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Hegglin Peter · Ständerat · 2019-06-06

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion · 2019-06-06

Wortprotokoll

Ich danke dem Bundesrat für die schnelle Antwort. Befriedigen kann mich die Antwort allerdings nicht. Der Bundesrat nennt als Grund für seine Ablehnung meines Postulates die Ablehnung der bisherigen Vorstösse aus National- und Ständerat. In der Tat hat das Parlament in den letzten Jahren schon oft über diesen Sachverhalt debattiert. Die Vorstösse zielten aber vor allem auf eine Reduktion der Ruhegehälter der Bundesräte.

Mir geht es aber nicht primär um die Höhe der Ruhegehälter der Bundesräte; ich vertrete die Haltung, dass die Vorsorgeleistungen für Magistratspersonen gut ausgebaut sein dürfen. Schliesslich sind sie auch bereit, ihr Leben umzukrempeln und für die Öffentlichkeit voll einzustehen. Mir geht es um eine Auslegeordnung: Wie könnten die Ruhestandsregelungen aller Magistratspersonen oder die spezielle Ruhestandsregelung von Angestellten oder Gewählten des Bundes in das etablierte Zweisäulenprinzip unseres BVG eingebunden werden? Schliesslich gibt es im Leben eine rund vierzig Jahre dauernde Erwerbstätigkeit und folglich ein Vorher und Nachher bei einer möglichen Tätigkeit als Magistratsperson.

Mein Postulat hat folglich eine andere Stossrichtung als die bisherigen. Meine Argumente blendet der Bundesrat in seiner Antwort aus. Er geht gar nicht darauf ein. Womöglich sind unsere Magistratspersonen mit einem Ruhegehalt - also die Bundesräte, die Bundesrichter und auch der Bundeskanzler - die falsche Adresse, um diesen Sachverhalt neu auszugestalten, sind sie doch in dieser Angelegenheit befangen. Allenfalls wäre das Anliegen auch von einer parlamentarischen Kommission zu behandeln. Die Kommission für Rechtsfragen, die Staatspolitische Kommission oder die Gerichtskommission könnten dafür die richtigen Adressaten sein.

Nun komme ich zur Sache: Inhaltlich beruhen die Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen noch auf den Arbeitsmarktbedingungen vor Einführung des BVG. Man hatte keine zweite Säule, keine Pensionskasse, kein angespartes Guthaben in einer Vorsorgeeinrichtung und auch keine Altersrente aus dem BVG und keine Freizügigkeitsleistungen, die ausbezahlt und in die nächste Pensionskasse eingebracht werden konnten oder - bei einem Stellenwechsel - mussten. Aus diesen Gründen war es sicher angebracht, Personen, die zu Magistraten gewählt wurden, mit einer Speziallösung finanziell solide abzusichern, gaben sie doch gute Kaderstellen in öffentlichen Verwaltungen, in der Privatwirtschaft oder gar eigene Betriebe auf. Inzwischen sind aber alle arbeitstätigen Personen in einer Vorsorgeeinrichtung versichert, haben eine berufliche Vorsorge und nehmen bei einem Stellenwechsel ihr angespartes Kapital in die Pensionskasse des nächsten Arbeitgebers mit - nicht so aber die gewählten Magistratspersonen des Bundes.

Ich erkläre Ihnen mit einem fiktiven Beispiel, wie es heute beim Bund geregelt ist: Wenn z. B. ein langjähriger Oberrichter oder Gerichtspräsident eines Kantons zum Bundesrichter gewählt wird, tritt er aus der Pensionskasse des Kantons aus, und ihm wird die Freizügigkeitsleistung, also sein angespartes Kapital, ausbezahlt - gut und gerne ein Betrag im siebenstelligen Bereich. Gemäss der aktuellen Bundeslösung muss er das Geld aber nicht in die Pensionskasse des Bundes einbringen. Er kann das Guthaben auf einem privaten Freizügigkeitskonto anlegen. Dieses Guthaben kann er dann, wenn er in den Ruhestand tritt, zusätzlich zur Ruhegehaltslösung beziehen. Es wird ihm auch nicht als Erwerbs- oder Ersatzeinkommen beim Ruhegehalt angerechnet.

Bei einem Bundesrichter kommt eine abgestufte Regelung zum Tragen, welche ihm aber schon nach einem einzigen Arbeitstag ein Ruhegehalt von rund 100[NB]000 Franken pro Jahr bis ans Lebensende sichert - dies eben zusätzlich zu seinen bisher erworbenen BVG-Leistungen. Auch wenn dieser Fall kaum eintreten dürfte, zeigt er doch die Notwendigkeit einer Reform. Diese Regelungen kommen Abgangsentschädigungen und goldenen Fallschirmen gleich, welche in der Privatwirtschaft schon länger verpönt sind und abgeschafft wurden.

Eine Wahl zur Magistratsperson in einem fortgeschrittenen Alter erlaubt es, zusätzlich zur genannten, bis dannzumal geäufneten privaten Vorsorge, ein stattliches staatliches Ruhegehalt in wenigen Jahren zu erwirken. In jungen Jahren gewählte Magistratspersonen bekommen schon in jungen Jahren die Zusicherung eines staatlichen Ruhegehalts, das ihnen zusteht, wenn sie dann zurücktreten. Dieses Ruhegehalt müssen Sie sich aber bei einer neuen Erwerbsarbeit anrechnen lassen. Weshalb diesen zurücktretenden Magistraten nicht ein angespartes privates Sparguthaben mitgeben und sie wirklich in die Unabhängigkeit entlassen? Das wäre für den Vollzug doch viel einfacher als die bisherige Regelung.

Entgegen der Antwort des Bundesrates würde eine BVG-Lösung die Frage der Interessenbindung aus meiner Sicht auch entschärfen. Es gäbe kein Interesse, möglichst lange im Amt zu bleiben. Der ehemalige Amtsinhaber müsste sich auch nicht vorwerfen lassen, er würde es sich in jugendlichen Jahren schon auf Kosten der Steuerzahler gutgehen lassen. Er wäre auch frei, eine neue, gut bezahlte oder sogar sehr gut bezahlte Tätigkeit aufzunehmen.

Der schweizerische "Beobachter" schrieb schon 2011, das Bundesparlament habe diese Thematik verschlafen. Der Kanton Zürich habe das Ruhegehalt für Magistratspersonen schon 2009 durch eine Pensionskassenlösung ersetzt, der Thurgau 2005 und Luzern bereits 2003. Weitere Kantone sind gefolgt, und erst kürzlich ist das in mehreren Volksabstimmungen auch bestätigt worden.

Bitte schlafen wir nicht weiter; unterstützen Sie mein Postulat, beauftragen Sie den Bundesrat, eine Auslegeordnung zu erstellen, um uns eine objektive Beurteilung von der heutigen Zeit angepassten Ruhestandsregelungen für alle zu ermöglichen.