Markwalder Christa · Nationalrat · 2019-06-03
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-03
Wortprotokoll
Der bessere Schutz von Whistleblowern ist ein politisch wichtiges Anliegen, das in unserem Parlament seit vielen Jahren hängig ist. Wer effektive Missstände an seinem Arbeitsplatz aufdeckt oder aufgedeckt hat und damit an die Öffentlichkeit geht, setzt heutzutage oft seine Arbeitsstelle und damit seinen Lebensunterhalt aufs Spiel. Meistens ist das Vertrauensverhältnis dann zerstört, sodass eine Weiterbeschäftigung für beide Seiten nicht zumutbar ist.
Der Bundesrat hat zweimal versucht, klare Regeln für den Schutz von Whistleblowern gesetzlich zu formulieren. Die Versuche sind jedoch beide Male misslungen, da zu kompliziert, zu bürokratisch und zu wenig praxisnah. Die FDP-Liberale Fraktion begrüsst eigentlich die vorgesehenen Eskalationsstufen, wonach Unregelmässigkeiten zuerst intern gemeldet werden müssen, danach die zuständige Behörde orientiert wird und als Ultima Ratio die Öffentlichkeit. 65 Prozent der Schweizer Unternehmen kennen interne Meldestellen, bei denen man auch anonym Missstände melden kann. Dies liegt im eigenen Interesse der Unternehmen. Denn so kann Fehlverhalten bis hin zu Korruption oder Betrug intern bekämpft werden, ohne dass die Reputation des Unternehmens in der Öffentlichkeit beschädigt wird.
Allerdings ist die gesetzliche Anleitung, wie rechtlich korrektes Whistleblowing funktionieren soll - das heisst, unter welchen Umständen ein Mitarbeitender oder eine Mitarbeitende an welche Adressatin in welcher Reihenfolge eine Meldung einer Unregelmässigkeit erstatten kann -, auch beim zweiten Versuch des Bundesrates misslungen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat deshalb Hearings mit interessierten Verbänden und Organisationen durchgeführt. Dabei wurde die Vorlage allseits kritisiert. Insbesondere auch die Gewerkschaften monierten, das "Kochrezept" zum gesetzlich zulässigen Whistleblowing sei viel zu kompliziert und würde im Ergebnis keinen besseren Schutz von Whistleblowern bewirken.
Der Bundesrat führt in seiner Botschaft zu den vorgenommenen Anpassungen seit der ersten Vorlage Folgendes aus - ich zitiere aus der Zusatzbotschaft des Bundesrates, Seite 1415 -: "Die Artikel 321abis-321aquinquies des ersten Entwurfs regeln die Voraussetzungen der Meldung an den Arbeitgeber und an die zuständige Behörde sowie die Information der Öffentlichkeit. Sie bilden den grössten Teil der Normen und werden stark vereinfacht. An den Artikeln 321asexies, 321asepties, 328 Absätze 1 und 3, 336 Absatz 2 Buchstabe d sowie 362 Absatz 1 des ersten Entwurfs wurden nur geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Am Anfang der Regelung wurde zudem ein neuer Artikel 321abis0 eingefügt. Er hält die allgemeine Regel fest und führt als 'Wegweiser'-Artikel die nachfolgenden Bestimmungen ein. Er enthält zudem die Definition des Begriffs 'Unregelmässigkeit'." Diese technokratischen Ausführungen zeigen exemplarisch auf, dass diese Vorlage zwar gut gemeint ist, ein bestehendes Problem anpacken will, jedoch viel zu kompliziert und deshalb in der Praxis wohl weitgehend wirkungslos ist.
Aus all diesen Gründen kommt unsere Fraktion zusammen mit der überwiegenden Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zum Schluss, diese Vorlage sei heute trotz jahrelangen Vorarbeiten schicklich zu beerdigen. Und ich muss Ihnen noch zugestehen, Frau Bundesrätin Keller-Sutter, dass Sie die vierte Justizministerin sind, die sich mit dieser Vorlage beschäftigt; an Ihnen kann es also nicht liegen, wenn wir diese Vorlage heute zu Grabe tragen.
Geht man von eigenverantwortlichen und loyalen Mitarbeitenden aus, dürfte die Eskalationskaskade logisch erscheinen, nämlich Unregelmässigkeiten zuerst intern, dann, wenn sie nicht behoben werden, bei der zuständigen Behörde zu melden und erst dann die Öffentlichkeit zu suchen. Diese Kaskade braucht nicht explizit in schwerverständlichen Normen im Obligationenrecht niedergeschrieben zu werden, weshalb ich Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte, der Kommissionsmehrheit zu folgen und diese Vorlage in der Gesamtabstimmung abzulehnen.