Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-09-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-09-12
Wortprotokoll
Der Motionär fordert den Bundesrat auf, bei Lärmschutzmassnahmen auf Nationalstrassen den Leitfaden Strassenlärm konsequent anzuwenden und Kostenberechnungen soweit möglich auf den effektiven Marktpreisen abzustützen.
Herr Grüter, Sie haben sich jetzt auch auf ein konkretes Projekt bezogen, bei welchem die Kostenberechnung des Astra offenbar viermal höher ausgefallen sein soll als der Betrag, der effektiv am Markt bezahlt werden müsste. Ich kann Ihnen sagen: Es ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die Bevölkerung vor übermässigem Lärm geschützt wird. Die entsprechenden Bestimmungen und Kriterien sind im Umweltschutzrecht enthalten, und diese werden - und wurden auch in dem erwähnten Projekt - umgesetzt respektive konsequent angewendet.
Im Zusammenhang mit dem Lärmschutz bedeutet das, dass Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein müssen. Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist in der Vollzugshilfe zur Lärmschutzverordnung rechtlich klar geregelt. Gemäss dieser sind einheitliche Kostenangaben, ausgewiesen in Franken pro Quadratmeter Lärmschutzwand, zu verwenden. Bei den vom Astra verwendeten Kostenangaben handelt es sich um Durchschnittswerte von bereits realisierten Projekten entlang der Nationalstrasse, d.[NB]h. 1700 Franken pro Quadratmeter Lärmschutzwand. Die effektiven Kosten pro Quadratmeter Lärmschutzwand belaufen sich dann aber je nach Projekt auf zwischen 900 Franken - die können also durchaus günstiger sein - und 3500 Franken.
Was der Motionär jetzt verlangt, nämlich dass man die effektiven, fallspezifischen Kosten berücksichtigt, ist aus folgenden Gründen - ich hoffe, dass ich Sie überzeugen kann - nicht zielführend, allenfalls sogar rechtswidrig. Warum?
1.[NB]Zum Zeitpunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die effektiven Kosten noch gar nicht bekannt, weil die Submission der Arbeiten erst viel später erfolgt - das ist ein Problem. [PAGE 1529]
2.[NB]Der Schutz der betroffenen Personen wäre dann abhängig von kostenbeeinflussenden Faktoren, wie z. B. der Art des Baugrunds entlang der Nationalstrasse oder dem Zustand der Brücke, auf welcher die Lärmschutzwand erstellt werden soll. Es widerspricht natürlich dem Prinzip der Gleichbehandlung, wenn bei anerkanntem Schutzanspruch des Betroffenen die Umsetzung der Massnahme davon abhängig ist, wie aufwendig die Realisierung der Lärmschutzmassnahme ist. Also würde man dann sagen: Pech gehabt, bei Ihnen ist der Baugrund schlecht, das wäre jetzt eine teure Massnahme. Der Lärmgeplagte kann da eigentlich nichts dafür, dass bei ihm die Lärmschutzmassnahme halt plötzlich viel teurer wäre.
Diese Diskrepanz, die Sie erwähnen, Herr Grüter, kommt insbesondere natürlich daher, dass die Kostengrundlagen aus Gründen der Gleichbehandlung einfach schweizweit dieselben sind. Ich habe versucht, Ihnen auszuführen, dass das Astra immer schaut, kostengünstige Lösungen zu finden, aber wir können die Entscheidung, ob Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, nicht davon abhängig machen, wie teuer diese Massnahmen sind, weil da, wie gesagt, die Lärmgeplagten zum Teil nichts dafür können. Da müssen wir die Gleichbehandlung sicherstellen. Das sind die Gründe, weshalb wir Ihre Motion zur Ablehnung empfehlen.