Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-06-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-06-04
Wortprotokoll
Der Berichterstatter der Kommission und auch die beiden Sprecher, die sich für die Mehrheit bzw. für die Minderheit geäussert haben, haben das Wesentliche schon gesagt. Der Nationalrat möchte hier, wie Sie sehen, zulassen, dass Daten an Dritte weitergegeben werden können, wenn der Dritte für den Identity Provider in dessen Auftrag die Datenbearbeitung vornimmt.
Man muss einfach wissen: Das Datenschutzgesetz lässt dies zu, setzt aber klare Rahmenbedingungen. Der beauftragte Dritte unterliegt den gleichen Pflichten wie der Identity Provider. Insofern sehe ich diese Aufweichung nicht. Die Lösung des Nationalrates verweist ja ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. In keinem Fall kann der Dritte die Daten kommerziell nutzen. Das Bundesamt für Justiz ist ja eigentlich auch zum Schluss gekommen, dass die vorgeschlagene Regelung deklaratorisch ist. Bereits Artikel 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes hält nämlich fest: "Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist."
Von daher scheint mir die Ergänzung des Nationalrates sinnvoll. Sie könnte übernommen werden.