Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-05-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-05-08
Wortprotokoll
Es geht in diesem Block 2 in Artikel 7a insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kantone entscheiden können, dass auch für bestimmte geschützte Tierarten eine Regulierung vorgesehen werden kann. Bis jetzt ist es so, dass für den Steinbock eine Regulierung möglich ist; man muss dann jeweils noch festlegen, innerhalb welcher Zeit diese Regulierung möglich ist. Das ist eigentlich das Kernanliegen, das ist der Grund, weshalb man die ganze Übung gemacht hat: die Motion Engler 14.3151, die besagt, man solle eine solche Regulierung auch für den Wolf vorsehen. Das hat der Bundesrat umgesetzt, denn das hatten Sie ihm mit der Motion Engler in Auftrag gegeben.
In der Zwischenzeit haben Sie, hat das Parlament noch weitere Tierarten hinzugenommen. Sie haben auch noch den Luchs hinzugenommen, den Biber, den Graureiher und den Gänsesäger. Sie haben zum Teil auch an den Voraussetzungen, unter denen diese geschützten Tierarten regulierbar werden, geschraubt, und Sie haben zum Teil je nach Tierart auch die Zeiträume, in welchen diese Regulation möglich ist, noch etwas verändert.
Ich kann Ihnen so viel dazu sagen: Der Bundesrat ist der Meinung, dass es selbstverständlich beim Wolf, das haben wir ja selber so vorgeschlagen, möglich ist. Aus Sicht des Bundesrates können Sie auch noch den Luchs und/oder den Biber hinzunehmen. Hingegen werde ich nachher etwas zum Graureiher und zum Gänsesäger sagen; da sind wir der Meinung, das gehe eindeutig zu weit. Bei der Frage nach dem Zeitraum für die Bestandesregulierung bitten wir Sie, was den Wolf anbelangt - man muss das ja dann für jede Tierart separat festlegen -, bei Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich habe vorhin gesagt, zu den weiteren Tierarten, die hinzugekommen sind, Luchs und Biber, werde ich mich nicht weiter äussern. Der Biber ist ja auch noch im Zusammenhang mit der Standesinitiative 14.320 zu sehen. Hingegen möchte ich Sie bitten, bei Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe bquater, in dem es darum geht, dass auch für die Graureiher und die Gänsesäger eine Regulierung möglich sein soll - wenn die Kantone das wollen und die Voraussetzungen erfüllt sind -, diese Ausweitung abzulehnen.
Warum? Jetzt muss ich ein bisschen fachspezifisch werden: Die Graureiher ernähren sich vor allem von Feldmäusen, Fröschen und Fischen, wobei die Kleinnager vielerorts die Hauptnahrung darstellen. Der Einfluss der Graureiher auf die Fischfauna ist marginal und höchstens in suboptimalen Lebensräumen überhaupt spürbar. Graureiher, das ist eine Tatsache, können in privaten Fischteichen zwar spürbare Schäden verursachen, aber diese Teiche lassen sich mit einfachen Präventionsmassnahmen gut schützen. Da kann man auch erwarten, dass diejenigen, die einen privaten Fischteich haben, gewisse Massnahmen ergreifen. Das ist nach unserer Meinung zumutbar. Deshalb bitten wir Sie, die Graureiher jetzt nicht auf diese Liste aufzunehmen.
Zu den Gänsesägern: Diese ernähren sich hauptsächlich von kleineren Fischen. In Jungfisch-Aufzuchtgewässern können die Vögel durchaus spürbare Auswirkungen auf die Fischfauna haben, insbesondere auch dort, wo die Lebensräume suboptimal sind. Aber diese Auswirkungen lassen sich durch Gewässer-Revitalisierungen nachhaltig vermindern. Man kann auch lokal Vergrämungsmassnahmen wie Einzelabschüsse ergreifen, das wehrt die Gänsesäger auch ab.
