Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-18
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-18
Wortprotokoll
Die Strafzumessungslösung sieht keine generelle Unverwertbarkeit vor, sondern verlangt, dass eine übermässige Einwirkung des verdeckten Ermittlers bei der Strafzumessung berücksichtigt wird. Das Bundesgericht folgt der Strafzumessungslösung. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Aussage der Kommissionssprecherin zu relativieren, dass es nicht rechtsstaatlich sei, wenn die Strafzumessungslösung angewendet werde. Das Bundesgericht wendet die Strafzumessungslösung an. Der Europäische Gerichtshof überlässt den einzelnen Staaten die Wahl zwischen den verschiedenen Modellen. Vor diesem Hintergrund ist auch unvoreingenommen zu fragen, welche Lösung sachgerechter ist.
Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes vermag höchstens bei Delikten ohne individuelle Opfer oder bei abstrakten Gefährdungsdelikten wie etwa dem Betäubungsmittelhandel zu überzeugen. Wenn jedoch eine Straftat gegen Individualrechtsgüter, also z. B. gegen Leib und Leben, vorliegt, würde ein Verwertungsverbot zu höchst stossenden Ergebnissen führen. Stellen Sie sich vor, dass ein Täter, der eine schwere Körperverletzung begangen hat, nicht soll verurteilt werden können, wenn er die Tat auf Drängen eines verdeckten Ermittlers ausgeübt hat; er hat - und darauf hat Herr Cina zu Recht hingewiesen - die Tat begangen.
Zudem provoziert ein Verwertungsverbot auch unweigerlich die Frage, ob nur die Aussagen oder Berichte des verdeckten Ermittlers nicht zum Nachteil des Angeschuldigten verwendet werden dürfen oder ob das Verwertungsverbot auch eine Fernwirkung hat, also beispielsweise auch die Ergebnisse einer Hausdurchsuchung nicht verwertet werden dürfen, sofern diese aufgrund eines Berichtes des verdeckten Ermittlers erfolgt ist und im Zusammenhang mit dem Delikt steht, zu dem der verdeckte Ermittler den Angeschuldigten provoziert hat.
Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich räume durchaus ein, dass es nicht nur höchst unschön, sondern auch sehr fragwürdig ist, wenn der verdeckte Ermittler als Vertreter des Staates Dritte zu Straftaten provoziert. Die Lösung kann aber nicht darin bestehen, diesfalls den Dritten über ein Verwertungsverbot massiv für das Fehlverhalten des verdeckten Ermittlers zu belohnen. Es muss vielmehr so sein, dass der verdeckte Ermittler dann auch selber für seine Überschreitung des Provokationsverbotes allenfalls disziplinarisch oder strafrechtlich, z. B. als Anstifter, bestraft wird.
Das Strafzumessungsmodell entspricht der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes. Es ermöglicht im Einzelfall, die Strafverfolgungsinteressen und das Mass der unzulässigen Einwirkung zu berücksichtigen, ohne starre Regeln aufzustellen.
Ich bitte Sie also hier, der Minderheit Cina und dem Ständerat zu folgen.