preparatory:AB 245842
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-05
Wortprotokoll
Das Gleichstellungsgesetz sieht in Artikel 6 eine Beweislasterleichterung vor, und zwar derart, dass für bestimmte Arten von Diskriminierungen - beispielsweise bei der Entlöhnung - eine Diskriminierung vermutet wird, wenn eine solche von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
Die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung gemäss Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes wird heute nicht von Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes erfasst. Ziel der parlamentarischen Initiative Reynard 17.501 ist es, Fälle von sexueller Belästigung ebenfalls der Beweislasterleichterung von Artikel 6 zu unterstellen. Begründet wird die parlamentarische Initiative im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in unserem Land für viele Beschäftigte eine Realität sei und Klagen wegen sexueller Belästigung für viele Betroffene zuungunsten der Klagenden ausfielen. Der Hauptgrund dieses Umstandes bestehe in der Schwierigkeit, das beanstandete Verhalten zu beweisen.
Um das klar zu sagen: Die Kommission ist sich einig, dass sexuelle Belästigung in jeder Form und in jedem Kontext zu verurteilen und in keiner Art und Weise tolerabel ist. Gleichzeitig stellt die Kommission aber auch fest, dass die mit der parlamentarischen Initiative geforderte Beweislasterleichterung im Parlament schon mehrfach diskutiert und abgelehnt wurde. Bereits anlässlich der Beratung des Gleichstellungsgesetzes sprach sich das Parlament gegen die Ausdehnung der Beweislasterleichterung auf Verfahren wegen sexueller Belästigung aus. Im Jahre 2007 dann lehnte der Nationalrat die Motion Roth-Bernasconi 06.3028, welche die Beweislasterleichterung auf alle Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, also auch auf die sexuelle Belästigung, ausweiten wollte, ab. Im Jahr 2011 gab unser Rat der parlamentarischen Initiative Teuscher 09.514, welche die Beweislasterleichterung auch für die sexuelle Belästigung einführen wollte, keine Folge.
Nun, alleine die Tatsache, dass die zur Diskussion stehende Beweislasterleichterung bereits früher abgelehnt wurde, wäre keine ausreichende Begründung für eine erneute Ablehnung. Die klare Mehrheit Ihrer Kommission ist aber der Meinung, dass die bereits früher vorgebrachten Gründe für eine Ablehnung des Anliegens weiterhin Gültigkeit haben und deshalb der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben ist.
Warum das? Die aktuell in Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes genannten Anwendungsfälle für die Beweislasterleichterung zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit offenlassen, einen Gegenbeweis zu liefern, womit die Vermutung der Diskriminierung beseitigt werden kann. In Fällen sexueller Belästigung ist Entsprechendes für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber hingegen schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Denn im Gegensatz zu anderen Diskriminierungsfällen verfügt sie oder er in der Regel über keine Informationen, die den Nachweis erbringen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Solche Vorfälle passieren in vielen Fällen nicht mit dem Wissen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Und so rechtfertigt es sich, diese Fälle auch anders zu behandeln. Die sexuelle Belästigung soll weiterhin nach den allgemeinen Regeln von Artikel 8 ZGB bewiesen werden müssen.
Entsprechend beantragt Ihnen die Kommission, und zwar mit 16 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Eine Minderheit der Kommission teilt die Bedenken der Kommissionsmehrheit nicht. Sie ist der Meinung, dass die Initiative lediglich die Ausdehnung eines bereits bestehenden Instituts fordert, und verweist auf die Erfahrungen anderer Länder, die zeigen würden, dass die Senkung der Beweishürden für Opfer von sexueller Belästigung ein wirksames Instrument im Kampf gegen die Diskriminierung darstelle.
Wie gesagt, sieht das die Kommission anders und beantragt Ihnen mit klarer Mehrheit, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.