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Bischof Pirmin · Ständerat · 2019-06-19

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-06-19

Wortprotokoll

Ebenfalls im Morgengrauen, wie das vorangehende Geschäft, hat die Einigungskonferenz zu den zwei Differenzen, die noch vorliegen, einen Einigungsantrag gefunden.

Zunächst zu Artikel 11 Buchstabe f: Hier hat sich die Einigungskonferenz mit 20 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen dafür entschieden, dem Ständerat zu folgen. Ich verzichte auf weitere Begründungen.

Ich komme zu Artikel 29. Artikel 29 ist der Kernartikel des Gesetzes. Er hat in der Einigungskonferenz längere Diskussionen ausgelöst.

Die Einigungskonferenz hat sich bei Absatz 1 am Schluss mit 13 zu 12 Stimmen für die Variante ausgesprochen, die Sie vor sich haben. Die Variante folgt grundsätzlich der Version des Ständerates. Sie sehen das daran, dass in der Formulierung von Artikel 29 auf Seite 4 der Fahne in der Mitte als Kriterium auch enthalten ist: "... die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird ..." Hier sprechen wir von der sogenannten Staatsvertragsebene; die Nichtstaatsvertragsebene in Absatz 2 ist ja bereits bereinigt worden.

Die Einigungskonferenz hat allerdings eine wesentliche Änderung an der ständerätlichen Fassung beschlossen, und zwar eine Änderung, die auf Vorschlag der Verwaltung und des Bundespräsidenten beschlossen worden ist. Die Einigungskonferenz hat beschlossen, am Anfang dieses Artikels - Sie sehen das beim Übergang von der Seite 3 zur Seite 4 - folgende Ergänzung zu machen. Diese heisst: "Sie berücksichtigt" - das stand bisher schon drin - "unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz ..." Das heisst, die Einigungskonferenz hat jetzt einen Auftrag an die Ausschreibungsbehörden eingefügt, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten. Später in diesem Absatz steht dann, dass die unterschiedlichen Preisniveaus zu berücksichtigen sind. Die Einigungskonferenz war sich einig, dass das in der Auslegung bedeutet, dass die Ausschreibungsbehörden die Frage der internationalen Kompatibilität ausschliesslich bei den unterschiedlichen Preisniveaus in den betroffenen Ländern zu berücksichtigen haben und dass die anderen Kriterien, entgegen dem Anschein, den der Vorschlag des Bundespräsidenten vom Wortlaut her machen könnte, nicht betroffen sind.

Das heisst auf Deutsch: Die Einigungskonferenz war sich in der Auslegung einig, dass alle anderen Kriterien in dieser Reform, auch die neu eingefügten Kriterien, keine Probleme der internationalen Kompatibilität ergeben und deshalb auch keinen Auftrag an die Ausschreibungsbehörden konstituieren.

So weit die Auslegungshilfe der Einigungskonferenz im Morgengrauen. Ich bitte Sie, den Änderungen trotz allem zuzustimmen. [PAGE 520]