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Hösli Werner · Ständerat · 2019-09-10

Hösli Werner · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-10

Wortprotokoll

Grundlage dieser Gesetzesrevision sind die beiden gleichlautenden Motionen Flückiger Sylvia 17.3843 und Föhn 17.3855, "Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz". Der Bundesrat wurde damit beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine mit der Europäischen Union identische Regelung zu schaffen, welche den Import von Holz aus illegalem Holzschlag verbietet und unnötige Handelshemmnisse von Schweizer Unternehmen gegenüber der EU beseitigt.

Eine vollständige Gleichbehandlung des ersten Inverkehrbringens aus der Schweiz und der EU kann aber nur durch eine Vereinbarung mit der EU erreicht werden. Das ist nicht Teil dieser Vorlage. Die Einführung von analogen Regelungen wie in der Europäischen Holzhandelsverordnung (EUTR) ist aber praktisch Voraussetzung für entsprechende Verhandlungen. Diese Regelungsanpassung wird hiermit gemacht.

Die Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen ist weltweit steigend, was den illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel in der Tendenz fördert. Gemäss Schätzungen wird alle zwei Sekunden die Fläche von zwei Fussballfeldern illegal abgeholzt. In vielen Ländern ist sogar mehr als die Hälfte des geernteten Holzes illegal eingeschlagen, wodurch weltweit die Entwaldung zu etwa 17 Prozent zu den gesamten menschengemachten CO2-Emissionen beiträgt. Hier nun klare Grenzen zu setzen ist also ein hehres Ziel.

Die im USG nun vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass nur noch Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden dürfen, die auf legale Weise geerntet und gehandelt wurden. Wer Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringt, muss deshalb für die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten einen entsprechenden Nachweis erbringen. Dabei geht es um Informationen zu Art und Herkunft des Holzes und um adäquate Massnahmen für die Minderung des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz. Ebenso ist die Nachvollziehbarkeit von Ein- und Verkäufen sicherzustellen.

Für die Kontrolle des ersten Inverkehrbringens von Holz aus dem Schweizer Wald werden die Kantone verantwortlich sein. Das Risiko für illegalen Holzeinschlag in der Schweiz ist mit Blick auf die notwendigen Schlagbewilligungen und Schlagkontrollen sowie die bestehende Waldgesetzgebung sehr klein, und der Aufwand für die Kantone ist wohl vernachlässigbar.

Die Überwachung der Einfuhren und der Einhaltung der Sorgfaltspflicht, der Verpflichtungskontrollen über die Rückverfolgbarkeit, der Kommunikation mit den betroffenen Unternehmen sowie der Risikominderungsmassnahmen verlangt jedoch nach einer spezialisierten Einheit auf Bundesebene. Es würde keinen Sinn machen, diese Verantwortung an die Kantone zu delegieren. Die bundesrätliche Botschaft umschreibt den Stellenbedarf mit 400 bis 600 Prozent. Eine Auswertung der Zollstatistik der Eidgenössischen Zollverwaltung für das Jahr 2017 mit Lieferungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit aus Drittstaaten ausserhalb der EU und aus der EU hat ergeben, dass total um die 26[NB]000 Akteure 309[NB]882 Einzellieferungen mit einem Wert von 5,3 Milliarden Franken im Geltungsbereich der Regelung in die Schweiz einführten. Mengenmässig sind dies 96 Prozent der Importe aus der EU mit einem Wert von fast 5 Milliarden Franken.

Im Rahmen des indirekten Gegenvorschlages zur Volksinitiative "für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft" hatte der Bundesrat unter anderem eine gesetzliche Grundlage zur Einführung einer EU-Timber-Regulation-kompatiblen Regelung für den illegalen Holzeinschlag im Bundesgesetz über den Umweltschutz vorgesehen und eine Vernehmlassung durchgeführt. Dies war damals unbestritten, wodurch auf eine neuerliche Vernehmlassung verzichtet werden konnte.

Der Nationalrat ist ohne Gegenantrag auf dieses Geschäft eingetreten und hat in der Detailberatung die Vorlage in zwei hauptsächlichen Punkten ergänzt. Der eine ist Artikel 35e Absatz 3. Diese vom Nationalrat neu eingefügte Bestimmung würde es als Kann-Formulierung dem Bundesrat ermöglichen, im Einklang mit internationalen Standards auch an weitere Rohstoffe und Produkte Anforderungen zu stellen oder das Inverkehrbringen zu verbieten, wenn deren Anbau, Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährdet.

Der Bundesrat hat in der nationalrätlichen Debatte klargestellt, dass die Ausweitung auf andere Rohstoffe und Produkte nur in Koordination und in Abstimmung mit der EU und internationalen Standards erfolgen kann, und dies gemäss Information in unserer Kommission auch nur dann, wenn freiwillige Massnahmen der Wirtschaft nicht den gewünschten Erfolg bringen, wenn Trittbrettfahren nicht verhindert werden kann und wenn die Regelungen verhältnismässig und wirtschaftlich tragbar sind. Und, auch noch wichtig: Dieser neue Absatz 3 werde vom Bundesrat nicht für einen Alleingang der Schweiz genutzt, welcher nur wieder Handelshemmnisse heraufbeschwören würde.

Die zweite vom Nationalrat eingefügte Änderung betrifft Artikel 35g, bei dem ein neuer zweiter Absatz aufgenommen wurde. Dieser verpflichtet Händler, die Holz oder Holzerzeugnisse an den Konsumenten abgeben, die Holzart und die Herkunft des Holzes zu deklarieren. Dem Bundesrat wird dabei die Kompetenz eingeräumt, das Holz und die entsprechenden Erzeugnisse zu bestimmen, für die diese Deklarationspflicht gilt. Ihre Kommission schlägt hier eine Änderung vor. Ich werde diese in der Detailberatung erläutern - wenn es denn so weit kommt. [PAGE 622]

Ihre Kommission ist in Kenntnis der nationalrätlichen Veränderungen einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Nun liegt uns aber ein Rückweisungsantrag an die Kommission von Kollege Wicki vor, und es macht meines Erachtens deshalb Sinn, dass wir nun die Begründung von Herrn Wicki anhören, ehe ich dann dazu Stellung nehmen kann.