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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-18

Wortprotokoll

Ich spreche zur Bestimmung, die der Ständerat betreffend Legendierung der Führungspersonen eingefügt hat. Ich möchte die Vorbemerkung machen, dass ich die Auffassung der Berichterstatter teile, gemäss der hier in einem sehr sensiblen Bereich legiferiert wird, und dass es eben durchaus auch darum geht, die Persönlichkeitsrechte zu schützen. Wir müssen uns aber in diesem Bereich immer wieder bewusst sein, ob das, was man legiferiert, in der Praxis auch so anwendbar und umsetzbar ist. Der Ständerat hat hier eine neue Bestimmung eingefügt, die der Bundesrat in seinem Entwurf noch nicht vorgesehen hatte, und zwar geht es darum, dass nicht nur die Integrität und die Identität der verdeckten Ermittler, sondern auch die der Führungspersonen der verdeckten Ermittler geschützt werden sollen. Der Ständerat ist damit einem Anliegen gefolgt, das in den Hearings von Vertretern der Praxis eingebracht worden ist.

Aus meiner Sicht sprechen auch gewichtige Gründe dafür, den Führungspersonen diesen Schutz der Integrität und der Identität zukommen zu lassen. Es ist offensichtlich, dass verdeckte Ermittler und ihre Führungspersonen räumlich oft sehr eng zusammenarbeiten, sodass mutmassliche Straftäter aus der wahren Identität der Führungspersonen dann auch auf den Einsatz der verdeckten Ermittler schliessen können.

Die Legendierung von Führungspersonen entspricht auch durchwegs der Praxis im Ausland. Artikel 11 Absatz 3 sieht den Einsatz ausländischer verdeckter Ermittler ausdrücklich vor und bestimmt, dass diese in der Regel auch von ihren bisherigen Führungspersonen geführt werden. Könnten in der Schweiz nun Führungspersonen nicht legendiert werden, würden sich ausländische Dienststellen allenfalls eben nicht bereit erklären, ihre verdeckten Ermittler in Begleitung von verdeckten Führungspersonen in der Schweiz einzusetzen. Deshalb erachte ich diese Bestimmung, die vom Ständerat eingefügt worden ist, als richtig und notwendig.

Richtig und notwendig scheint mir aber auch, dass die Legendierung der Führungspersonen - wie es der Ständerat vorgesehen hat - nicht in jeder Hinsicht dem Schutz, den die verdeckten Ermittler geniessen, gleichgestellt ist. So können zum Beispiel nur die verdeckten Ermittler, nicht aber deren Führungspersonen bei Einvernahmen Anonymität beanspruchen. Das erachte ich als richtig, denn eine Einvernahme anonymer Zeugen bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Verfahrensrechte des Angeschuldigten, welche wirklich nur in eng begrenzten Fällen zulässig sein sollte.

Ich bitte Sie deshalb, hier dem Ständerat zu folgen.

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