafttreten bei Gesellschaften, die keine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben und deren Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die eine oder die andere Tatsache muss im Handelsregister eingetragen werden, dann ist keine Umwandlung erforderlich.

Zudem wird die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zum Nachholen der Pflicht, sich bei der Gesellschaft als Aktionär zu melden, verlängert. So können Aktionäre nach der Umwandlung ihrer Inhaberaktien in Namenaktien innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft gerichtlich beantragen. Die Aktien von Aktionären, die sich nicht gemeldet haben, sollen erst nach Ablauf der Frist von fünf Jahren und auf Antrag der Gesellschaft durch einen Gerichtsentscheid vernichtet, das heisst ungültig gemacht werden.

In Hinsicht auf die vorgesehene Einführung einer Strafbestimmung für den Fall der Nichtmeldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen soll Artikel 697j des Obligationenrechts präzisiert werden. Statt in Zweigniederlassungen müssen Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland, die ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, an diesem Ort ein Verzeichnis ihrer Inhaberinnen und Inhaber führen.

Am 29. Januar 2019 hörte die WAK-NR betroffene Kreise an. Nach dieser Anhörung und auf Vorschlag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartementes legte die Verwaltung der WAK-NR eine Zusammenstellung mit verschiedenen Optionen zu möglichen Massnahmen vor, die die Kommission dann erörtert hat. Am 25. Februar 2019 führte die WAK-NR eine ausführliche Debatte durch. Die Kommission ist[NB]schliesslich mit 17 zu 8 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Für die Mehrheit der WAK-NR war es wichtig, dass die Schweiz die geforderten Massnahmen einführt, um den Standards des Global Forum zu entsprechen.

In der Detailberatung ist die Mehrheit der Kommission in einigen wesentlichen Punkten nicht dem Bundesrat gefolgt, sondern hat eigene Lösungen gesucht. Dies betrifft den Umgang mit Inhaberaktien: Gemäss dem Antrag der Mehrheit der Kommission soll die Ausgabe von Inhaberaktien durch [PAGE 449] neue Gesellschaften nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen zwar nicht mehr gestattet sein. Bestehende Unternehmen, die bereits solche Aktien ausgegeben haben, könnten diese Inhaberaktien jedoch weiter in Umlauf lassen. Für diese würden die heute schon geltenden Bestimmungen für die Anmeldung der Inhaber bei der Gesellschaft gelten. Es geht um das sogenannte Grandfathering der Inhaberaktien. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen, denn es liegt auch ein Einzelantrag Schneeberger vor, der das Konzept der Kommissionsmehrheit technisch etwas klarer löst. Eine grosse Minderheit will hier beim Bundesrat bleiben und Inhaberaktien, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes in Namenaktien umgewandelt sind, abschaffen.

Die Kommission lehnte weiter verschiedene Massnahmen ab, die darauf abzielen, ein zentrales, öffentlich einsehbares Register der wirtschaftlich berechtigten Eigentümer einzuführen. Die Kommission hiess die Einführung von Sanktionen für Unternehmen und wirtschaftlich Berechtigte gut, die ihren Meldepflichten nicht nachkommen; sie fügte jedoch den Höchstbetrag der anwendbaren Geldbussen ins Gesetz ein.

Schliesslich hiess die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen des Steueramtshilfegesetzes gut, wonach neu schweizerische Gerichte und die nach kantonalem oder kommunalem Recht zuständige Steuerbehörde einer Person in einem ausländischen Staat Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen können, wenn das anwendbare Abkommen dies zulässt.

Hingegen lehnte die Mehrheit der Kommission den Entwurf des Bundesrates zu Artikel 7 Buchstabe c des Steueramtshilfegesetzes im Zusammenhang mit gestohlenen Daten ab, da die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesem Punkt ausreichend sei und das Gesetz hier nicht präzisiert werden müsse. Ebenfalls bei Artikel 7 des Steueramtshilfegesetzes hat die Kommission einen Antrag abgelehnt, als Grund für die Ablehnung eines Rechtshilfegesuchs den Umstand aufzunehmen, dass der ersuchende Staat oder übergeordnete Staatenverbund Staatsverträge in Steuerfragen mit der Schweiz verletze.

Die Kommission lehnte auch zwei Anträge zu Verfahrensrechten ab. Der erste bestand darin, den Zugang zu den Aufzeichnungen der betroffenen Personen zu beschränken, der zweite hätte den Verstorbenen oder anderen juristischen Personen, über welche Informationen abgefragt werden, Parteistatus gewährt. Nach Auffassung der Mehrheit sind diese Änderungen der Verfahrensrechte nicht erforderlich, um den Empfehlungen des Global Forum zu entsprechen.

Die Kommission ist mit 17 zu 8 Stimmen auf die Vorlage eingetreten.