Schmid Carlo · Ständerat · 2002-06-20
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Auch auf die Gefahr hin, dass es Ihnen verleidet, muss ich Herrn Schweiger eine Antwort auf seine Ausführungen geben.
Im Bereiche der strafprozessualen Massnahmen und Verfahren haben wir natürlich eine bestimmte Grundausstattung. Diese Grundausstattung inklusive Haft ist normiert, hinreichend normiert. Wenn Sie die Haftgründe nach Bundesstrafprozess betrachten, ist ein geschlossener Katalog der Haftgründe vorhanden: Es muss sich erstens um ein Verbrechen oder Vergehen handeln. Das ist sehr weit, aber klar definiert. Es muss zweitens um einen "dringenden Verdacht" gehen, nicht nur um einen "Verdacht" wie nach dem Absatz 1 Litera a gemäss Antrag der Mehrheit.
Dann kommen die typischen Haftgründe: Es muss eine Flucht- oder eine Kollusionsgefahr gegeben sein. Das steht in Artikel 44 Ziffern 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Das ist zwar eine weite Norm, aber sie ist definiert.
Im vorliegenden Fall aber kommen wir natürlich nicht in den ordentlichen Kanon von normalen Strafverfolgungsinstrumenten hinein, sondern hier ist es sehr scharf. Da werden Sie unter Umständen mit unerkennbaren Ermittlern konfrontiert. Sie werden mit einer unerkennbaren Überwachung konfrontiert, und Sie haben während dieser Phase nicht die Chance eines Rechtsmittels, das Sie in der Haft haben. Da, meine ich, ist der Unterschied. Hier müssen Sie die Möglichkeit schaffen, dass es keine "dérapages" gibt - dass es ganz klar normiert ist, unter welchen Voraussetzungen dieses scharfe Mittel eingesetzt werden darf. Das ist meines Erachtens der Punkt, der auch nach dem Votum von Herrn Schweiger meine Aussagen noch unterstützt.