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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-09-17

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-09-17

Wortprotokoll

Bei der Ergänzung von Artikel 7 NHG um einen Absatz 3 geht es um den Stellenwert der Gutachten der zwei ausserparlamentarischen Expertenkommissionen ENHK und EKD, also der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege. Im Rahmen der Interessenabwägung bilden diese Gutachten bereits heute eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die [PAGE 1622] Entscheidbehörde. Dabei handelt es sich um einen allseits anerkannten Rechtsgrundsatz.

Diese Ergänzung von Artikel 7 NHG erachtet der Bundesrat als eine nützliche Präzisierung der gängigen Praxis auf Gesetzesstufe. Im Lichte der häufig geführten Diskussionen über den Stellenwert der Gutachten der eidgenössischen Kommissionen schafft die Ergänzung von Artikel 7 NHG Klarheit und ist deshalb aus Sicht des Bundesrates zu begrüssen. Damit ist auch gesagt, dass die Ergänzung nicht zu einer Schwächung der Gutachten der ENHK und der EKD führt.

Ihre Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat auf eine Änderung von Artikel 6 Absatz 2 NHG, wo es um das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bei kantonalen Interessen im Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG geht, verzichtet. Dieser Artikel 6 Absatz 2 soll also nicht geändert werden. Der Ständerat, aber auch Ihre Kommission haben sich diesem Vorgehen angeschlossen.

Der Bundesrat begrüsst diesen Entscheid. Aus Sicht des Bundesrates deckt die Regelung im neuen Energiegesetz, die das Parlament vor zweieinhalb Jahren verabschiedet hat und wonach den erneuerbaren Energien in Artikel 12 Absatz 2 ein nationales Interesse zugewiesen wird, ein wichtiges Ziel der parlamentarischen Initiative ab: Dank dieser Bestimmung darf eine Behörde, die über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung, der Erneuerung oder der Konzessionierung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zu entscheiden hat, ein Abweichen von der Erhaltung der Landschaften oder Ortsbilder von nationaler Bedeutung in Erwägung ziehen. Dort haben Sie also bereits gehandelt, das steht im Energiegesetz.

Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass diese Präzisierung, diese Ergänzung in Artikel 7 Sinn macht und er sie unterstützen kann. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr gemäss Ihrer Kommission auch zuzustimmen.