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Jutzet Erwin · Nationalrat · 2002-09-16

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-16

Wortprotokoll

Der Richter spricht die Scheidung aus, wenn ein gemeinsames Gesuch vorliegt oder wenn eine Klage eingereicht wird und die Parteien bei der Einreichung der Klage bereits vier Jahre lang getrennt waren. Die Meinung des Gesetzgebers und des [PAGE 1153] Bundesrates war, das Scheidungsverfahren zu vereinfachen. Man wollte weg von der Prüfung der Schuldfrage. Die Meinung war - ich mag mich sehr gut an die Aussagen von Herrn Bundesrat Koller erinnern -, dass über 90 Prozent der Scheidungsverfahren auf gemeinsames Gesuch hin erledigt werden sollen und dass die Klage nur ganz ausnahmsweise vorkommen soll.

Die Praxis hat gezeigt, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt. Meine Vorrednerinnen und Vorredner haben das unter Beweis gestellt. Das Scheidungsrecht, das Scheidungsverfahren, ist bedeutend komplizierter geworden, schwieriger, auch teurer sowohl für die Betroffenen als auch für die Gerichte. Früher, vor dem Jahre 2000, wurden die meisten Scheidungen aufgrund von Artikel 142 ZGB wegen so genannter tiefer Zerrüttung ausgesprochen. Nur ganz ausnahmsweise, bei schwerwiegenden Verfehlungen des klagenden Ehegatten, konnte sich der andere einer Scheidung widersetzen. Heute kann die andere Partei ihre Zustimmung verweigern, wenn sich eine Partei scheiden lassen will. Dann muss die klagende Partei vier Jahre abwarten. Die Gründe der Weigerung, in die Scheidung einzuwilligen, spielen keine Rolle. Man braucht gar keinen Grund anzugeben. Selbst wenn jemand sagt, er bzw. sie wolle niemals mehr mit dieser Partnerin oder diesem Partner zusammenleben, oder bereits mit einem anderen Partner zusammenlebt, ja, sogar selbst wenn er mit dem anderen Partner Kinder hat, kann er sich weigern, sich scheiden zu lassen. Die Grenze ist der offensichtliche Rechtsmissbrauch. Die Juristinnen und Juristen wissen, wie hoch diese Hürde ist.

Die Gründe für die Verweigerung sind vielfältig, ich zitiere sie alle aus der publizierten Praxis. Es ist dies beispielsweise Rache. Man will den Expartner bestrafen, oder man will das gemeinsame Sorgerecht erzwingen. Es können auch Gründe im Zusammenhang mit der Fremdenpolizei, der Unterhaltszahlung, der Pensionskasse sein. Meistens wird die Zustimmung von einer Konzession abhängig gemacht.

Als Anwalt mache ich beruflich sehr viele Scheidungen. Da habe ich auch die Pflicht zur Parteilichkeit, und die bringt es mit sich, dass ich die Klienten über alle Möglichkeiten aufklären muss. Das führt dann oft dazu, dass man sagt: Okay, scheiden ja, aber machen Sie Druckversuche, versuchen Sie, mehr herauszuholen. Ich habe es schon gesagt, es kann um dies und das gehen, beispielsweise um Väter, die das gemeinsame Sorgerecht wollen.

Diese Praxis hat zu einem sprunghaften Anstieg der Eheschutzmassnahmen im summarischen Verfahren geführt - man spricht von einer Verzehnfachung. Das Ziel der Revision des Scheidungsrechtes, der so genannte "clean break", wurde ins Gegenteil verkehrt. Die Verfahren wurden langsamer; man muss mehrmals vor Gericht.

Es gilt auch die Gründe der Scheidungsverweigerung zu relativieren. Es werden Gründe im Zusammenhang mit der Fremdenpolizei genannt. Es stimmt, wenn eine Ausländerin mit einem Schweizer verheiratet ist und von ihm getrennt lebt, hat sie ein Aufenthaltsrecht. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um zwei Ausländer mit Ausweis B oder Ausweis C handelt. Im Übrigen finde ich, dass das Scheidungsrecht nicht der Ort ist, um ausländerpolitische Anliegen anzubringen. Die sind an einer anderen Sedes Materiae zu regeln.

Ein anderer Grund, der vorgebracht wird, ist der Unterhaltsbeitrag: die Frau bekäme im Eheschutzverfahren einen grösseren Unterhaltsbeitrag. Auch dies stimmt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 128 III 65) nicht mehr, weil das Bundesgericht entschieden hat, dass man hier bereits die Kriterien von Artikel 125, also die Scheidungskriterien, anwenden kann.

Der Bundesrat, die Verwaltung und auch Frau Thanei sagen, man könnte ja Artikel 115 ZGB, die Unzumutbarkeit, elastischer auslegen. Ich muss hier antworten - ich glaube, mit einem sehr grossen Teil der Lehre und mit dem Bundesgericht -: Nein. Der Text ist klar. Man wollte nicht über die Hintertür von Artikel 115 wieder die Verschuldensprüfung einführen. Zwar hat das Bundesgericht in 127 III 329 gesagt, dass man die Anforderungen nicht übertreiben soll. Aber etwa ein Jahr später, nämlich am 11. Dezember 2001, hat das Bundesgericht - ich gebe zu, in einer anderen Zusammensetzung - ganz anders entschieden. Es hat gesagt, der fehlende Wille der Ehegatten, die Gemeinschaft wieder aufzunehmen, die Tatsache, dass beide von einem neuen Partner ein Kind haben bzw. haben werden, sowie der Umstand, dass eine Scheidung für die Ehefrau ohne wirtschaftliche Nachteile wäre, genügten nicht. Das Bundesgericht urteilt hier, je nach Zusammensetzung, anders. Es wird eher eine harte Linie fahren.

In diesem Sinne bitte ich Sie mit der grossen Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen - 14 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen -, der Parlamentarischen Initiative Nabholz Folge zu geben und die Motion der Minderheit Thanei abzuweisen.

[VS]

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