Tuena Mauro · Nationalrat · 2019-06-21
Tuena Mauro · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-21
Wortprotokoll
Ursprünglich war es die Kommission für Rechtsfragen dieses Rates, die dieser parlamentarischen Initiative Folge gab. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat diesem Beschluss dann am 14. August 2017 zugestimmt. Die Artikel 296 bis 298 des Strafgesetzbuchs sind in der Praxis allerdings nicht von Bedeutung, denn es gibt kaum Verurteilungen.
Ihre Kommission und die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates haben im Jahr 2011 das Verhältnis von Artikel 296 StGB zur Meinungsäusserungsfreiheit geprüft. Beide Kommissionen kamen damals zum Schluss, dass Artikel 296 die Meinungsäusserungsfreiheit nicht unverhältnismässig einschränke. Es geht nämlich in diesem Artikel weder um den Schutz von eigenen noch um den Schutz von fremden Staatsoberhäuptern. Artikel 296 steht unter dem Sechzehnten Titel, "Störung der Beziehungen zum Ausland". Er bezweckt also den Schutz von aussenpolitischen Interessen der Schweiz. Wenn Personen beleidigt werden, kommen zusätzlich die Bestimmungen zu den Ehrverletzungsdelikten zur Anwendung, wie dies übrigens der Fall Erdogan versus Böhmermann in Deutschland klar gezeigt hat.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist mit Stichentscheid des Präsidenten der Auffassung, dass aus diesen Gründen die parlamentarische Initiative heute abgeschrieben werden kann.
Eine Kommissionsminderheit beantragt diesem Rat eine Fristverlängerung um zwei Jahre.
Ich möchte Sie bitten, heute die parlamentarische Initiative Flach 16.430, "Den Majestätsbeleidigungs-Artikel 296 StGB aufheben", gemäss dem Mehrheitsbeschluss abzuschreiben.