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Steiner Rudolf · Nationalrat · 2002-09-23

Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-23

Wortprotokoll

Zu Artikel 38 habe ich zwei Minderheitsanträge, je einen zu Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b.

Zu Absatz 1: Ich verweise erstens auf unsere Abstimmung über Artikel 20. Sie können dort nachlesen, dass wir beschlossen haben, dass es keine Sondernutzungskonzessionen der Kantone braucht; entsprechend falsch ist die Formulierung gemäss Entwurf des Bundesrates. Ich verweise zweitens auf Artikel 26 Absatz 1 bezüglich der Stilllegungspflichten: Dort nimmt der Bundesrat - wir haben das übernommen - den Eigentümer in die Pflicht; der Eigentümer der Anlage muss diese stilllegen, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist. Der Ständerat hat dann bei Artikel 38 Absatz 1 folgerichtig die Formulierung von Artikel 26 Absatz 1 gemäss Entwurf des Bundesrates übernommen.

Ich empfehle Ihnen also, meinem Minderheitsantrag zu folgen und bei Artikel 38 Absatz 1 die Formulierung des Ständerates zu übernehmen. Die Formulierung im Entwurf des Bundesrates ist sachlich falsch - auch bezogen auf unsere früheren Beschlüsse.

Zu Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b: Wie später auch bei Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 4 geht es um die Frage der Zustimmung der Kantone, hier um die Zustimmung zum Verschluss. Ich bin an sich ein Föderalist und unterstütze den Föderalismus, aber wir haben Artikel 90 in der Bundesverfassung - das müssen wir klar anerkennen -, wonach auf dem Gebiet der Kernenergie einzig und allein der Bund zuständig ist. Hinzu kommt auch Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes, der die Pflicht zur Entsorgung stipuliert und die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers verlangt. Das haben wir so verabschiedet.

Aber wenn jetzt im gleichen Kernenergiegesetz für die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers für verschlossene Endlager nebst der eidgenössischen Bewilligung drei kantonale Bewilligungen vorgeschrieben würden, würde dies die Möglichkeit zu endlosen Verzögerungen eröffnen: Erstens müsste die Zustimmung beim Bau eines Sondierstollens, zweitens die Zustimmung bei der Erteilung der Rahmenbewilligung und drittens die kantonale Zustimmung beim Verschluss eingeholt werden. Eine Lösung der anstehenden Probleme wäre schlicht nicht mehr möglich. Wenn schon über die Stromproduktion in Kernkraftwerken national entschieden werden muss, so muss dies zwingend auch für die Entsorgung der daraus resultierenden Abfälle gelten.

Ich bitte Sie also, hier - wie dann auch bei Artikel 43 Absatz 4 und Artikel 48 Absatz 1 - der Formulierung des Ständerates zu folgen. Streichen Sie die Zustimmung der Standortkantone, weil dies sachwidrig und meines Erachtens auch wider die Bundesverfassung ist.

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