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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-10

Wortprotokoll

Mit Artikel 16 Absatz 2 wird sichergestellt, dass der Identity Provider die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 sowie die Daten, die bei einer Anwendung der E-ID entstehen, und darauf[NB]basierende[NB]Nutzungsprofile Dritten nicht bekanntgeben darf. Zudem hat der Nationalrat beschlossen, die Datenbearbeitung durch Dritte nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.[NB]Juni 1992 über den Datenschutz nicht auszuschliessen. Dies wollte auch der Bundesrat mit Artikel 16 nicht ausschliessen.

Der Ständerat möchte, dass der Identity Provider diese Daten nicht für andere Zwecke als zur Umsetzung der in Artikel 15 genannten Pflichten verwendet. Die Datenbearbeitung durch Dritte wäre ausgeschlossen.

Ihre Kommission beantragt zudem, dass die E-ID-Registrierungsnummer nur Behörden und anderen Stellen bekanntgegeben werden darf, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Das Bundesgesetz über den Datenschutz lässt es grundsätzlich zu, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, wenn der Dritte für den Identity Provider in dessen Auftrag die Datenbearbeitung vornimmt. Es setzt aber klare Rahmenbedingungen. Der beauftragte Dritte unterliegt den gleichen Pflichten wie der Identity Provider, und der Dritte kann in keinem Fall die Daten kommerziell nutzen. Der besondere Hinweis des Ständerates auf den Zweck der Bearbeitung wiederholt deshalb nur geltendes Datenschutzrecht und ist nicht nötig.

Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.