Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2019-05-09
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2019-05-09
Wortprotokoll
Das Versicherungsvertragsgesetz hat eine lange Geschichte. Es handelt sich zum einen um ein über hundertjähriges Gesetz, ein Gesetz, das die gesellschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der vorletzten Jahrhundertwende widerspiegelt. Eine Reform ist schon darum notwendig, damit es den Anforderungen an ein modernes Gesetz und den heutigen Bedürfnissen entspricht. Zum andern ist es eine Reformvorlage, die in diesem Rat eine lange [PAGE 734] Geschichte hat. Wir haben es gehört: Die Vorlage aus dem Jahr 2011 wurde 2013 an den Bundesrat zurückgewiesen. Sie schien überladen. Eine Regulierungsfolgenabschätzung deutete auf hohe Regulierungskosten hin, die vermutlich auf die Versicherten überwälzt worden wären.
Der Bundesrat hat den Bedenken im Rat Rechnung getragen und eine neue Vorlage ausgearbeitet. Diese hat wesentliche wichtige Reformelemente enthalten, und es ging für uns in die richtige Richtung. Nach der Vernehmlassung resultierte aber plötzlich eine Schieflage, die für uns eigentlich nicht erklärbar ist. Was jetzt hier vorliegt - es wurde schon gesagt -, ist einseitig. Es ist unausgewogen, es ist unfair. Die Vorlage beinhaltet Asymmetrien, sie beinhaltet strafende Elemente - die haben hier drin nichts zu suchen -, und sie macht es möglich, dass nachträglich Spielregeln geändert werden können. Das ist kein fairer, liberaler Entwurf mehr. Es hat Elemente drin, die dringend korrigiert werden müssen, denn ohne Korrekturen ist das hier kein Versicherungsgesetz, sondern ein Verunsicherungsgesetz. Wer eine Versicherung abschliesst, will ja genau ein Risiko versichert wissen, also eine Unsicherheit ausbedingen, sich dagegen versichern. Versichern heisst Sicherheit erhalten. Aber was hier im Entwurf vorliegt, ist in hohem Masse verunsichernd.
Der Bundesrat schlägt offensichtlich vor, dass es möglich sein soll, Vertragsbedingungen einseitig anzupassen. Die Versicherung muss nur ins Kleingedruckte schreiben, dass sie dann vielleicht gedenkt, die Versicherung anzupassen. Sie muss es mir rechtzeitig kundtun, ich kriege ein Kündigungsrecht. Aber was heisst das jetzt? Ich versichere mich gegen ein Risiko, schliesse einen Vertrag ab, zahle meine Prämien, und meine Vertragspartnerin muss sich plötzlich nicht mehr an den Vertrag halten und darf ihn einseitig anpassen. Es ist gegen die Idee jedes Vertrages, wenn sich eine Vertragspartei nicht daran halten muss. Auch das Bundesgericht sieht das in der aktuellen Praxis so, dass das nicht geht. Nun will der Bundesrat hier Vertragsanpassungen möglich machen, indem er darauf verzichtet, anzuordnen, dass diese nichtig sind. Das schafft grösste Verunsicherung. Es kann doch nicht sein, dass wir im Nachhinein die Spielregeln ändern.
Oder wer aus einem guten Grund eine Krankenzusatzversicherung abschliesst - das kann ein Krankheitsbild oder eine spezifische Leistung sein - und die Versicherung dann genau diesen Grund wieder aus dem Katalog nimmt: Das Risiko, für das sich die Person absichern wollte, die Sicherheit, die sie sich so erwerben wollte, ist plötzlich weg. Man versichert sich ja eben gerade dagegen, ein schlechtes Risiko zu sein, also im Alter eine schlechte Gesundheit zu haben. Es ist nicht die Idee, im jungen Alter Prämien zu bezahlen, wenn die Gesundheit gut ist, und dann im Alter von der Versicherung nichts mehr zu erhalten, weil diese die Bedingungen einseitig abändern kann. Diese einseitige Abänderung ist die erste grosse Verunsicherung, die dringend korrigiert werden muss.
Was hier auch möglich bleiben soll, ist die zweite Verunsicherung: dass die Versicherung die Krankenzusatzversicherung kündigen kann. Krankenversicherte werden im Alter zu teuren Patientinnen und Patienten, und wenn ihnen dann gekündigt werden kann, obwohl sie das ganze Leben eine Zusatzversicherung finanziert haben, von der sie nun nicht mehr profitieren können, und bei der Konkurrenz auch keine neue Versicherung bekommen, weil sie mittlerweile ein schlechtes Risiko sind, widerspricht das dem Grundgedanken einer Versicherung. Auch dieser Punkt muss korrigiert werden. Das Kündigungsrecht bei Krankenversicherungen darf nur der Versicherungsnehmerin zustehen, sowohl im ordentlichen Recht - da gibt es eine Minderheit Barazzone - wie auch im Schadenfall. Bitte beachten Sie den von mir eingereichten Einzelantrag und dessen Begründung zur Korrektur. Es ist sowohl eine Zustimmung zur Minderheit Barazzone bei Artikel 35a Absatz 4 für das ordentliche Recht notwendig als auch eine Zustimmung zu meinem Einzelantrag zu Artikel 42 Absatz 5 für den Schadenfall. Die beiden Sachverhalte sind separat geregelt.
Die groben Mängel des Entwurfes, die Verunsicherungen, betreffen einseitige Vertragsanpassungen: die Kündigungsmöglichkeit der Krankenzusatzversicherung, die Möglichkeit des Zahlungsstopps bei hängigen Versicherungsfällen, eine Beweislastumkehr bei Obliegenheitsverletzungen, aber auch strafende Bestimmungen bei einer Anzeigepflichtverletzung. Das sind alles Verunsicherungen, die im Rückweisungsantrag des Parlamentes nicht gefordert waren und jetzt in diesem Entwurf enthalten sind. Es wäre eigentlich interessant zu wissen, wie sie hier Eingang gefunden haben. Sie müssen korrigiert werden, damit diese Gesetzesrevision taugt, damit das Vertrauensverhältnis zwischen Versicherten und Versicherern nicht geschwächt, sondern gestärkt wird, und dass keine Verunsicherungen, sondern eben gute Versicherungen resultieren.
Die grünliberale Fraktion wird eintreten und die Minderheiten unterstützen, die diese Mängel korrigieren. Es liegen überall Minderheits- oder Einzelanträge vor, die eine Korrektur möglich machen, wenn sie denn eine Mehrheit finden. Wir werden daher auf die Vorlage eintreten und sie nicht zurückweisen, und wir werden nach der Beratung über unsere Unterstützung entscheiden. Sie ist aber davon abhängig, ob die genannten Mängel korrigiert werden konnten.