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Fässler Hildegard · Nationalrat · 2002-09-19

Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-19

Wortprotokoll

Ein Kartellgesetz soll die volkswirtschaftlichen und sozialen Schäden von wettbewerbsverhinderndem Verhalten durch Abreden oder gar Kartellbildung verhindern. Diese Schäden sind immens, aber auch kaum exakt quantifizierbar. Milliardenbeträge gehen den Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch den KMU als Kaufkraft verloren, während sich fehlbare Unternehmen entsprechend grosse Kartellrenten aneignen.

Unser Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 sieht kein generelles Kartellverbot vor, sondern will den Missbrauch bekämpfen. Dies wird auch mit der vorliegenden Gesetzesrevision nicht verändert.

Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle hat im Auftrag der GPK des Nationalrates eine Standortbestimmung vorgenommen. Sie stellte fest, dass sich das Kartellgesetz über weite Strecken bewährt hat. Trotzdem ortete sie Probleme in 19 Bereichen. Die wichtigsten sind: fehlende direkte Sanktionen; die Zusammensetzung der Weko; die Meldepflicht für Fusionen im Bereich der Medien. Diese drei wichtigsten Probleme wurden in der Vernehmlassung zur vorliegenden Botschaft aufgenommen. Der zweite Punkt, die Zusammensetzung der Weko, wurde aufgrund der Vernehmlassungsantworten nicht verändert. Die Kommission wünscht aber die Offenlegung der Interessenbindung der Weko-Mitglieder. Der dritte Punkt, die Meldepflicht für Fusionen im Medienbereich, soll nicht mehr als Ausnahme geregelt werden. Es wird beantragt, dass Artikel 9 Absatz 2 aufgehoben wird. Eine Minderheit widersetzt sich dieser Änderung mit dem Hinweis auf die besondere Sensibilität des Mediensektors.

Neu eingeführt werden sollen Sanktionen mit präventiver Wirkung gegen harte Kartelle, womit auch die Weko als Vollzugsorgan echte Zähne bekommen soll. Dabei ist ein Bonussystem bei Meldung von Kartellen an die Weko vorgesehen.

Weiter umfasst die Revision eine genauere Definition des Begriffs "marktbeherrschende Unternehmen", eine Änderung der Schwellenwerte für die Meldung von Unternehmenszusammenschlüssen und die Änderung der Gebührenregelung durch die Wettbewerbsbehörden.

Als Ergänzung zur Botschaft hat die Kommission mehrere Zusatzberichte angefordert und ein Hearing durchgeführt. Sie wollte sich damit noch genauer über folgende Fragen informieren: erstens Vertikalabreden; zweitens Parallelimporte und Kartellgesetz; drittens Wirkung von Sanktionen; viertens Wirkung der Bonusregelung.

Der Bundesrat hat in seiner Vorlage weder die Vertikalabreden noch die Parallelimporte aufgenommen.

Über die Parallelimporte hat die Kommission lange diskutiert. Es ist wohl unbestritten, dass das Verbot von Parallelimporten in der Schweiz eine Abschöpfung der Kaufkraft in Milliardenhöhe verursacht. Der Bundesrat lässt zwar im Moment eine Studie zur Erschöpfungsfrage erarbeiten. In der ebenfalls laufenden Revision des Patentrechtes ist die Aufhebung des Verbotes von Parallelimporten nicht vorgesehen.

Eine starke Minderheit der Kommission möchte daher im Kartellgesetz eine Regelung einführen. Der Bundesrat hingegen verweist auf die Auslegung des so genannten Kodak-Urteils und erachtet diese Regelung als unnötig. Eine knappe Mehrheit der Kommission will deshalb keine Änderung des Kartellgesetzes in diesem Bereich. Wir kommen in der Detailberatung zu Artikel 3 Absatz 2 auf diese Frage zu sprechen.

Zu den Vertikalabreden: Die Kommission will eine Aufnahme dieses Tatbestandes als unzulässige Wettbewerbsabrede in Artikel 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes. Darüber, wie strikt die Bestimmung angewendet werden soll, war sich die Kommission nicht einig. Die diesbezügliche Diskussion wird in der Detailberatung zu führen sein.

Zur Definition des Begriffs "marktbeherrschendes Unternehmen": Der Bundesrat konkretisiert diesen Begriff in Artikel 4 Absatz 2 etwas genauer. Um dem Ziel des Kartellgesetzes - volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern - besser nachzukommen, sollen nicht nur Marktstrukturdaten eines Unternehmens, sondern auch die konkreten Abhängigkeitsverhältnisse auf dem Markt geprüft werden. Ihre Kommission hat den Begriff noch etwas umfassender definiert.

Zu den Sanktionen und zur Wirkung der Bonusregelung: In einem Hearing kamen Dr. Kurt Stockmann, Vizepräsident des Bundeskartellamtes in Bonn, und Herr Lennart Göranson, Principle Advisor der Wettbewerbsabteilung bei der OECD in Paris, zu Wort. Ihre Kernaussagen waren folgende:

Erstens müssen die Sanktionen abschreckend wirken, d. h. drakonisch sein. Zweitens sind mit der Bonus- oder Kronzeugenregelung, also dem ganzen oder teilweisen Erlass der Sanktionen für Unternehmen, die ein Kartell anzeigen und sich zur Kooperation mit der entsprechenden Behörde bei der Aufdeckung des Kartells bereit zeigen, sehr gute Erfahrungen gemacht worden.

Herr Stockmann sprach von verhängten Bussen in Deutschland in der Höhe von 300 Millionen Mark für ein Unternehmen bzw. 100 Millionen Mark für eine Person.

Er erachtet Geldbussen, wenn sie hoch genug sind, als von genügend präventiver Wirkung und Haftstrafen als schwer durchsetzbar. Bussen hingegen sollten nicht einfach aus der "Portokasse" bezahlbar sein. Zur Aufdeckung oder Entdeckung von Kartellen sind die Behörden auf Insiderinformationen angewiesen, auf Informationen von Unternehmen also, die direkt betroffen sind. Der Zugang zu diesen Informationen wird durch eine Bonusregelung wesentlich erleichtert.

Der Bundesrat hat in der Vorlage in Artikel 49a sowohl direkte Sanktionen in Form von Bussgeldern gegen Unternehmen wie auch eine Bonusregelung vorgesehen. Die grosse Mehrheit der Kommission unterstützt diese Gesetzesänderung. Haftstrafen sind weder vom Bundesrat noch von der Kommission vorgesehen.

Eine Kommissionsminderheit hat hingegen die dringende Empfehlung der beiden Experten aufgenommen, Bussen auch gegen Einzelpersonen aussprechen zu können. Darüber wird bei Artikel 54a zu diskutieren sein.

Die Kommission hat mit 16 zu 6 Stimmen Eintreten beschlossen und der Vorlage mit 15 zu 6 Stimmen zugestimmt. Im Namen der Mehrheit der Kommission ersuche ich Sie, dies auch zu tun.