Das heisst, eine Bestandesregulierung widerspricht für diese zwei Tierarten dem Artenschutz; die Gänsesäger-Alpenpopulation hat eine eigene genetische Identität und geniesst deshalb auch einen speziellen europäischen Schutz. Wenn Sie die Graureiher und Gänsesäger auf diese Liste aufnehmen, überschreiten Sie unserer Meinung nach eine rote Linie der Natur- und Artenschutzorganisationen. Ich sage nicht, dass diese beiden auf der Roten Liste sind, das sage ich nicht. Aber politisch können Sie das nach unserer Meinung mit den Argumenten, anhand derer Sie die anderen Tierarten auf die Liste nehmen, nicht mehr begründen, weil das nicht nötig und auch nicht sinnvoll ist.
Hier bitte ich Sie, die Minderheit Jans zu unterstützen.
Zu Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c: Hier geht es um die Möglichkeit, dass der Bundesrat weitere geschützte Tierarten als regulierbar bezeichnet. Die Minderheit Semadeni möchte, dass das dem Bundesrat nicht zusteht. Da muss ich sagen, dass der Bundesrat dieses Recht heute schon hat; das ist ein bestehendes Recht. Das ist jetzt also nicht eine Kompetenz, die für den Bundesrat neu wäre. Sie haben ja auch erst kürzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem Sie den Bundesrat beauftragt haben, den Höckerschwan auf diese Liste zu nehmen. Im Rahmen einer solchen Ergänzung der Liste in der Verordnung muss der Bundesrat jeweils eine Vernehmlassung durchführen und damit auch die betroffenen Kreise konsultieren. Wir sind hier der Meinung, dass das nicht einfach ein "plein pouvoir" für den Bundesrat ist. Wir haben das bis jetzt auch mit Sorgfalt gemacht. Wie gesagt, mit der Vernehmlassung würde dann auch noch einmal die[NB]Möglichkeit bestehen, dass sich alle dazu äussern könnten. Hier bitte ich Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Dann gibt es nochmals die Diskussion bei Artikel 7a Absatz[NB]1, ob die Kantone vorher eine Zustimmung des Bafu einholen müssen oder ob sie das Bafu anhören müssen. Wir haben diese Frage bereits bei Artikel 5 diskutiert. Dort haben Sie entschieden, dass das Bafu, wie Ihnen das der Bundesrat vorgeschlagen hat, angehört wird. Es ist natürlich schon klar: Es geht hier um etwas anderes, es geht hier um etwas vielleicht Gewichtigeres, indem wir hier von den geschützten Arten sprechen, die jetzt neu regulierbar sein können. Trotzdem sind wir der Meinung, dass man hier mit einer Anhörung leben kann. Denn auch mit einer Anhörung gilt - wenn Sie dem so stattgeben -, dass das Bafu nach wie vor die Möglichkeit hat, gegen Entscheide der Kantone eine Behördenbeschwerde zu ergreifen. Dieses Beschwerderecht für das Bafu bleibt also nach wie vor bestehen. Wir sind der Meinung, dass das Bafu damit nach wie vor ein Mittel, ein Instrument in der Hand [PAGE 700] hat, um damit vorzugehen, wenn es zum Schluss kommt, dass ein Kanton da die Voraussetzungen nicht einhält.
Ich äussere mich noch zu Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b - da hat man bei den Anträgen ein bisschen den Eindruck, das sei eine Redaktionsübung -, also zur Frage: Ist es ein grosser Schaden, eine konkrete Gefährdung? Ich muss Ihnen sagen: Das ist schon ein bisschen mehr als Redaktion. Die Formulierungen haben ganz konkrete materielle[NB]Auswirkungen, und ich bitte Sie hier - es ist ein bisschen kompliziert -, die Minderheit I (Jans) und die Minderheit III (Thorens Goumaz) zu unterstützen und die Minderheit II (Bourgeois) abzulehnen. Ich werde das jetzt noch kurz begründen. Es geht ja hier auch darum, Massnahmen zu ergreifen, bevor ein Schaden eingetroffen ist. Wenn ein Schaden eintrifft, dann muss es - der Meinung sind wir schon - um einen grossen gehen. Wenn also irgendetwas Kleines passiert und man dann gleich eine solche Tierart auf die Liste der regulierbaren Tiere setzt, wäre das aus unserer Sicht übertrieben und auch nicht mit dem Artenschutz zu vereinbaren, der ja immer noch im Vordergrund steht.
