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Rieder Beat · Ständerat · 2019-06-19

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2019-06-19

Wortprotokoll

Eine starke Minderheit beantragt Ihnen hier, auf die Einführung des Aktienkapitals in ausländischen Währungen zu verzichten. Die Differenz zwischen dem Rechnungslegungsrecht und dem Aktienrecht ist vorhanden. Das ist auch berechtigt, weil die Zielsetzungen der zwei Rechtsordnungen ganz unterschiedlich sind. Das Aktienrecht dient dem Schutz der Gläubiger. Der Gläubigerschutz verdient hier den Vorrang.

Bei der Wahl einer ausländischen Währung könnte, je nach Inflationsrate des betreffenden Landes und der Währung, das Aktienkapital zwischen der Gründung der Aktiengesellschaft und dem Handelsregistereintrag bereits verschwunden sein. Das liegt nicht im Interesse der Gläubiger und der Öffentlichkeit. Dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet. Der Handelsregisterführer müsste ja bei der Gründung überprüfen können, ob die Währung für die Geschäftstätigkeit der Unternehmung wesentlich ist. Wie kann er das, wenn er die Geschäftstätigkeit noch gar nicht kennt? Das ist völlig ausgeschlossen.

Wenn man Aktienkapital in einer ausländischen Währung hat, dann wird auch die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Revisoren gemäss Artikel 725 OR wesentlich und massiv erschwert. Ich rate Ihnen hier dringend, der Minderheit zu folgen und die Möglichkeit von Aktienkapital in einer ausländischen Währung nicht zuzulassen. Im Rechnungslegungsrecht gibt es diese Möglichkeiten bereits. Wenn Sie das Gebiet hier öffnen, dann werden Sie wie bei der Konkursreiterei, die wir bereits zur Genüge kennen, weitere Missbrauchspotenziale schaffen.