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AB 244998

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-05-09

Wortprotokoll

Ich versuche, die Minderheitsanträge auf der Fahne durchzugehen.

Wir haben zuerst Artikel 3a. Hier geht es in Absatz 1 um die Frage, in welcher Form die Kündigung zu erfolgen hat. Wir schlagen Ihnen vor, bei der Schriftlichkeit zu bleiben. Die Mehrheit beantragt, "den Nachweis durch Text" hier einzufügen. Wir sind hier etwas vorsichtiger, weil wir der Meinung sind, dass das einmal generell geregelt werden soll, insbesondere dann, wenn eine anerkannte elektronische Identität besteht. Aber wenn Sie hier diesen Schritt schon machen wollen, ist das nicht ausgeschlossen. In Anbetracht der Wichtigkeit von gewissen Schritten würden wir Ihnen empfehlen, beim Antrag des Bundesrates zu bleiben und damit der Minderheit Jans zuzustimmen.

Diese Bestimmung von Artikel 3a kommt dann auch noch einmal bei den Artikeln 6, 35a, 35b, 54 und 89 vor.

Damit komme ich zur Minderheit Amaudruz bei Artikel 3a Absatz 2. Da möchte ich Sie bitten, ihren Antrag nicht zu unterstützen und der Mehrheit zuzustimmen. Wir haben Ihnen hier nichts beantragt, aber Sie schaffen mit dieser Frist von zwei Jahren gleich lange Spiesse für Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Einschub, den die Mehrheit Ihrer Kommission gemacht hat, ist aus unserer Sicht richtig. Es ist ein Teil, der in der Rückweisung nicht gefordert wurde, dementsprechend haben wir ihn nicht aufgenommen, aber mit dem Antrag der Mehrheit schaffen Sie hier gleiches Recht für beide Teile. Daher bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Amaudruz abzulehnen.

Damit kommen wir zu Artikel 6. Hier ist noch Absatz 3 offen, der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer. Hier geht es um die Frage der bereits eingetretenen Schäden. Sie haben zwei Beispiele gehört: Ein Haus wurde versichert; angegeben war, dass es ein Massivbau mit Beton war, und dann war es ein Holzbau. Soll dann der Versicherer im Schadenfall eine Differenz bezahlen, ja oder nein? Es ist eine politische Frage, die Sie hier zu lösen haben. Man kann davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer Prämien bezahlt hat. Soll er jetzt mindestens für einen Teil des Schadens versichert werden oder nicht? Wir schlagen Ihnen vor: nein. Aber der Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer stellt sich auch hier auf die Seite des Versicherten. Es ist auch hier beides möglich. Wir sind, wie schon oft in diesem Gesetz, bei der Frage der Güterabwägung. Beides ist aus unserer Sicht grundsätzlich möglich. Sollte die Angabe missbräuchlich erfolgt sein, besteht ja allenfalls auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Damit kommen wir zu Artikel 24, zur Teilbarkeit der Prämie bei einem Totalschaden. Wir haben durchaus Sympathien für den Antrag der Minderheit Pardini, wir hatten Artikel 24 auch einmal so vorgesehen. Ich bitte Sie, bei Artikel 24 der Minderheit Pardini zu folgen. Ihr Antrag macht Sinn und entspricht dem, was ursprünglich auch unsere Absicht war.

Zu Artikel 28a, Kündigungsrecht bei Versicherten, zum Antrag der Minderheit Rytz Regula: Frau Rytz schlägt vor, dass man einen Vertrag innerhalb von vier Wochen kündigen kann. Herr Müller hat darauf hingewiesen, dass man dann bei einer Schadenerhöhung Gegenrecht halten müsste. Wir bitten Sie, den Antrag der Minderheit Rytz Regula abzulehnen. Wir haben eine generelle Kündigungsfrist von einem Jahr, und ich denke, das müsste genügen und würde wieder für beide Teile die gleichen Voraussetzungen und gleich lange Spiesse schaffen. Diese Frist von einem Jahr macht es möglich, dass darauf eingetreten werden kann.

Zu Artikel 35a Absatz 4, zum Antrag der Minderheit Barazzone: Hier geht es um die Frage der Krankenzusatzversicherung. Der Antrag von Herrn Barazzone entspricht auch unseren Vorstellungen. Ich bitte Sie also, dem Antrag der Minderheit Barazzone zu folgen. Gemäss dieser Minderheit steht das ordentliche Kündigungsrecht nur dem Versicherten zu. In diesem Zusammenhang ist auf den Einzelantrag von Frau Bertschy hinzuweisen, der diesen Antrag eigentlich entsprechend ergänzt; Herr Flach hat das soeben begründet. Ich denke, es gehört zusammen. Wenn Sie hier der Minderheit Barazzone zustimmen, wäre es richtig, auch den Antrag Bertschy zu unterstützen, der vorsieht, dass im Schadenfall nicht gekündigt werden kann. Dann hätten wir eine kohärente Lösung in diesem Bereich.

Damit kommen wir zu Artikel 35c. Hier geht es um die Nachhaftung. Wir haben die Anträge der Minderheiten I (Barazzone) und II (Leutenegger Oberholzer). Hier handelt es sich auch wieder um eine Güterabwägung zwischen diesen Bereichen. Sie können diese so oder anders vornehmen. Aus unserer Sicht ist beides grundsätzlich möglich. Sie haben hier politisch zu entscheiden. Ich denke, es ist nicht die absolut entscheidende Frage in diesem Gesetz; es ist beides möglich. Ich bitte Sie, Ihren Entscheid zu fällen.

Dann kommen wir noch zu Artikel 42 Absatz 3, die Teilbarkeit der Prämie bei einem Teilschaden betreffend, und damit zum Antrag der Minderheit Pardini. Herr Pardini hat als Beispiel ein Auto genannt, das man verkauft, worauf die Versicherung erlischt. Hat man dann für die Zeit, die das Fahrzeug nicht in Betrieb war, Anspruch auf die nichtbeanspruchte Prämie? Ich denke, das macht grundsätzlich Sinn. Ich hatte gerade privat so einen Fall. Die Versicherung hat den Betrag auch ohne diese Gesetzesgrundlage automatisch zurückerstattet. Ich denke, es macht Sinn, wenn man im Gesetz festschreibt, dass bei einer nichtbeanspruchten Leistung die Prämie zurückerstattet wird. Das kann es in gewissen Fällen geben. Der Bundesrat hat hier Sympathie für den Antrag der Minderheit Pardini und bittet Sie, diesen zu unterstützen.

Das wären meine Bemerkungen zum Block 2.