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Thurnherr Walter · 2019-06-18

Thurnherr Walter · Aargau · 2019-06-18

Wortprotokoll

Ich nehme zuerst zur Minderheit V (Glättli) Stellung. Ich bitte Sie wirklich, diesen Punkt noch einmal zu bedenken, denn der Bundesrat beschliesst effektiv über die grossen Sanktionsentscheide. Sie haben diese Entscheide auch bei Artikel 30 aus dem Verordnungsveto herausgenommen. Sie müssen aber auch die Verordnungen des EDA aus dem Verordnungsveto herausnehmen. Denn das EDA bekommt vom Bundesrat automatisch die Kompetenz, diese Sanktionslisten zu ergänzen und zu reduzieren.

Stellen Sie sich vor, dass die Sanktionsliste mit einem zusätzlichen Namen ergänzt werden muss. Gemäss den Vorstellungen der Mehrheit müssten wir die erweiterte Sanktionsliste zuerst im Bundesblatt publizieren. Dann könnte dort jeder einsehen, ob er von einer Sanktion betroffen wäre oder nicht, und er könnte dann, mit allen Möglichkeiten, die er hat, zuerst seine Vermögenswerte verschieben. Erst dann könnten wir die Verordnung in Kraft setzen. Das kann nicht der Sinn eines solchen Verordnungsvetos sein. Das ist wahrscheinlich auch nicht im Sinne des Erfinders des Verordnungsvetos.

Wir bitten Sie, hier die Kompetenz des EDA, also die Verordnungen, die von ihm ergänzt werden, ebenfalls vom Verordnungsveto auszunehmen. Ich denke, das ist im Sinne des Verordnungsvetos und auch im Sinne des Gesetzgebers - für die Sanktionen.

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