Engler Stefan · Ständerat · 2019-06-05
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2019-06-05
Wortprotokoll
Ich möchte versuchen, die Streitfrage von dieser theoretisch-abstrakten Ebene auf eine konkrete Ebene hinunterzubringen, und stelle die Frage, ob wir es uns leisten wollen und können, unsere eigenen KMU zu schädigen, indem wir Dumpingangebote aus dem Ausland aufgrund unterschiedlicher Lohnverhältnisse und Kaufkraft im Bereich von Lieferungen und Dienstleistungen aus solchen Ländern akzeptieren.
Es geht - das meinte ich mit "konkret werden" - um Gebäudehüllen aus China, um Fenster aus Tschechien, um Randsteine aus China, um Posaunen für die Armee aus den USA, um Armeeuniformen aus Indien oder um Möbel von irgendwo und Ingenieurleistungen, die in Indonesien produziert werden und in die Schweiz verkauft werden. Das ist der konkrete Sachverhalt, mit dem sich schweizerische KMU auseinandersetzen müssen.
Ich glaube, es ist mehr als legitim, sich die Frage zu stellen, ob es nicht auch unsere Aufgabe ist, nebst dem günstigen Einkauf und dem effizienten Einsatz von Steuermitteln auch für unsere KMU und vor allem für die Arbeitsplätze dieser KMU zu sorgen.
Wir haben vorhin dem Minderheitsantrag Français zu Artikel 12 Absatz 1 zugestimmt. Da ging es um die Frage des Herkunfts- oder des Leistungsortsprinzips. Die Mehrheit hat sich dafür entschieden, dass für inländische Bewerber und Bewerberinnen das Leistungsortsprinzip gelten soll. Das heisst, es gelten die Regeln, die am Ort, wo die Leistung erbracht werden soll, gelten; die arbeitsrechtlichen Regelungen und Bestimmungen einschliesslich Mindestlohnvorgaben, die gewisse Kantone haben, sollen vom Ort der Leistung bestimmt sein. Das kann man sozialpolitisch sehr gut begründen.
Aber dann frage ich Sie: Warum wollen Sie nicht genau die gleiche Lösung, wenn es um den internationalen Austausch von Lieferungen und Dienstleistungen geht? Sind Ihnen im internationalen Verhältnis die Sozialpolitik und der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Unternehmungen nicht gleich viel wert, wie wir ihn für inländische Bewerber vorsehen und jetzt auch beschlossen haben?
Das Beschaffungsrecht - Kollege Caroni, da haben Sie Recht - atmet den Geist der Nichtdiskriminierung und der gleich langen Spiesse. Wir untermauern dies, indem wir von den Anbietern im Inland verlangen, dass sie nebst den arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch umweltrechtliche und menschenrechtliche Standards einhalten. Wir verlangen sogar für Leistungen, die von schweizerischen Bestellern im Ausland erbracht werden - wenn z. B. in Botschaften die Fenster ausgewechselt werden -, dass die Unternehmungen selbst im Ausland die internationalen Standards des Arbeitsrechts einzuhalten haben. All das kann man gut unter der Bezeichnung Nichtdiskriminierung im Bereich des Arbeitsrechts zusammenfassen.
Wir schützen die Löhne von schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dort, wo es um entsandte Unternehmungen geht, also um Firmen, die vom Ausland in die Schweiz kommen, mit den flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen. Wir erreichen dadurch den Schutz der Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in schweizerischen Unternehmungen. Und beim Beschaffungswesen soll das keine Rolle spielen? Da nehmen wir in Kauf, dass in Polen, Indonesien oder Indien zu ganz anderen Voraussetzungen Produkte hergestellt werden, die in die Schweiz geliefert werden, und sehen darüber hinweg, dass eine schweizerische Unternehmung diesen Unternehmungen im Ausland in keiner Art und Weise konkurrenzfähig gegenübersteht. Sie können es nennen, wie Sie es wollen: Heimatschutz, Protektionismus oder wie auch immer. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Firmen müssen es uns wert sein, dass wir ihnen diesen Schutz auch im Beschaffungsrecht, so, wie wir es mit den flankierenden Massnahmen machen, gewähren.
Zum Argument, das dann immer wieder ins Feld geführt wird, wir würden damit gegen übergeordnetes Recht, wie gegen die WTO-Regeln usw., verstossen: Ich sehe das nicht so, im Gegenteil. Wir garantieren eine Nichtdiskriminierung schweizerischer Unternehmen dadurch, dass wir berücksichtigen, dass die Produktionsverhältnisse in Indien oder Indonesien so unterschiedlich zu denjenigen in der Schweiz sind. Es geht sogar darum, die Nichtdiskriminierung zu schützen. Es gibt auch keinen Fall, bei dem die Frage, ob das Kriterium der Kaufkraft oder des Preisunterschiedes berücksichtigt werden darf oder nicht, jemals beurteilt wurde. Ich hätte den Mut, die unterschiedliche Kaufkraft als Kriterium zu berücksichtigen, zum Schutz von Arbeitsplätzen in der Schweiz. Wie das ausgestaltet wird - da haben Sie Recht -, legt das Gesetz nicht fest. Da werden wir uns noch etwas anstrengen müssen, um in den Ausführungsbestimmungen zu bestimmen, wann und wie Kaufkraftunterschiede berücksichtigt werden sollen.
Ich möchte Sie bitten, diese Differenz zum Nationalrat aufrechtzuerhalten, und zwar nicht nur für den nichtstaatsvertraglichen Bereich, sondern auch im staatsvertraglichen Bereich. Es geht darum, gleich lange Spiesse zu schaffen. Darauf haben unsere Unternehmungen einen Anspruch.