Vogler Karl · Nationalrat · 2019-09-17
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-09-17
Wortprotokoll
Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieser in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.
Wir sprechen heute über die Anpassung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Das Gesetz bezweckt im Wesentlichen, die Natur und das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen und zu schützen sowie die biologische Vielfalt zu erhalten. Das sind - das wurde soeben auch gesagt - Anliegen, die heute wichtiger sind denn je. Denn wohl nie in jüngerer Zeit stand die Landschaft derart unter Druck wie heute. Ich erinnere nur an die ständige Ausdehnung der Siedlungs- und Verkehrsflächen oder die dramatische Abnahme der Biodiversität. Gleichzeitig sehen wir uns mit einem gestiegenen Bedürfnis unserer Bevölkerung nach Ruhe und Erholung in intakten Landschaften konfrontiert; in Landschaften insbesondere, die weder touristisch grossartig erschlossen sind noch sonst wie intensiv genutzt werden, ganz einfach in Landschaften, die als solche bewusst durchwandert, erlebt und damit in ihrer Schönheit wahrgenommen und erfahren werden. Solche Landschaften mit möglichst geringen menschlichen Eingriffen stellen gleichzeitig ein grosses touristisches Potenzial dar.
Der Ständerat hat den Wert dieser Landschaften erkannt und aufgrund der Reaktionen der Kantone zu Recht darauf verzichtet, kantonale Eingriffsinteressen in diese zuzulassen. Das war umso weniger notwendig, als ja neu Artikel 12 des revidierten Energiegesetzes der Nutzung und dem Ausbau erneuerbarer Energien ein nationales Interesse zuweist und diese damit bei der Interessenabwägung als gleichwertig mit anderen Interessen zu betrachten sind. Ein wesentliches Anliegen der parlamentarischen Initiative Eder und der Energiestrategie ist damit erfüllt.
Richtig ist nach Meinung der CVP-Fraktion ebenfalls der Entscheid des Ständerates, Artikel 7 mit einem Absatz 3 derart zu ergänzen, dass die Gutachten der Kommission nur noch eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde darstellen. Die Gutachten bilden bereits heute lediglich eine von mehreren Grundlagen für die Abwägung der Schutz- und Nutzinteressen durch die Entscheidbehörde. Das wird, wie gesagt, in der vorgeschlagenen Änderung ausdrücklich verankert. Die Entscheidbehörde würdigt alle Beweismittel frei nach ihrer Überzeugung und ist nicht an eine starre Vorgabe gebunden. Selbstverständlich aber hat sich die Behörde mit den Gutachten auseinanderzusetzen, und unter Hinweis auf Seite 355 des Berichtes muss die Entscheidbehörde ein Abweichen davon auch hinreichend begründen. Damit verdeutlicht die neue Bestimmung letztlich lediglich die heutige Praxis auf Stufe Gesetz und trägt damit zur Rechtssicherheit bei.
Zusammengefasst ersuche ich Sie namens der CVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und dieser zuzustimmen.