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Engler Stefan · Ständerat · 2019-06-11

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2019-06-11

Wortprotokoll

Ich möchte auf zwei Voten Bezug nehmen, zuerst auf das Votum von Kollege Eberle, des Kommissionspräsidenten, der ein Echo auf seine Ausführungen bezüglich des Bibers und des Luchses wünschte. Ich kann verstehen, dass Kollege Eberle sich damit schwertut, dass der Biber jetzt aus der Liste der geschützten, aber regulierbaren Tierarten gestrichen wird. Allerdings besteht immer noch die Möglichkeit, dass der Bundesrat den Biber später zusätzlich der Bestandesregulierung unterstellt, und es besteht die Möglichkeit, dass der Biber, wenn er zu viele Schäden verursacht, gestützt auf Artikel 12 bejagt werden kann. Das Gleiche gilt für den Luchs.

Es wurde nun mehrfach meine Motion angesprochen, mit welcher ich im Jahre 2014 eine Regelung für voraussehbare künftige Konflikte schaffen wollte, damit die Spielregeln dann auch bekannt sind, wenn es zu Konflikten mit den Wölfen und den Wolfsrudeln kommt. Entsprechend bin ich zufrieden, dass wir im Gesetz zum Wolf zurückgekommen sind, indem wir den Luchs und den Biber jetzt wieder gestrichen haben. So viel zur Ausgewogenheit der Vorlage.

Einen zweiten Konfliktpunkt zur Ausgewogenheit haben wir vorhin grossmehrheitlich geregelt, indem wir die Bejagungszeit reduziert haben. Bei Artikel 7a Absatz 2 Litera b geht es aber schon um den Lackmustest, also darum, wie ernst es uns damit ist, dem Problem künftiger Wolfsrudel Rechnung tragen zu wollen und Lösungen anzubieten, die nicht nur für die Galerie sind, sondern die auch einen Beitrag leisten, diesen Konflikten vorzubeugen. Insofern, Herr Kollege Jositsch, sehe ich einen Widerspruch. Im Unterschied zu Artikel 12, wo der Schaden eine Voraussetzung dafür ist, um Einzeltiere erlegen zu können, geht es bei der Bestandesregulierung nicht um das Einzeltier, sondern um die Bestände, die reguliert werden sollen, um künftige Konflikte und Schäden zu verhindern. Insofern ist die Voraussetzung des Schadens an und für sich nicht relevant, zumal der Bestand der Population ja nicht gefährdet sein darf und das Bafu die Möglichkeit hat, sich dazu zu äussern, und auch alle Beschwerderechte der Naturschutzorganisationen, mit denen sie sich gegen eine solche planerische Massnahme zur Wehr setzen können, gewahrt sind.

Auch das Argument, dass man vom Grundsatz abweiche, dass die Landwirtschaft durch zumutbare Abwehrmassnahmen ihren Beitrag für die Artenvielfalt zu leisten habe, sticht nicht. Natürlich bleibt die Landwirtschaft in dieser Verpflichtung. Will man nämlich Schadenersatz für getötete Tiere beanspruchen, wird man diesen nur erhalten, wenn der Nachweis der schadenmindernden Massnahmen gelingt; schadenmindernde Massnahmen sind zumutbare Abwehrmassnahmen als Voraussetzung für die Entschädigung. Insofern steht also Artikel 7a, in dem der Schaden vorausgesetzt wird, bevor man ein Einzeltier erlegen kann.

Mit Artikel 7a Absatz 2 Litera b beweisen wir letztlich, ob uns das Thema ernst ist oder nicht. Wenn wir in der Fassung der Minderheit legiferieren, werden wir nichts erreichen können; man wird in Zukunft keine Bestandesregulierung beim Wolf realisieren können, weil die Voraussetzungen zu hoch angesetzt sind und damit der Zweck der Regulierung nicht erreicht werden kann. Der Zweck der Regulierung ist, die Bestände im Griff zu behalten und zu kontrollieren: 40 Wölfe heute, 80 Wölfe in drei oder vier Jahren, 150 Wölfe in acht Jahren - dann sind wir beim Problem, das Frankreich jetzt recht martialisch lösen muss.