Bischof Pirmin · Ständerat · 2019-09-18
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18
Wortprotokoll
Wenn wir heute über das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sprechen, sprechen wir über eines der altehrwürdigen schweizerischen Gesetze. Es ist ein Gesetz von 1908, also aus der Generation, in der auch das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht geschrieben wurden. Es ist ein Gesetz, das relativ wenig Revisionen erlebt hat, aber ein Gesetz, das einen wichtigen Rechtsbestand regelt: Das VVG regelt das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen einerseits und den Versicherungsnehmern, aber auch den versicherten und anspruchsberechtigten oder begünstigten Drittpersonen andererseits. Es regelt damit ein Stück Vertragsrecht in Spezialität zum Obligationenrecht, das ja das Vertragsrecht insgesamt regelt.
Das VVG ist in diesem Rahmen des Vertragsrechts vor allem auch ein Konsumentenschutzgesetz, und unter diesem Zeichen steht auch die Reform, die vor uns liegt.
Bereits 2006 wurde in einer, sage ich einmal, kleinen Teilrevision ein Teil von Konsumentenschutzanliegen realisiert. Der Bundesrat hat dann 2011 dem Parlament einen Entwurf für eine Totalrevision des VVG unterbreitet. Das Parlament hat aber im März 2013 die Totalrevision an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, eine Teilrevision zu ausgewählten Punkten vorzulegen. Der Bundesrat hat das dann mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gemacht.
In der Zwischenzeit hatte sich auch noch die Möglichkeit ergeben, das Versicherungskonsumentenrecht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (Fidleg) zu regeln. Der Bundesrat hat das auch vorgeschlagen. Unser Rat hat das dann abgelehnt und das ganze Versicherungskonsumentenrecht aus dem Fidleg herausgenommen. Deshalb sind wir jetzt hier in einer Teilrevision des VVG. Der Bundesrat wollte mit seiner Vorlage wichtige Änderungen beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen Deckung von Schäden, beim Verjährungsrecht sowie bei der Regelung von Grossrisiken vornehmen. Ebenso sollte der elektronische Geschäftsverkehr neu in den Gesetzesbestand aufgenommen werden.
Am 9. Mai 2019 hat der Nationalrat die Vorlage als Erstrat behandelt. Entgegen der ursprünglichen Rückweisungsabsicht des Parlamentes ist der Nationalrat jetzt in einem erheblichen Sinne zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten zurückgerudert. Er hat z. T. ziemlich harsche Kritik am Bundesrat geübt für seinen, wie gesagt wurde, konsumentenfeindlichen Entwurf. Die Freiheiten, die den Versicherungen eingeräumt würden, gingen zu weit. Vertragsbedingungen und Leistungen sollten z. B. im Nachhinein geändert werden können, sofern die Versicherten beim Vertragsschluss über diese Möglichkeit informiert worden wären. Diese Tendenz wurde nach erneuter Prüfung der Argumente im Nationalrat dann abgelehnt.
Es hat sich eine neue Mehrheit im Nationalrat für eine konsumentenfreundlichere Vorlage ergeben, wie sie Ihnen jetzt vorliegt. Ein Rückweisungsantrag an den Bundesrat ist im Nationalrat zwar abgelehnt worden. Es ist aber eine Reihe von als einseitig zugunsten der Versicherer empfundenen Regelungen geändert worden. Zum Beispiel hat der Nationalrat mit 133 zu 50 Stimmen sehr deutlich Vertragsbedingungen für nichtig erklärt, die die Zahlungspflicht im Fall von Krankheit oder Unfall eingeschränkt hätten.
Ebenfalls sollten Krankenzusatzversicherungen grundsätzlich nur von den Versicherten und nicht von den Versicherungen gekündigt werden können. Es ist eine Nachhaftung für fünf Jahre eingeführt worden, und die Konsumentinnen und Konsumenten sollten ein Widerrufsrecht von 14 Tagen erhalten. Es ist eine Beweislastumkehr eingefügt worden und einige weitere Dinge, auf die wir heute in der Detailberatung zu einem guten Teil noch zu sprechen kommen. Der Nationalrat hat dann in der Gesamtabstimmung der uns vorliegenden Revision sehr deutlich, mit 124 zu 26 Stimmen bei 36 Enthaltungen, zugestimmt.
Ihre Kommission hat die Vorlage am 30. August dieses Jahres beraten. Für Ihre Kommission ist ein wesentliches Ziel dieser Vorlage, gleich lange Spiesse für Versicherer und Versicherungsnehmerinnen und -nehmer bzw. Versicherte zu erzielen. So soll künftig ein Recht auf Prämienreduktion bei einer Gefahrenminderung sowie auch auf Abschlagszahlungen eingeführt werden. Ihre Kommission ist in zentralen Punkten wie der einseitigen Vertragsanpassung, dem Kündigungsschutz, der Krankenzusatzversicherung oppositionslos den [PAGE 756] Entscheiden des Nationalrates gefolgt. Die Kommission ist oppositionslos auf die Vorlage eingetreten und beantragt nun in verschiedenen wichtigen Punkten, dem Nationalrat zu folgen, in anderen aber auch nicht. Wir kommen heute durch Minderheits- oder Einzelanträge auf alle wichtigen Punkte und Fragen zurück.
In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission dann der Vorlage mit 7 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Ich beantrage Ihnen ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten und überall den Mehrheiten zu folgen.