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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-12

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-12

Wortprotokoll

Ich möchte Sie ebenfalls bitten, beim Entscheid, den Sie einmal gefällt haben, zu bleiben. Die WBK Ihres Rates hat sich intensiv mit der Frage der Hotelschranke befasst. Sie hat Spezialisten angehört. Sie hat sich insbesondere auch vertieft mit der Frage befasst, ob allenfalls internationales Vertragsrecht verletzt werden könnte, wenn eine solche Schranke eingeführt würde.

Ich möchte auch daran erinnern und unterstreichen, dass es sich vorliegend nicht um Eigengebrauch handelt. Das Bundesgericht hat im Jahr 2017 so entschieden. Man muss zwischen dem Hotelgast und dem Hotelbetreiber unterscheiden. Wenn der Hotelgast fernsieht oder Radio hört, fällt das bereits heute unter den Eigengebrauch. Dafür ist keine Vergütung geschuldet. Es geht aber im vorliegenden Fall nicht um den Hotelgast, sondern es geht um den Hotelbetreiber, der von einer Vergütung befreit werden soll. Der Hotelbetreiber selber konsumiert ja nicht die Radio- oder Fernsehleistung in der Privatsphäre des Hotelzimmers. Er leitet Radio- und Fernsehprogramme in die Hotelzimmer weiter und macht damit eine urheberrechtlich relevante Weitersendung. Dafür schuldet er eine Vergütung.

Deshalb handelt es sich auch nicht um eine Doppelvergütung. Neben der Urheberrechtsvergütung bezahlt der Hotelbetreiber zwar auch eine Abgabe für Radio und Fernsehen. Diese Abgabe dient aber der Finanzierung, der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Die Radio- und Fernsehgebühr ist eben keine Urheberrechtsvergütung. Die Urheberrechtsvergütung ist separat geschuldet.

Ich kann das Argument des bürokratischen Aufwands nachvollziehen. Das ist leider so. Überall wo der Staat oder manchmal auch Private Gebühren oder Leistungen einziehen, kommt es zu einem gewissen bürokratischen Aufwand, weil ja auch immer alles kontrolliert werden muss. Aber vielleicht ist es auch möglich, die Kosten für die Unternehmen zu senken, die ihnen aus dem Inkasso der Suisa entstehen; die Suisa ist ja die Verwertungsgesellschaft, die diese Gebühren einzieht. Der Nationalrat hat vorgestern ein Postulat angenommen, das will, dass wir die Rechtslage der Suisa noch einmal besser darstellen und insbesondere auch die Abläufe bei der Urheberrechtsvergütung.

Ich möchte auch nochmals - es wurde auch schon vom Sprecher Ihrer Kommission gesagt - auf die WTO-Verpflichtungen hinweisen. In Ihrer Kommission hat man sich intensiv damit befasst und ist zum Schluss gekommen, dass wir uns hier in einer Grauzone befinden, dass mitunter internationales Vertragsrecht verletzt werden könnte und dass das Risiko eines WTO-Streitschlichtungsverfahrens mindestens im Raum steht. Das ist hier, angesichts der Dimension dieser Frage, sicherlich nicht hilfreich. Letztlich ist es eben so, dass ausländische Künstler sich direkt auf das Staatsvertragsrecht berufen können, d. h., sie werden abgegolten. Aber wenn Sie diese Hotelschranke einführen, werden inländische Künstler oder Urheber eben nicht abgegolten.

Ihr Kommissionspräsident hat gesagt, dass wir uns in der Schlussphase befinden. Ich möchte das unterstreichen: Wir sind im Differenzbereinigungsverfahren. Wir haben intensive Diskussionen geführt. Einige Ständeräte und Ständerätinnen haben auch Vorschläge in die Kommission eingebracht; namentlich hat Frau Savary, die sich jetzt für den Agur-12-Kompromiss ausgesprochen hat, Vorschläge im Bereich des Verlagswesens und der Abgabe für Journalisten gemacht, diese aber im Sinne des Kompromisses wieder zurückgezogen. Diese Fragen werden in einem Postulat beleuchtet.

Ich möchte Sie bitten, auch auf dieser Linie zu bleiben, Ihren Beschluss aufrechtzuerhalten und hier dem Nationalrat nicht zu folgen.

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