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Moret Isabelle · Nationalrat · 2019-03-20

Moret Isabelle · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-20

Wortprotokoll

Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke [GZ]

Loi fédérale sur la mise en oeuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l'échange de renseignements à des fins fiscales [GZ]

[VS][GZ]

Detailberatung - Discussion par article [GZ]

[VS][GZ]

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Titre et préambule, ch. I introduction [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 1 Art. 622[GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Unverändert

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Barazzone, Badran Jacqueline, Bendahan, Birrer-Heimo, de Buman, Flach, Marra, Müller Leo, Pardini, Ritter, Rytz[NB]Regula)[GZ]

Abs. 1bis [GZ]

... in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.

Abs. 2bis, 2ter [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag Schneeberger [GZ]

Abs. 1bis [GZ]

... in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.

Abs. 2bis, 2ter [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Schriftliche Begründung [GZ]

Mein Einzelantrag entspricht dem Konzept der Kommissionsmehrheit "Grandfathering der Inhaberaktien": Mein Antrag möchte wie die Kommissionsmehrheit, im Unterschied zum Entwurf des Bundesrates, bei bestehenden Inhaberaktien den Status quo beibehalten. Der Mehrheitsantrag ist aber in seiner Formulierung teilweise unklar, inkonsistent und gesetzestechnisch nicht korrekt formuliert. Ausserdem bezweckt mein Antrag, die im bundesrätlichen Entwurf vorgesehene Möglichkeit, Inhaberaktien als Bucheffekten auszugestalten, beizubehalten. Auch Gesellschaften mit börsenkotierten Beteiligungspapieren sollen nach Inkrafttreten des neuen Rechts Inhaberaktien ausgeben dürfen. In Zusammenarbeit mit der Verwaltung werden mit diesem Einzelantrag daher folgende Punkte verbessert:

- Das Grandfathering ist in den Übergangsbestimmungen und nicht im Aktienrecht (OR) zu regeln. Das Aktienrecht regelt die Zukunft, die Regeln für bestehende Inhaberaktien sind in den Übergangsbestimmungen vorzusehen. Entsprechend beantrage ich, in Artikel 1 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zu statuieren, dass das geänderte Recht nicht für Inhaberaktien gilt, die vor Inkrafttreten der Änderung ausgegeben worden sind, und die Rechte und Pflichten der Inhaber und Erwerber dieser Aktien sich nach dem bisherigen Recht richten.

- Im Unterschied zum Mehrheitsantrag bei Artikel 2 der Übergangsbestimmungen stellt meine Formulierung auch sicher, dass Gesellschaften mit bestehenden Inhaberaktien keine neuen Inhaberaktien ausgeben dürfen, es sei denn, sie haben Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien werden als Bucheffekten ausgestaltet; siehe Artikel 622 Absatz 1bis des bundesrätlichen Entwurfes.

- Entsprechend sind, wie im bundesrätlichen Entwurf vorgesehen, die Artikel 697i und 697k aufzuheben und Artikel 697l sowie der Randtitel von Artikel 697m zu ändern. Der Mehrheitsbeschluss der WAK, Artikel 697i nicht aufzuheben, widerspricht dem Konzept des Grandfatherings und ist daher zu korrigieren. Dass Artikel 697i wie auch die Artikel 697k, 697l und der Randtitel von Artikel 697m für bestehende Inhaberaktien weiterhin gelten, stellt Artikel 1 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen sicher.

- Das Gegenstück zu Artikel 1 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen meines Antrags bildet Artikel 622 Absatz 1bis des bundesrätlichen Entwurfes, der festlegt, dass Inhaberaktien zukünftig nur zulässig sind, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet. Damit schliesse ich mich dem bundesrätlichen Entwurf an. Der Mehrheitsantrag zu Artikel 2 der Übergangsbestimmungen ist so formuliert, dass Inhaberaktien auch dann nicht zulässig sind, wenn eine Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Dies wäre aber strenger als das geltende Recht und würde dem in der Vernehmlassung geäusserten Anliegen, dass als Bucheffekten ausgestaltete Inhaberaktien zulässig sein sollen, nicht Rechnung tragen. Ferner beantrage ich, bei Artikel 622 Absatz 1bis, der Minderheit zu folgen und den Passus "in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind" einzufügen.

- Artikel 1 Absatz 3, die Artikel 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen sind zu streichen, da sie nur im Konzept des Bundesrates Sinn machen.

[VS]

Ch. 1 art. 622[GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Inchangé

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Barazzone, Badran Jacqueline, Bendahan, Birrer-Heimo, de Buman, Flach, Marra, Müller Leo, Pardini, Ritter, Rytz[NB]Regula)[GZ]

Al. 1bis [GZ]

... en Suisse désigné par la société ou inscrites au registre principal.

Al. 2bis, 2ter [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition Schneeberger [GZ]

Al. 1bis [GZ]

... en Suisse désigné par la société ou inscrites au registre principal.

Al. 2bis, 2ter [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral

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