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Rieder Beat · Ständerat · 2019-09-12

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2019-09-12

Wortprotokoll

Herr Kollege Jositsch hat bereits viele Argumente gegen dieses Unterhaltsvermächtnis aufgelistet, und ich versuche, Ihnen den Rest der Argumente, die ich noch finde, darzulegen. Das Unterhaltsvermächtnis ist einerseits unnötig und andererseits konfliktträchtig.

Unnötig ist dieses Unterhaltsvermächtnis, weil der Erblasser alle Freiheiten hat, den faktischen Lebenspartner bereits zu schützen. Das ist eigentlich ein urliberaler Gedanke, und darum nehme ich Kollege Caroni in Schutz: Er denkt liberal, wenn er dieses Vermächtnis ablehnt. Wieso? Der faktische Lebenspartner kann ein Testament machen. Er kann die Verfügungsfreiheit, die wir ihm heute Morgen gegeben haben, zugunsten des faktischen Lebenspartners ausnutzen. Der Erblasser kann Zuwendungen zu Lebzeiten machen, d.[NB]h., er kann im Fall von Kollege Janiak dieser Frau zu Lebzeiten etwas zukommen lassen - neu bis zur Hälfte des gesamten Vermögens. Er könnte eine Versicherungspolice abschliessen, und wenn das alles nicht reicht, könnte er sogar heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Ist es nun am Gesetzgeber, hier ein bewusstes oder unbewusstes Versäumnis des Erblassers zu korrigieren? Ich glaube nicht; das überlassen wir der Freiheit des Erblassers. Wir wollen ja grössere Verfügungsfreiheit, dann soll er auch die Verantwortung daraus tragen.

Konfliktreich ist es, und es wird eine Goldgrube für Anwälte, wie Kollege Jositsch gesagt hat. Ich sage nur, welche Punkte mir noch aufgefallen sind: Der Rentenanspruch besteht von Gesetzes wegen und kann nicht als Kapitalabfindung erledigt werden, d. h., Sie haben nicht die Möglichkeit, das mit einer Einmalauszahlung zu erledigen. Dies bedeutet mitunter ein sehr langes Dauerschuldverhältnis zwischen den Erben und dem faktischen Lebenspartner, mit dem die Erben vielleicht im Streit sind. Die Erben müssen die Rente sicherstellen, was bei kleinen Nachlässen schnell einmal zum Veräusserungszwang dieses Nachlasses führen wird. Der Anspruch des faktischen Lebenspartners geht dem Unterstützungsanspruch gegenüber den Verwandten vor, das müssen Sie sich einmal auf der Zunge zergehen lassen. Das heisst, ich als Erbe muss eine Rente an den faktischen Lebenspartner auszahlen, obwohl ich vielleicht meinen Kindern helfen sollte, weil die unterstützungspflichtig werden. Das Gericht legt die Rente fest, der Gang zum Gericht ist quasi obligatorisch. Dieses Gericht wird dann den Beweis der faktischen Lebenspartnerschaft durchführen müssen, die Höhe und die [PAGE 685] Dauer der Rente bezeichnen und allenfalls Bezüge des faktischen Lebenspartners während Lebzeiten definieren müssen. Die Rente - und das ist eigentlich das Maximum! - kann nur geändert werden, wenn die Verhältnisse des Berechtigten sich ändern, nicht aber, wenn der Erbe selbst finanzielle Probleme kriegt usw. usf.

Dieses Institut ist beim besten Willen falsch konzipiert. Vielleicht gibt es bessere Lösungen. Vielleicht bringt der Zweitrat oder der spätere Verlauf dieser Gesetzesrevision eine bessere Lösung. Der vorliegenden Revision ist nicht zuzustimmen.