Beim Begriff "konkret", also bei der Frage, ob eine konkrete Gefährdung vorliegen muss, da bitte ich Sie hier wirklich, auch die Minderheiten I (Jans) und III (Thorens Goumaz) zu unterstützen. Wenn es keine konkrete Gefährdung sein muss, was dann: eine gefühlte, eine individuelle oder eine subjektive Gefährdung? Sie müssen sich schon bewusst sein, dass bei einer Gefährdung ja noch nichts passiert ist; man sagt aber, es könnte etwas passieren. Da muss man schon besser sagen, dass die Gefährdung konkret sein muss, anstatt dass es reicht, wenn man sagt, man habe da ein bisschen ein schlechtes Gefühl, um dann schon zu handeln. Da bitte ich Sie ebenfalls, wie gesagt, die Minderheiten[NB]I (Jans) und III (Thorens Goumaz) zu unterstützen.
Dann noch zu dem Punkt hier, dass man verlangt, dass zumutbare Herdenschutzmassnahmen vorgenommen werden: Wir sind auch der Meinung, diese Subsidiarität sei richtig. Es geht hier auch im Sinne der Berner Konvention darum, dass man grundsätzlich die geschützten Tierarten auch tatsächlich schützt - deshalb heissen sie ja so - und eigentlich subsidiär sagt, dass man diese Regulation erst vorsehen kann, wenn die zumutbaren Massnahmen nicht gefruchtet haben. Eigentlich scheint mir das ziemlich selbstverständlich zu sein. Hier bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit II (Bourgeois) abzulehnen. Wenn Sie den Empfehlungen des Bundesrates hier folgen, kommt das im Endeffekt dem gleich, was Ihnen der Bundesrat im Entwurf bei Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagen hat.
Ich komme noch zu Artikel 7a Absatz 3: Da geht es darum, dass man den Kantonen jetzt noch Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit diesen Arten geben will. Es ist eine Tatsache, dass mit der Rückkehr von Tierarten wie Biber oder Wolf natürlich bei den betroffenen Kantonen im Vollzug schon auch eine zusätzliche finanzielle Belastung entstanden ist. Wir sprechen hier von einem Betrag von etwa einer Million Franken pro Jahr. Jetzt gibt es diejenigen, die sagen: "Ja Gopfried Stutz, die Kantone wollen ja auch mehr Kompetenzen haben, dann sollen sie diese auch wahrnehmen und nicht gerade wieder Geld verlangen." Die anderen sagen: "Wenn die Kantone mit einer Million Franken etwas Gutes machen können, auch wenn es freiwillig ist, kann man sie unterstützen, z. B. indem sie auch Wildhüter haben können, die dann mit diesen Wolfsrudeln umgehen können; dann ist das vielleicht sinnvoll investiertes Geld." Der Bundesrat hat diese Frage nicht diskutiert, aber ich denke, man könnte es auch vertreten, diese eine Million Franken pro Jahr für die Kantone vorzusehen.
Zusammenfassend bitte ich Sie, bei der Liste der geschützten Tierarten, die eben für diese Regulation infrage kommen, auf den Graureiher und den Gänsesäger zu verzichten. Ich bitte Sie, dem Bundesrat die Kompetenz zu belassen, dass er weitere Tierarten auf diese Liste setzen kann, wenn sich eben die Verhältnisse verändern. Ich kann Ihnen aber versichern: Der Bundesrat hat das bis jetzt immer mit Augenmass gemacht. Er wird das auch in Zukunft mit Augenmass machen. Ich denke bei dem ganzen Artikel 7a sowieso, dass der Artenschutz immer zuerst kommt. Das bleibt das Prinzip, auch bei diesem Artikel.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Empfehlungen des Bundesrates zu folgen.